Revision gegen Mordurteil verworfen; BVerfG-Anforderungen nicht rückwirkend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 461/92
- Datum
- 06.08.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Verfahrensrechtliche Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in einer späteren Entscheidung für die Feststellung der besonders schweren Schuld (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB) aufstellt, gelten nicht für Urteile, die vor dieser Entscheidung ergangen sind.
Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren zu tragen.
Bei der Revisionsrechtfertigung ist die Prüfung an den zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung geltenden verfahrensrechtlichen Maßstäben auszurichten.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 6. Februar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 461/92 vom 6. August 1992 in der Strafsache gegen █ geboren am ██ aus ███ 1967 in ████ wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Februar 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Da das angefochtene Urteil vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 – 2 BvR 1041/88 und 2 BvR 78/89 (EuGRZ 1992, 225) – ergangen ist, unterlag es nicht den dort für die Feststellung der besonders schweren Schuld (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB) aufgestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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