Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Einziehungsanordnung über 2.300 DM – Einziehung/Verfall verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 174/89
Datum
09.05.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Anordnung zur Einziehung von 2.300 DM ein. Zentrale Frage war, ob das Geld der Einziehung (§ 74 StGB) oder dem Verfall (§ 73 StGB) unterliegt. Der BGH hob die Einziehungsanordnung auf, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für Einziehung und Verfall nicht vorliegen. Die weitergehende Revision wurde als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB kommt nur in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den konkreten Vermögensgegenstand erfüllt sind; nicht jede mit einer Straftat zusammenhängende Geldsumme ist automatisch einziehbar.

2

Eine Verfallsanordnung nach § 73 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die verfallene Sache in hinreichendem ursächlichen Zusammenhang mit der im Urteil erfassten Straftat steht und diese Tat Gegenstand der Verurteilung ist.

3

Geld, das im Austausch als Entgelt erlangt wurde, ist nicht verfallbar, wenn die dem Austausch zugrunde liegende strafbare Handlung nicht Gegenstand der Verurteilung war.

4

Ist für Einziehung oder Verfall die materielle Rechtsgrundlage nicht gegeben, ist die entsprechende Anordnung aufzuheben; eine Einziehungs- oder Verfallsanordnung darf nicht auf unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen beruhen.

Vorinstanzen

Landgericht Bückeburg, 18. Januar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Wilbert, geboren am [REDACTED], zurzeit in Haft, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und zu 2. auf seinen Antrag am 9. Mai 1989 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 18. Januar 1989 nach § 349 Abs. 4 StPO in der Anordnung auf Einziehung von 2.300 DM aufgehoben; die Anordnung entfällt.

Soweit das Geld Beute aus der festgestellten Tat ist, liegen weder die Voraussetzungen einer Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB noch die einer Verfallanordnung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB vor.

Soweit es sich um Geld handelt, das der Angeklagte für Beutegeld erlangte, ist es ebenfalls nicht einziehbar. Eine Verfallanordnung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die mit Tausch etwa begangene Straftat nicht Gegenstand der Verurteilung ist.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

FuhrmannHerrmannNiepel
HorstkotteRebitzki

Zitiert von (1)