Revision wegen Einfuhr von 8 kg Haschisch verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 40/97
- Datum
- 14.05.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht beschränkt sich auf Rechtsfehler; eine eigene, insoweit abweichende Wertung darf nur erfolgen, wenn die Zumessung in sich fehlerhaft ist oder den dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsrahmen eindeutig überschreitet.
Das Tatgericht hat bei der Strafzumessung die in der Hauptverhandlung festgestellten entlastenden und belastenden Umstände zu ermitteln, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen; die Revisionsinstanz muss in Zweifelsfällen die tatrichterliche Bewertung hinnehmen.
Das Absehen von einer Maßregel nach § 69 StGB fällt in den tatrichterlichen Ermessensbereich und wird von der Revisionsinstanz nur auf Rechtsfehler hin überprüft.
Die Überprüfung des Urteils durch das Revisionsgericht erstreckt sich nur auf den innerhalb des Anfechtungsumfangs angegriffenen Teil des Urteils (§ 301 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 16. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 40/97 vom 14. Mai 1997 in der Strafsache gegen ██████ (Dänemark), geboren am ████████ (Dänemark), ███ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Sitzung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der vom 14. Mai 1997, an der teilgenommen haben: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan als Vorsitzende, die Richter am Bundesgerichtshof Blauth, Dr. Winkler, Boetticher, Dr. Pfister als beisitzende Richter, Staatsanwältin █████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger, Justizangestellte ███ in der Verhandlung, Justizangestellte ██████ bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 16. Oktober 1996 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und sichergestelltes Betäubungsmittel eingezogen. Die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte, wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1). In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die Bewertung des Tatgerichts hinnehmen (BGHSt 29, 319, 320; BGH GA 1982, 39 f.; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1).
Rechtsfehler bei der Strafzumessung sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.
Die Strafe ist für die vom Landgericht festgestellte Einfuhr von ca. 8 kg Haschisch, wovon 4 kg zum Eigenverbrauch und 4 kg zum gewinnbringenden Weiterverkauf in Dänemark bestimmt waren, zwar sehr milde, verbleibt aber auch unter Orientierung an der Menge und dem Wirkstoffanteil des transportierten Rauschgifts nicht in dem Bereich, den der Bundesgerichtshof bei erheblichen Mengen gehandelter Betäubungsmittel als unvertretbar milde beurteilt hat (vgl. BGHR StGB § 46 I Strafhöhe 9 und 10; StGB § 46 I Strafhöhe 10; BGH MDR 1996, 552).
Auch das Absehen von einer Maßregel nach § 69 StGB hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand.
Im Anfechtungsumfang hat die Überprüfung des Urteils keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 301 StPO).
| Winkler | Rissing-van Saan | Boetticher | |||
| Blauth | Pfister |