Treffer
BGH Beschluss

Strafausspruch aufgehoben: Ablehnung eines Sachverständigengutachtens bei Kopfverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 503/93
Datum
22.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch in einem Vergewaltigungsfall auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer. Grund war die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines hilfsweisen Beweisantrags auf Einholung eines sachverständigen Gutachtens zur verminderten Schuldfähigkeit wegen einer früheren schweren Kopfverletzung mit Dauerschaden. Die eigene Sachkunde des Tatrichters genügte hier nicht; eine Begründung für die Inanspruchnahme eigener Sachkunde blieb aus. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die eigene Sachkunde des Tatrichters nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO reicht in der Regel nicht aus, um die Auswirkungen früherer Hirnverletzungen auf Steuerungs- oder Hemmungsfähigkeit zu beurteilen; in solchen Fällen ist ein sachverständiges Gutachten einzuholen, sofern nicht konkrete Gründe die Erforderlichkeit entfallen lassen.

2

Beantragt die Verteidigung die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung verminderter Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB), darf ein derartiger Beweisantrag nur ausnahmsweise mit Verweis auf eigene Sachkunde zurückgewiesen werden.

3

Die Inanspruchnahme eigener Sachkunde durch den Tatrichter ist in den Urteilsgründen substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen der Sachkunde sind nicht ausreichend.

4

Eine rechtsfehlerhafte Zurückweisung eines Beweisantrags zur Feststellung verminderter Schuldfähigkeit beeinträchtigt regelmäßig nur den Strafausspruch; dieser ist aufzuheben und die Sache diesbezüglich zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 22. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 22. September 1993 in der Strafsache gegen ██████ dort ███ Karl-Heinz Hubert Günter geboren am ███ ███ 1932 wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 22. März 1993 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der in seiner Antragsschrift vom 27. August 1993 ausgeführt hat:

„Während die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufgezeigt hat, die Revision insoweit i. S. v. § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist, hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Revision beanstandet zu Recht die Ablehnung eines hilfsweise gestellten Beweisantrages als rechtsfehlerhaft.

Die Verteidigung des Angeklagten hatte hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweise dafür, dass der Angeklagte zur Tatzeit in seiner Schuldfähigkeit erheblich eingeschränkt war, beantragt. Diesen Beweisantrag wies der Tatrichter in den Urteilsgründen im Wesentlichen mit der Begründung zurück, es lägen „keinerlei Anknüpfungstatsachen vor, die die Einholung eines solchen Gutachtens erforderlich machen“ (UA S. 8).

Aus der weiteren Begründung der Ablehnung des Antrages ergibt sich, dass die Strafkammer den Antrag aus den Gründen des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO, also wegen eigener Sachkunde zur Bewertung der Beweisbehauptung, ablehnt.

Die Inanspruchnahme eigener Sachkunde durch den Tatrichter begegnet hier wegen fallbezogener Besonderheiten durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie ergeben sich daraus, dass der Angeklagte etwa im Jahre 1966 bei einer Wirtshausschlägerei eine schwere Kopfverletzung erlitt; wegen einer Gehirnblutung befand er sich anschließend mehrere Monate in stationärer Krankenhausbehandlung. Die Kopfverletzung führte zu 30 % Erwerbsminderung und zu einer „gewissen Vergesslichkeit“ (UA S. 3).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die eigene Sachkunde eines Tatrichters in der Regel nicht aus, um zu beurteilen, wie sich Unfälle mit Gehirnbeteiligung auf die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben (BGHR StGB § 20 Sachverständiger 2, § 21 Sachverständiger 1, 2, 3, 4; StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 3; BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 1991 – 5 StR 244/91 und vom 12. November 1991 – 5 StR 492/91).

Das gilt zwar nicht ausnahmslos; liegt die Auswirkung eines weit zurückliegenden Unfalls, sei es mit Rücksicht auf die weitere Lebensgeschichte des Angeklagten, sei es wegen der Unbestimmtheit des Beweisvorbringens, völlig fern, so kann der Tatrichter ausnahmsweise für sich die eigene Sachkunde zur Beurteilung der Schuldfähigkeit in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 1991 – 5 StR 492/91 – Ss. 3).

Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben. Da die schwere Kopfverletzung zu einer Schwerbehinderung des Beschwerdeführers zu 30 % führte (UA S. 2), zog sie also einen Dauerschaden nach sich. Mögliche Auswirkungen der Verletzung auf das Hemmungs- oder Steuerungsvermögen des Beschwerdeführers waren nicht von vornherein auszuschließen, zumal auch in Betracht zu ziehen ist, dass zwischen den Dauerfolgen und dem fortgeschrittenen Alter des Beschwerdeführers – dieser war zur Tatzeit 58 Jahre alt – möglicherweise eine Wechselwirkung besteht.

Bei dieser Sachlage lag kein Sachverhalt vor, bei dem die Sachkunde des Tatrichters ausnahmsweise ohne Weiteres anzunehmen ist. Im Übrigen hat der Tatrichter die von ihm in Anspruch genommene Sachkunde nicht belegt. Darlegungen dazu sind aber erforderlich, wenn ein Tatrichter sich Sachkunde zutraut, die er nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht haben kann (vgl. BGHSt 3, 27, 28; 169, 175; BGH, Urteil vom 7. April 1981 – 1 StR 28/81 – S. 4).

Da der Beweisantrag eindeutig darauf abzielte, die Voraussetzungen des § 21 StGB darzutun und Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers nach § 20 StGB auszuschließen, wirkt sich der Rechtsfehler nur auf den Strafausspruch aus.

Der die Strafe neu zuerkennende Tatrichter wird zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen haben, dass ihn die Verbüßung von Freiheitsstrafe im Hinblick auf sein Alter besonders hart treffen wird.“

JahnkeNiemöllerStreck
TheuneGollwitzer
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