Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Mordurteil verworfen; BVerfG-Anforderungen nicht rückwirkend

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 461/92
Datum
06.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe wegen Mordes ein. Das BGH-Revisionsergebnis prüfte, ob Revisionsrechtfertigung vorliegt und verwarf die Revision als unbegründet, da keine Rechtsfehler zu seinem Nachteil feststellbar waren. Die Entscheidung war vor der BVerfG-Rechtsprechung zu §57a StGB ergangen und unterlag daher nicht den dort aufgestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen. Kosten des Revisionsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Verfahrensrechtliche Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in einer späteren Entscheidung für die Feststellung der besonders schweren Schuld (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB) aufstellt, gelten nicht für Urteile, die vor dieser Entscheidung ergangen sind.

3

Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren zu tragen.

4

Bei der Revisionsrechtfertigung ist die Prüfung an den zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung geltenden verfahrensrechtlichen Maßstäben auszurichten.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 6. Februar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 461/92 vom 6. August 1992 in der Strafsache gegen █ geboren am ██ aus ███ 1967 in ████ wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Februar 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Da das angefochtene Urteil vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 – 2 BvR 1041/88 und 2 BvR 78/89 (EuGRZ 1992, 225) – ergangen ist, unterlag es nicht den dort für die Feststellung der besonders schweren Schuld (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB) aufgestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

BruningGribbohmBeyer
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