Revision verworfen: Verzicht auf Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 475/81
- Datum
- 27.10.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 66 Abs. 2 StGB kann von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen werden, wenn der Tatrichter aufgrund seiner prognostischen Einschätzung davon ausgeht, dass die Gefährlichkeit des Täters nach Verbüßung der Strafe nicht mehr besteht.
Die Entscheidung des Tatrichters über die Anordnung oder den Verzicht auf Sicherungsverwahrung unterliegt einem Ermessen, dessen Grenzen der Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler prüft.
Bei der Ausübung dieses Ermessens darf der Tatrichter die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und altersbedingte Haltungsänderungen als Anknüpfungspunkte für eine verminderte Gefährlichkeit berücksichtigen.
Die Berufung auf frühere BGH-Rechtsprechung (insbesondere zur Reichweite der Ermessensprüfung) rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Aufhebung einer Ermessenentscheidung, wenn diese nachvollziehbar begründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 23. Februar 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Hochbaufacharbeiter Dieter ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1942 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 23. Februar 1981 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Bei der Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 66 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter berücksichtigt, dass der Angeklagte nach Verbüßung seiner Strafe nicht mehr im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gefährlich sein wird; deswegen hat er von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen. Damit hat der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens (BGH NJW 1972, 834, 835) nicht überschritten. Im Rahmen dieser Ermessensausübung darf der Tatrichter auch die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzuges sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1980 - 5 StR 666/80 -).
| Herrmann | Fuhrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Horstkotte |
Zitiert (1)
Zitiert von (4)
- BGH · 4 StR 474/09 · 10.06.2010BGH: Erpressung mit entwendeten Kontobelegen; Verwerflichkeit und Sicherungsverwahrung
- BGH · 1 StR 389/82 · 20.07.1982Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen mangelhafter Prüfung der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB)
- BGH · 5 StR 148/84 · 03.04.1984Aufhebung der Sicherungsverwahrung: unzureichende Gefährlichkeitsprognose
- BGH · 5 StR 823/84 · 08.01.1985Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Verurteilungen und Sicherungsverwahrung, Zurückverweisung