Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Mordurteil verworfen; 'besondere Schwere der Schuld' nicht revisionsfähig bei vor-BVerfG-Urteilen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 320/92
Datum
31.07.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Mordurteil des Landgerichts Mainz ein. Streitpunkt war die revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit der Feststellung der "besonderen Schwere der Schuld" (§57a Abs.1 Nr.2 StGB). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§349 Abs.2 StPO), da kein Rechtsfehler zum Nachteil vorliegt. Er hält die Frage der besonderen Schwere bei vor dem 3.6.1992 ergangenen Urteilen jedenfalls nicht für revisionsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn die revisionsgerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Frage, ob bei lebenslanger Freiheitsstrafe die besondere Schwere der Schuld i.S.v. §57a Abs.1 Satz Nr.2 StGB vorliegt, unterliegt in Fällen, in denen das tatrichterliche Urteil vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 ergangen ist, jedenfalls nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung.

3

Eine bloße unterschiedliche Bewertung des Schuld- oder Tatumfangs begründet keinen Revisionsgrund, sofern kein rechtlicher Fehler die Entscheidung beeinträchtigt.

4

Bei Verwerfung der Revision trägt der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 28. Januar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 320/92 vom 31. Juli 1992 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 28. Januar 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Frage, ob bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Angeklagten „besondere Schwere der Schuld“ im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz Nr. 2 StGB zu bejahen oder zu verneinen ist, unterliegt jedenfalls in solchen Fällen, in denen das tatrichterliche Urteil vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 – 2 BvR 1041/88 und 2 BvR 78/89, abgedruckt in EuGRZ 1992, 225 ff., ergangen ist, nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

MaierJahnkeDetter
TheuneNiemöller
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