Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch und Verfall aufgehoben, zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 492/91
Datum
12.11.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Urteil wegen schweren Raubes ein. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, erkannte aber eine Verfahrensrüge in der Ablehnung eines Sachverständigenbegehrens nach § 244 Abs. 4 StPO und hob daher den Strafausspruch auf. Zudem hielt der Senat den angeordneten Verfall für nicht tragfähig. Die Sache wird zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Beweisanträgen, die eine fachärztliche oder psychiatrische Beurteilung der Schuldfähigkeit betreffen, hat das Gericht nach § 244 Abs. 4 S. 1 StPO zu prüfen, ob eigene Sachkunde zur Beurteilung ausreicht; regelmäßig ist dies nicht der Fall, sodass die Ablehnung eines Sachverständigen nur bei offenkundiger Unbegründetheit zulässig.

2

Ein Vortrag über frühere Hirnverletzungen und langjährige Drogenkarriere kann für sich genommen hinreichende Anhaltspunkte bieten, die Bestellung eines psychiatrischen Sachverständigen zu rechtfertigen; ein zeitlicher Abstand allein schließt die Erforderlichkeit eines Sachverständigen nicht aus.

3

Die Anordnung des Verfalls beweglicher Sachen bedarf einer tragfähigen gesetzlichen Grundlage; eine pauschale Bezugnahme auf § 74 StGB genügt nicht, soweit die Voraussetzungen der einschlägigen Regelungen nicht vorliegen.

4

Die Aufhebung des Strafausspruchs kann erfolgen, ohne den Schuldspruch zu berühren, wenn verfahrensfehlerhafte Entscheidungen (insbesondere die fehlerhafte Ablehnung von Beweiserhebungen) die Rechtmäßigkeit der Strafzumessung beeinträchtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 7. Mai 1991

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss in der Strafsache gegen █████, geboren am █████ in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. November 1991 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 7. Mai 1991, soweit es den Angeklagten betrifft, im Ausspruch über sämtliche Strafen sowie über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1. Während die Angriffe gegen den Schuldspruch fehlgehen, dringt die Revision, soweit sie den Strafausspruch betrifft, mit einer Verfahrensrüge durch. Der Verteidiger hatte zum Beweis der Behauptung, bei dem Angeklagten habe zur Tatzeit ein die Schuldfähigkeit erheblich vermindernder medizinischer Befund vorgelegen, die Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen beantragt und dabei u. a. ausgeführt: Der Angeklagte habe im Alter von neun Jahren bei einem Verkehrsunfall eine Gehirnerschütterung erlitten; er sei damals etwa 30 Minuten lang ohne Bewusstsein gewesen und einige Jahre später nach Tabletten- und Alkoholmissbrauch in Folge plötzlicher Bewusstlosigkeit gestürzt. Weiter wird in dem Beweisantrag unter Hinweis auf die langjährige Drogenkarriere des Angeklagten darauf hingewiesen, dass er über Kopfschmerzen und Vergesslichkeit klage.

Dieser Beweisantrag ist von der Strafkammer mit der Begründung abgelehnt worden, es gebe für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB „keinerlei Anhaltspunkte“; insbesondere fehle es an Anhaltspunkten dafür, dass der Verkehrsunfall zu einer dauerhaften hirnorganischen Schädigung geführt habe. Der Haschischkonsum sei im Hinblick auf die §§ 20, 21 StGB irrelevant.

Diese Ablehnung des Beweisantrages wird der Vorschrift des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht gerecht. Im Hinblick auf diese Vorschrift hätte die Strafkammer zu prüfen, ob sie selbst die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung des Beweisthemas besaß. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgeführt, dass die eigene Sachkunde des Tatrichters regelmäßig nicht ausreicht, um zu beurteilen, wie sich Unfälle mit Gehirnbeteiligung auf die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben (BGHR StGB § 20 Sachverständiger 2, 3, 4; § 21 Sachverständiger 1, 2, 4; StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 3; BGH Beschluss vom 19. Juni 1991 – 5 StR 244/91). Ausnahmslos gilt dies freilich nicht; liegt die Auswirkung eines weit zurückliegenden Unfalls, sei es mit Rücksicht auf die weitere Lebensgeschichte des Angeklagten, sei es wegen der Unbestimmtheit des Beweisvorbringens, völlig fern, so kann der Tatrichter ausnahmsweise für sich die eigene Sachkunde zur Beurteilung der Schuldfähigkeitsfrage in Anspruch nehmen. So liegt es hier aber nicht. Auch wenn die behauptete, mit halbstündiger Bewusstlosigkeit einhergehende Gehirnerschütterung hier weit zurückliegt, handelt es sich doch bei dem Beweisvorbringen nicht um einen Sachverhalt, bei dem eine eigene Sachkunde des Tatrichters ohne Weiteres anzunehmen ist. Insbesondere weisen die Gründe für die Ablehnung des Beweisantrages eine solche Sachkunde nicht aus.

Der Senat hebt den Strafausspruch, nicht dagegen den Schuldspruch auf; aus dem Inhalt des Beweisantrages ergibt sich eindeutig, dass sich die Beweisbehauptung nur auf einen Sachverhalt bezog, der das Vorliegen des § 21 StGB begründen soll. Auf die sonstigen Angriffe gegen die Strafzumessung braucht der Senat nicht einzugehen.

2. Der Tatrichter hat den Verfall verschiedener mit erbeutetem Geld erworbener Phonogeräte angeordnet und hierbei auf § 74 StGB Bezug genommen. Dazu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

„Der angeordnete Verfall bestimmter Gegenstände kann keinen Bestand haben. Die in den Gründen (UA S. 41) genannte Bestimmung des § 74 StGB bietet dafür keine Rechtsgrundlage. Im Übrigen greift § 73 Abs. 1 S. 2 StGB ein (vgl. BGHR StGB § 73 Tatbeute 1; Senat, Beschluss vom 9. Januar 1986 – 5 StR 789/85 – und vom 7. Mai 1989 – 5 StR 174/89 –).“

HorstkotteHarmsHager
LaufhütteNack

Zitiert (3)

Zitiert von (1)