Treffer
BGH Beschluss

Revisionen im Mordverfahren verworfen; keine Rückwirkung der BVerfG-Anforderungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 511/92
Datum
20.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des LG Augsburg wegen Mordes ein. Der BGH verwarf die Revisionen als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler nach § 349 Abs. 2 StPO ergab. Das Urteil war vor der Entscheidung des BVerfG vom 3.6.1992 ergangen und unterliegt daher nicht deren späteren verfahrensrechtlichen Anforderungen an Feststellungen zur besonders schweren Schuld. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die nachprüfende Überprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Ein vor dem Erlass einer späteren verfassungsgerichtlichen Entscheidung ergangenes Urteil unterliegt grundsätzlich nicht rückwirkend den in dieser Entscheidung aufgestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen.

3

Die Anforderungen an die Feststellungen der ‚besonders schweren Schuld‘ nach § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung geltenden Recht; spätere verfassungsgerichtliche Vorgaben gelten nicht ohne Weiteres rückwirkend.

4

Die Kosten des Rechtsmittels hat jeder Beschwerdeführer selbst zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 23. März 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 511/92 vom 20. August 1992

in der Strafsache gegen

█, geboren am ██ in ███,

████, geboren am █████ in ██████,

wegen Mordes.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. August 1992 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. März 1992 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Da das angefochtene Urteil vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 – 2 BvR 1041/88 und 2 BvR 78/89 (EuGRZ 1992, 225) ergangen ist, unterlag es nicht den dort für die Feststellungen der besonders schweren Schuld (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB) aufgestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

MaulGribbohmFoth
UlsamerWahl
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