Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Mordes als unbegründet verworfen; Feststellungen zur besonderen Schwere der Schuld unterlassen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 480/92
Datum
21.10.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stade ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und auferlegt dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Der Senat bemerkt, dass er in der vorliegenden Aktenlage nicht von sich aus feststellen kann, dass keine besonders schwere Schuld (§57a StGB) vorliegt, und unterlässt eine entsprechende Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht in der vorgelegten Akten- und Sachlage keine Rechtsfehler erkennt, die eine Aufhebung oder Abänderung des erstinstanzlichen Urteils rechtfertigen.

2

Werden Rechtsmittel verworfen, sind die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Beteiligten dem Unterlegenen aufzuerlegen, soweit nichts anderes geboten ist.

3

Das Revisionsgericht darf nicht von sich aus feststellen, dass keine besonders schwere Schuld im Sinne des §57a Abs.1 Satz1 Nr.2 StGB vorliegt, wenn die vorliegende Aktenlage eine solche Feststellung nicht tragfähig erlaubt; in diesem Fall hat es eine Entscheidung hierüber zu unterlassen.

4

Soweit die Sach- und Rechtslage eine eigenständige Feststellung zur besonderen Schwere der Schuld zulässt, kann das Revisionsgericht hiervon Gebrauch machen; dies setzt allerdings eine hinreichende Aufklärung und Bewertungsgrundlage in den Akten voraus.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 27. April 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Oktober 1992 in der Strafsache gegen ████ Hans-Otto, geboren am ██████████ 1937 in Lötzen (Ostpreußen), wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1992

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 27. April 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (NStZ 1992, 484 = EuGRZ 1992, 225) gibt dem Senat Anlass zu folgender Bemerkung:

Anders als in den Fällen 5 StR 349 und 385/92 (Beschlüsse vom 25. August 1992) sowie 5 StR 475/92 (Beschluss vom 29. September 1992) sieht sich der Senat hier nicht imstande, von sich aus auszusprechen, dass keine besonders schwere Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB vorliegt. Bei dieser Sachlage hat das Revisionsgericht eine Entscheidung zu unterlassen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 1992 – 2 StR 320/92 –, vom 20. August 1992 – 1 StR 511/92 – und vom 20. Oktober 1992 – 4 StR 451/92 –).

LaufhütteSchaferNack
HorstkotteBasdorf

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