Revision gegen Mordurteil: Prüfung der besonderen Schwere der Schuld in der Revision
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 475/92
- Datum
- 29.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann im Revisionsverfahren nach §349 Abs.2 StPO die Frage der besonderen Schwere der Schuld (§57a Abs.1 Satz1 Nr.2 StGB) entscheiden, wenn die Feststellungen des Tatrichters nur eine Bewertung zulassen, die zugunsten des Angeklagten ausfällt.
Eine verfassungskonforme Auslegung verfahrensrechtlicher Zuständigkeitsregelungen kann unmittelbare Auswirkungen auf die Anwendung materiellen Strafrechts haben und die Nachprüfung durch das Revisionsgericht ermöglichen.
Fehlen in den Urteilsgründen Anhaltspunkte, dass die Schuld das bei einem Mord typischerweise mit dem Tatbestand verbundene Maß deutlich überschreitet, ist die besondere Schwere der Schuld zu verneinen.
Bei Vorliegen von Feststellungen über erhebliche Provokation, chronischen Leidensdruck oder Labilisierung des Täters sind diese Umstände in die Bewertung der Schwere der Schuld einzustellen und können eine besondere Schwere ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 24. Februar 1992
Bundesverfassungsgerichts, 3. Juni 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. September 1992 in der Strafsache gegen ███ aus ███████, Dzemil, geboren am ████████████████████ in ███████ (ehemaliges Jugoslawien), wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 1992
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Februar 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Schreiben des Verteidigers vom 28. September 1992 ist berücksichtigt worden.
Im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (2 BvR 1041/88 u. a., EuGRZ 1992, 225) stellt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO fest, dass die Schuld des Angeklagten nicht besonders schwer im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wiegt.
Grundlage für diese Bewertung sind die umfassenden Feststellungen des Schwurgerichts. Die Urteilsgründe enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schwere der Schuld das Maß, das mit dem Mordtatbestand üblicherweise verbunden ist, deutlich überschritten hat.
Gründe
Zwar hat der Tatrichter ohne Rechtsverstoß die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB verneint. Er hat sich aber die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen gemacht, nach denen die Beleidigungen und Drangsalierungen durch das spätere Tatopfer zu einem „chronischen Leidensdruck und einer Labilisierung des dieses Verhalten überwiegend duldenden Angeklagten geführt“ haben (UA S. 30). Der Fall ist hiernach dadurch gekennzeichnet, dass dem Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts zugunsten des Angeklagten eine eigene Wertung möglich ist.
Die Feststellung, dass keine besonders schwere Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB vorliegt, ist hier im Revisionsverfahren zu treffen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft zwar die verfassungskonforme Interpretation von Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen; diese haben jedoch unmittelbare Auswirkungen auf die Anwendung des materiellen Strafrechts.
Die Beschlüsse des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 1992 – 2 StR 320/92 – und des 1. Strafsenats vom 6. August 1992 – 1 StR 461/92 – sowie vom 20. August 1992 – 1 StR 511/92 – stehen nicht entgegen. Beide Strafsenate haben die Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen und hinzugefügt, die Frage, ob eine besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu bejahen oder zu verneinen sei, unterliege in Fällen, in denen das Urteil vor dem 3. Juni 1992 ergangen ist, nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Den Entscheidungen beider Senate kann nicht entnommen werden, dass der dort entschiedene Fall dieselben Besonderheiten aufwies wie der vorliegende (vgl. BGHSt 34, 184, 189, 190; 35, 60, 65), in dem aufgrund der Feststellungen des Tatrichters nur eine – mit dem Antrag des Generalbundesanwalts übereinstimmende – Wertung zugunsten des Angeklagten möglich ist. Es entspricht den Grundgedanken des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Abschnitt C II 3 d), in einem solchen Fall, in dem das Schwurgericht die Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) noch nicht treffen konnte, dies aber dem Revisionsgericht möglich ist, die Entscheidung nicht der Strafvollstreckungskammer zu überlassen.
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