Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; Zur Rolle beruflicher Folgen bei der Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 89/96
Datum
26.03.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth werden als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung keine zu ihren Gunsten wirkenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat merkt ergänzend an, dass berufliche Folgen wie der Verlust der Approbation zwar strafmildernd sein können, jedoch nur bestimmende Zumessungsgründe einer Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen. Im konkreten Fall war die Approbation nicht die alleinige Existenzgrundlage des Angeklagten, sodass eine gesonderte Erwähnung nicht zwingend erforderlich war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 349 Abs. 2 StPO) ergibt.

2

Der Tatrichter muss bei der Urteilsbegründung die bestimmenden Strafzumessungsgründe angeben; eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist nicht vorgeschrieben.

3

Berufliche Folgen einer Verurteilung (z.B. Verlust der Approbation) können als strafmildernder Umstand berücksichtigt werden und sind bei Prüfung eines minder schweren Falles und der Strafzumessung zu erörtern.

4

Ob eine ausdrückliche Nennung beruflicher Konsequenzen erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab; sie wird notwendig, wenn die berufliche Existenzgrundlage für die Zukunft verloren geht.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 18. Juli 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 89/96 vom 26. März 1996 in der Strafsache gegen

1. Samuel W, geboren am [REDACTED] in N, 1959,

2. Volker Hans P, geboren am [REDACTED] in F, 1949,

wegen Beihilfe zur Geldfälschung zu 1., wegen Geldfälschung zu 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. März 1996 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Juli 1995 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten (§ 349 Abs. 2 StPO) ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung für den Angeklagten P nicht ausdrücklich berücksichtigt, dass der Angeklagte infolge der Verurteilung möglicherweise seine Approbation als Apotheker und damit auch seine Erlaubnis zum Betreiben einer Apotheke verliert (§ 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 ApothekenG). Diese berufliche Folge kann ein strafmildernder Umstand sein (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Schuldausgleich 22), mit dem andererseits nach tatrichterlicher Wertung auch sich gerade aus dem Beruf ergebende strafschärfende Gesichtspunkte zusammenhängen können. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Tatrichter jedoch nur gehalten, die bestimmenden Zumessungsgründe mitzuteilen. Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Aus dem Umstand, dass ein für die Zumessung bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht gewertet.

Allerdings sind die beruflichen Konsequenzen – „Wirkungen, die für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind“ (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB) – bei der Prüfung eines minder schweren Falles und bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu erörtern (BGHSt 35, 148; BGHR aaO Schuldausgleich 2; st. Rspr.). Ob dieser Zumessungsgrund ausdrücklich genannt werden muss, hängt aber vom Einzelfall ab (BGHR aaO Schuldausgleich 22; BGH, Beschl. vom 11. August 1987 – 1 StR 306/87 – BGH NStZ 1987, 550), nämlich ob sich die Erörterung als bestimmender Grund aufdrängt (BGHR aaO Schuldausgleich 22). Das wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn – wie bei Verlust der Beamtenstellung, Ausschluss aus der Anwaltschaft, Verlust der Approbation – die Grundlage für die berufliche Existenz für die Zukunft verloren geht.

Im vorliegenden Fall musste der mögliche Widerruf der Approbation kein notwendig zu erörternder Strafmilderungsgrund sein:

Neben seinem Beruf als Apotheker betrieb der Angeklagte eine inzwischen verpachtete Diskothek sowie ein kleines Speditionsunternehmen. Seit etwa sechs Jahren betätigt er sich auch als Bauträger. Insbesondere in den neuen Bundesländern hat er bereits größere Objekte mit Fremdmitteln errichtet. Neben seinen vielfältigen anderen Aktivitäten ist er auch für den Bundesnachrichtendienst tätig.

Daraus folgt, dass der Beruf als Apotheker keineswegs die (alleinige) berufliche Basis des Angeklagten bildet, die er als Folge seiner Straftat möglicherweise verliert. Er ist eher wie jeder andere Straftäter zu betrachten, der (auch) berufliche Nachteile erleidet und bei dem dieser Umstand nicht notwendig bestimmende Bedeutung für das Strafmaß erlangen muss, die zur Erörterung in den Urteilsgründen zwingt.

BruningMaulWahl
UlsamerSchomburg
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