Revision gegen Mordurteil als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 486/92
- Datum
- 21.10.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine aufhebungswürdigen Verfahrens- oder Rechtsfehler feststellt.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen sind dem unterlegenen Revisionsführer aufzuerlegen.
Ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, von Amts wegen die Frage der besonderen Schwere der Schuld nach § 57a Abs.1 Satz1 Nr.2 StGB zu beurteilen, hat es die Entscheidung hierüber zu unterlassen.
Hinweise auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts begründen nicht ohne Weiteres eine Pflicht des Revisionsgerichts, von sich aus die Frage der besonderen Schwere der Schuld zu klären, wenn die Sachlage dies nicht ermöglicht.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 3. Februar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Oktober 1992 in der Strafsache gegen ███ avs ███ Wolfgang geboren am █████████ in ██████ wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1992
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. Februar 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (NStZ 1992, 484 = EuGRZ 1992, 225) gibt dem Senat Anlass zu der folgenden Bemerkung:
Anders als in den Fällen 5 StR 349 und 385/92 (Beschlüsse vom 25. August 1992) sowie 5 StR 475/92 (Beschluss vom 29. September 1992) sieht sich der Senat hier nicht imstande, von sich aus auszusprechen, dass keine besonders schwere Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB vorliegt. Bei dieser Sachlage hat das Revisionsgericht eine Entscheidung zu unterlassen (vgl. auch BGH-Beschlüsse vom 31. Juli 1992 – 2 StR 320/92 –, 20. August 1992 – 1 StR 511/92 – und vom 20. Oktober 1992 – 4 StR 451/92 –).
| Laufhütte | Schafer | Basdorf | |||
| Horstkotte | Nack |
Zitiert (4)
- BGH · 2 StR 320/92 · 31.07.1992Revision gegen Mordurteil verworfen; 'besondere Schwere der Schuld' nicht revisionsfähig bei vor-BVerfG-Urteilen
- BGH · 1 StR 511/92 · 20.08.1992Revisionen im Mordverfahren verworfen; keine Rückwirkung der BVerfG-Anforderungen
- BGH · 4 StR 451/92 · 20.10.1992Revision gegen Mordurteil: fehlende Feststellungen zur besonderen Schwere der Schuld
- BGH · 5 StR 475/92 · 29.09.1992Revision gegen Mordurteil: Prüfung der besonderen Schwere der Schuld in der Revision