Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Mordurteil: fehlende Feststellungen zur besonderen Schwere der Schuld

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 451/92
Datum
20.10.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hagen wegen Mordes. Streitpunkt war insbesondere die Frage fehlender Feststellungen zur "besonders schweren Schuld" nach §57a StGB und deren Nachholbarkeit durch die Strafvollstreckungskammer oder das Revisionsgericht. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil keine revisionsrechtlichen Fehler zu Lasten des Angeklagten festgestellt wurden, und betont, dass die Strafvollstreckungskammer fehlende Feststellungen nicht nachholen darf, deren Fehlen aber nicht automatisch revisionsrelevant ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsgerichtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.

2

Feststellungen zur "besonders schweren Schuld" im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB sind in den Urteilsgründen darzulegen; die Strafvollstreckungskammer darf diese fehlenden Feststellungen nicht nachholen.

3

Das Fehlen entsprechender Feststellungen im landgerichtlichen Urteil begründet nur dann eine revisionsrechtliche Beanstandung, wenn nach den Maßstäben des Revisionsrechts ein konkreter Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten vorliegt.

4

Das Revisionsgericht ist nicht verpflichtet, zugunsten des Verurteilten ergänzende Feststellungen zu treffen, wenn die Voraussetzungen einer Revisionsrechtfertigung nicht gegeben sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 3. Juni 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 451/92 vom 20. Oktober 1992 in der Strafsache gegen ██ Uwe, geboren am [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 3. Juni 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die von der Verteidigung angeregte Feststellung durch den Senat, dass die Schuld des Angeklagten nicht besonders schwer im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wiege, kommt nicht in Betracht:

Der Senat lässt dahingestellt, ob den von anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen zu folgen ist. Es bedarf seiner Ansicht nach hier keiner Erörterung, ob – wie der 1. Strafsenat (Beschluss vom 6. August 1992 – 1 StR 461/92) meint – ein vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (2 BvR 1041/88 und 2 BvR 78/89, EuGRZ 1992, 225) ergangenes landgerichtliches Urteil nicht den dort für die Feststellung der besonders schweren Schuld aufgestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen unterliegt, oder – wie der 2. Strafsenat (Beschluss vom 31. Juli 1992 – 2 StR 306/92) annimmt – ein solches Urteil nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliege, oder – wie der 5. Strafsenat (Beschluss vom 25. August 1992 – 5 StR 385/92) erklärt hat – in Übereinstimmung mit einem entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO durch das Revisionsgericht festgestellt werden kann, dass die Schuld des Angeklagten nicht besonders schwer im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wiegt.

In dem hier angefochtenen Urteil sind keine Feststellungen enthalten, wonach die Schuld des Angeklagten als besonders schwer zu bewerten ist. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann die Strafvollstreckungskammer, wenn eine Entscheidung nach § 57a StGB ansteht, solche Feststellungen nicht mehr nachholen. Sie ist bei der Bewertung der Schuld einer strengen Bindung hinsichtlich der im Urteil ausdrücklich festgestellten Tatsachen unterworfen (BVerfG EuGRZ 1992, 225, 235). Das bedeutet aber, dass der Angeklagte jedenfalls durch das Fehlen entsprechender Feststellungen und eines darauf gegründeten Ausspruchs über die besondere Schwere der Schuld im landgerichtlichen Urteil nach den Maßstäben des geltenden Revisionsrechts, das vom Bundesverfassungsgericht nicht in die Beanstandung der Anwendung des § 57a StGB einbezogen worden ist, nicht beschwert ist. Eines entsprechenden Ausspruchs durch den Senat bedarf es daher nicht (vgl. auch Stree NStZ 1992, 468).

Im Ergebnis – wenn auch nicht in der Begründung – folgt der Senat daher dem 1. und 2. Strafsenat; die Entscheidung des 5. Strafsenats steht nicht entgegen. Der 5. Strafsenat hat nicht verlangt, dass in jedem solchen Fall eine entsprechende Feststellung zu treffen ist, sondern ausdrücklich auf die „Besonderheiten“ des von ihm entschiedenen Falles hingewiesen.

SalgerSteindorfTolksdorf
Meyer-GoßnerNehm

Zitiert (1)

Zitiert von (2)