Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Verurteilungen und Sicherungsverwahrung, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 823/84
- Datum
- 08.01.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit liegt vor, wenn begleitende Nötigungs- oder Bedrohungshandlungen lediglich Mittel zur Durchführung eines schwereren Grunddelikts sind; diese Nebenstraftat kann demgegenüber zurücktreten.
Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB ist nicht die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe, sondern die Höhe der einzelnen vorangegangenen Freiheitsstrafen maßgeblich.
Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB können sich aus Vorverurteilungen und der neuen Verurteilung zusammen ergeben; es ist Sache des Tatrichters, in würdigungsgemäßer Weise zu prüfen, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen.
Ist für die Anordnung der Sicherungsverwahrung eine Ermessensentscheidung erforderlich, kann das Revisionsgericht diese nicht durch eigene Bewertung ersetzen; ohne konkrete Feststellungen der Vorinstanz sind die formellen Voraussetzungen nicht beurteilbar.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 22. Mai 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
███ aus ████, Nils, dort geboren am █████████ 1962, zur Zeit in Haft,
Holger ███ aus ███, geboren am █████████ 1958 in [REDACTED], zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Januar 1985 einstimmig
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und ███ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
1. dahin geändert, dass a) die Verurteilung des Angeklagten ███ wegen tateinheitlicher Nötigung und Bedrohung, b) die Verurteilung des Angeklagten ███ wegen Beihilfe auch zur tateinheitlichen Nötigung entfallen,
2. in der Maßregelanordnung gegen den Angeklagten ███ mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
III. Der Angeklagte ███ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Über die Kosten der Revision des Angeklagten ███ hat die neu entscheidende Strafkammer zu befinden.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat u.a. ausgeführt:
1. Zur Revision des Angeklagten ██████: a) Nötigung (UA S. 31, 55) und Bedrohung (S. 33/35, 55) dienten jeweils nur der Durchführung des Raubes und treten deshalb demgegenüber zurück; die abschließende Nötigung (UA S. 38) hat das Landgericht von der Strafverfolgung ausgeschlossen (UA S. 59). Die tateinheitliche Freiheitsberaubung dauerte jedenfalls über die Raubvollendung an (UA S. 38/39). Diese Änderung des Schuldspruchs ist indessen ohne Einfluss auf die Strafzumessung, da sich das tatsächliche Gewicht der Tat dadurch nicht ändert.
b) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand. Die Feststellungen tragen nicht die Anwendung des § 66 Abs. 1 StGB (UA S. 67). Es ist anerkannt, dass es bei den Vorverurteilungen nach Nr. 1 dieser Vorschrift nicht auf die Höhe der Gesamtstrafe, sondern auf die der Einzelfreiheitsstrafen ankommt (BGHSt 24, 345; 26, 152, 153/154; BGH in NJW 1972, 1869). Dem genügen jedenfalls nicht die Feststellungen zur am 16. August 1978 verhängten Jugendstrafe von zwei Jahren (UA S. 10). Sie lassen nämlich nicht erkennen, dass der Angeklagte wenigstens wegen einer der ihr zugrundeliegenden (und zwar Symptom-)Taten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hatte (BGHSt 26, 152); sie sprechen eher dagegen, weil die einbezogene Jugendstrafe von einem Jahr wegen mehrerer Taten verhängt (UA S. 5/7) und auch die Erhöhung dieser Jugendstrafe um ein weiteres Jahr durch insgesamt vier weitere Taten veranlasst war (UA S. 10).
Nach den bisherigen Feststellungen ist indessen eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen. Dessen Voraussetzungen können sich aus der Verurteilung vom 3. Juni 1980 u.a. wegen vollendeter bzw. versuchter Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und der Verurteilung im vorliegenden Verfahren ergeben. Nach den sinngemäß auch für die Anwendung des § 66 Abs. 2 StGB geltenden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 1976 – 3 StR 476/75) Grundsätzen von BGHSt 26, 152 wird der Tatrichter zu prüfen haben, ob der Angeklagte wenigstens wegen zwei der Taten aus der Verurteilung vom 3. Juni 1980 Jugendstrafe von jeweils mindestens einem Jahr verwirkt hat. Dabei wird jedoch zu beachten sein, dass es insoweit nur darauf ankommt, wie der Tatrichter des Vorverfahrens die einzelnen Taten bewertet hat, nicht aber auf eine nachträgliche Bewertung durch den jetzt erkennenden Richter; fehlt es an entsprechenden Nachprüfungsmöglichkeiten, können die formellen Voraussetzungen des § 66 StGB nicht angenommen werden (BGH bei Holtz in MDR 1980, 628).
Schon mangels tatsächlicher Feststellungen dieser Art kann das Revisionsgericht nicht beurteilen, ob sich die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf § 66 Abs. 2 StGB stützen lässt. Im Übrigen handelt es sich insoweit – anders als nach Abs. 1 dieser Vorschrift – um eine Ermessensentscheidung des Tatrichters, die nicht durch die des Revisionsgerichts ersetzt werden kann (BGHSt 24, 345, 348). Für diese Ermessensentscheidung wird der Vollständigkeit halber auf BGH in NJW 1976, 300, 301 hingewiesen; Erwägungen zu den Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs sind im Rahmen des § 66 Abs. 2 StGB auch nicht unzulässig (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1981 – 5 StR 475/81 – bei Mießl in NStZ 1982, 456, 457).
2. Zur Revision des Angeklagten ███: „Zur (auch über die Raubvollendung andauernden) Freiheitsberaubung übersieht die Revision, dass das Landgericht nur von einer Tat, damit (gleichartiger) Tateinheit ausgegangen ist, also das Verhalten des Angeklagten rechtlich im Sinne der Revision gewürdigt hat. Den Einwänden zur tateinheitlichen Nötigung ist mit der beantragten Schuldspruchberichtigung Rechnung getragen. Auf den Strafausspruch kann das bei dem dadurch nicht geänderten tatsächlichen Gewicht des Verhaltens des Angeklagten keinen Einfluss haben.“
Dem stimmt der Senat zu.
| Schuster | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Niepel |