Revision: Aufhebung der Verfallsanordnung wegen Ansprüchen der Geschädigten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 789/85
- Datum
- 07.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anordnung des Verfalls nach § 73 Abs. 1 StGB ist ausgeschlossen, soweit aus den verfallenen Gegenständen berechtigte Ansprüche Dritter bestehen, die durch Zugriff auf die sichergestellten Mittel befriedigt werden können.
Bestehen nicht verjährte Schadenersatzansprüche der Geschädigten oder ihrer Versicherer, rechtfertigt dies die Aufhebung einer Verfallsanordnung auch dann, wenn die genaue Tatzuordnung der Beute nicht feststeht.
Die bloße Möglichkeit, dass Geschädigte oder Versicherer ihre Ansprüche nicht geltend machen, steht einer Annahme des Verfalls entgegen, wenn ein tatsächlicher Zugriff auf gesicherte Mittel möglich ist.
Die Revision kann insoweit erfolgreich sein, dass eine Verfallsanordnung aufgehoben wird, während sonstige Verfahrensrügen als unbegründet verworfen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 14. Februar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. Rainer BC), ohne festen Wohnsitz, geboren am █ 1951 in BO, zur Zeit in Haft,
2. RC, aus ███, Gunnar Bruno, dort geboren am ██ 1948, zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und zu Nr. 2 auf dessen Antrag am 7. Januar 1986 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ██ ███ wird gemäß § 349 Abs. 4 StPO das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 1985, soweit es diesen Angeklagten betrifft, dahin abgedndert, dass die Anordnung des Verfalls von 16.800,-- DM entfällt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten BC) und die Revision des Angeklagten RC gegen das vorbezeichnete Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Gemäß Feststellung des Landgerichts handelt es sich bei dem von der Verfallanordnung betroffenen Geld um Raubbeute des Angeklagten BC). Aus welcher der abgeurteilten Raubtaten es stammt, ist allerdings nicht geklärt. Indes sind in jedem der Fälle gegen diesen Angeklagten Schadenersatzansprüche der Geschädigten entstanden, die über den sichergestellten Betrag hinausgehen. Keiner der Ansprüche ist verjährt. Dass sie dennoch von den Geschädigten oder ihren Versicherern nicht geltend gemacht werden sollen, erscheint schon wegen der Möglichkeit des Zugriffs auf den sichergestellten Betrag ausgeschlossen. Seinem Verfall steht daher § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen.
Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten ████ vom 6. Dezember 1985 hat vorgelegen.
| Fleischmann | Schuster | Rebitzki | |||
| Herrmann | Niepel |