Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Mordurteil als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 486/92
Datum
21.10.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover (Mord) ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und verurteilt den Revisionsführer zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels sowie der notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Der Senat erklärt, er könne im vorliegenden Fall nicht von Amts wegen feststellen, dass keine besondere Schwere der Schuld (§ 57a Abs.1 Nr.2 StGB) vorliegt, und unterlässt daher eine entsprechende Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine aufhebungswürdigen Verfahrens- oder Rechtsfehler feststellt.

2

Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen sind dem unterlegenen Revisionsführer aufzuerlegen.

3

Ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, von Amts wegen die Frage der besonderen Schwere der Schuld nach § 57a Abs.1 Satz1 Nr.2 StGB zu beurteilen, hat es die Entscheidung hierüber zu unterlassen.

4

Hinweise auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts begründen nicht ohne Weiteres eine Pflicht des Revisionsgerichts, von sich aus die Frage der besonderen Schwere der Schuld zu klären, wenn die Sachlage dies nicht ermöglicht.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 3. Februar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Oktober 1992 in der Strafsache gegen ███ avs ███ Wolfgang geboren am █████████ in ██████ wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1992

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. Februar 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (NStZ 1992, 484 = EuGRZ 1992, 225) gibt dem Senat Anlass zu der folgenden Bemerkung:

Anders als in den Fällen 5 StR 349 und 385/92 (Beschlüsse vom 25. August 1992) sowie 5 StR 475/92 (Beschluss vom 29. September 1992) sieht sich der Senat hier nicht imstande, von sich aus auszusprechen, dass keine besonders schwere Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB vorliegt. Bei dieser Sachlage hat das Revisionsgericht eine Entscheidung zu unterlassen (vgl. auch BGH-Beschlüsse vom 31. Juli 1992 – 2 StR 320/92 –, 20. August 1992 – 1 StR 511/92 – und vom 20. Oktober 1992 – 4 StR 451/92 –).

LaufhütteSchaferBasdorf
HorstkotteNack

Zitiert (4)