Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen abgelehntem Sachverständigenbeweis zur Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 244/91
- Datum
- 19.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei konkreten Anhaltspunkten für eine hirnorganische Schädigung, die Auswirkungen auf die Steuerungs- oder Einsichts- bzw. Krankheitsfähigkeit haben können, ist in der Regel ein sachverständiges Gutachten einzuholen; die Sachkunde des Tatrichters ersetzt die fachärztliche Begutachtung nicht.
Die Ablehnung eines beantragten Sachverständigenbeweises ohne hinreichende tatsächliche Begründung stellt einen durchgreifenden Verfahrensmangel dar und kann zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache führen.
Die Revision gegen den Schuldspruch ist unbegründet, wenn das angefochtene Urteil seine Überzeugung tragfähig auf andere, für glaubwürdig erachtete Beweismittel stützt.
Kann der Revisionssenat aus den Feststellungen ausschließen, dass der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig (§ 20 StGB) war, steht dies der Aufrechterhaltung des Schuldspruchs nicht entgegen, beeinträchtigt aber nicht notwendigerweise den Strafausspruch.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 21. Februar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ Michael geboren am █████ in ███ zurzeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 21. Februar 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren.
Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Es kann dahinstehen, ob die Rüge der Verletzung des § 261 StPO einen Rechtsfehler aufdeckt. Das Urteil beruht jedenfalls nicht darauf, da die Strafkammer ihre Feststellungen auf die Aussagen des Zeugen K. stützt, an deren Glaubwürdigkeit sie keine Zweifel hatte (UA S. 13).
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Revision rügt insoweit mit Recht die Ablehnung eines Beweisantrags auf Anhörung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten. Die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung unter Hinweis auf einen Motorradunfall mit erheblichen Verletzungen einschließlich Schädelbasisbruch 1980/1981 (vgl. UA S. 5) eine hirnorganische Schädigung des Angeklagten behauptet und für den Fall, dass das Gericht nicht von verminderter Schuld im Sinne des § 21 StGB ausgehe, die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
Diesen Antrag hat das Gericht in der Hauptverhandlung unter Berufung auf eigene Sachkunde zurückgewiesen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine hirnorganische Störung; der Angeklagte habe für die Zeit seit dem Unfall keinerlei Gedächtnislücken, Angstzustände oder Ähnliches angegeben, sondern lediglich Wortfindungsschwierigkeiten und Kopfschmerzen nach dem Unfall behauptet.
Dies begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Beurteilung der Auswirkungen von Unfällen mit Gehirnbeteiligung auf die Steuerungsfähigkeit eines Angeklagten gehört regelmäßig zu den Fragen, für die die Sachkunde des Tatrichters nicht ausreicht (BGHR § 20 StGB Sachverständiger 2, 3, 4; § 21 StGB Sachverständiger 1, 2, 4; § 244 IV Sachkunde 3). Die Strafkammer hätte deswegen hier einen Sachverständigen zuziehen müssen.
Der aufgezeigte Verfahrensmangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Schuldspruch bleibt unberührt. Der Senat kann nach den Feststellungen ausschließen, dass der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig (§ 20 StGB) gewesen ist. Auch der Verteidiger ist in der Hauptverhandlung hiervon ersichtlich ausgegangen; das zeigt die Bedingung, an die er die beantragte Beweiserhebung geknüpft hat.
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