Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 833/84
Datum
05.02.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Unterlassung der Sicherungsverwahrung nach Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung und Diebstahls. Der BGH hebt insoweit auf: Formal wäre § 66 Abs. 1 StGB nicht einschlägig, wohl aber die fakultative Anordnung nach § 66 Abs. 2 StGB. Die tatrichterliche Ermessensausübung war fehlerhaft, weil die Feststellungen eine ungünstige Gefährlichkeitsprognose ergaben; die Sache wird zur Neuverhandlung und Entscheidung über Sicherungsverwahrung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; dieses Ermessen ist jedoch an die Wert- und Zweckvorstellungen des Gesetzes strikt gebunden.

2

Bei der Beurteilung, ob der Verurteilte für die Allgemeinheit gefährlich ist, kommt es grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Urteilsfindung an; ungewisse Entwicklungen bis zur Entlassung bleiben regelmäßig außer Betracht.

3

Der Tatrichter kann bei der Ermessensentscheidung die Wirkungen langjährigen Strafvollzugs und altersbedingte Haltungsänderungen berücksichtigen; hierfür sind jedoch konkrete und gewichtige Feststellungen erforderlich, vage Hinweise genügen nicht.

4

Sicherungsverwahrung ist anzuordnen, wenn aus Gesamtbild von Vorleben, Vorstrafen, Tatsteigerung, Art der Taten und persönlicher Einstellung des Täters eine begründete Gefährlichkeitsprognose folgt, die durch die verhängte Freiheitsstrafe nicht als ausreichend ausgeschlossen erscheint.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 8. Juni 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Werkzeugmacher Alois [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1951 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Juni 1984 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als von der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten [REDACTED] abgesehen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Anklagebehörde, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten [REDACTED] – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Diebstahls in 16 Fällen und wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in 9 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist begründet.

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist allerdings nicht zwingend geboten, weil die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, sind indessen die formellen Voraussetzungen für die fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 2 StGB) gegeben. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen festgestellt, dass auch die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bestimmten materiellen Voraussetzungen der Maßregel vorliegen. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung stand mithin im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (BGH NJW 1972, 834, 835; 1976, 300; BGH, Urt. vom 2. Juli 1974 – 1 StR 613/73 bei Holtz MDR 1976, 986; BGH, Beschl. vom 20. März 1980 – 2 StR 38/80 – bei Mösl NStZ 1981, 427; BGH StV 1982, 114; BGH, Urteile vom 22. Juni 1976 – 1 StR 295/76 und vom 20. Juli 1982 – 1 StR 389/82 – sowie Beschlüsse vom 16. Dezember 1980 – 5 StR 666/80 und vom 8. Januar 1985 – 5 StR 823/84; Hanack in LK 10. Aufl. § 66 Rdn. 28, 173; Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 66 Rdn. 47; Horn in SK September 1984 § 66 Rdn. 27). Bei der Ausübung dieses Ermessens ist der Tatrichter jedoch „strikt an die Wert- und Zweckvorstellungen des Gesetzes gebunden“ (Lackner, StGB 15. Aufl. § 46 Anm. 6 a).

Die tatrichterlichen Ermessenserwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken.

a) Für die Beurteilung, ob der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (mit der Folge, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung geboten erscheint), kommt es grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Urteilsfindung an (BGHSt 24, 160, 164; 25, 59, 61, 63; BGH GA 1978, 307, 308; ebenso Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 66 Rdn. 15 a). Die ungewisse Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug bleibt bei der Prognose außer Betracht; ihr wird erst im Rahmen der Prüfung gemäß § 67c Abs. 1 StGB am Ende des Vollzugs Rechnung getragen. Anders kann es sein, wenn schon nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung die Gewissheit besteht, dass der Verurteilte nach Verbüßung der Freiheitsstrafe nicht mehr gefährlich sein wird (BGH, Urt. vom 20. Juli 1982 – 1 StR 389/82; vgl. auch Stree aaO § 66 Rdn. 57, 58). Diese Gewissheit ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.

b) Zwar darf der Tatrichter bei der Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 StGB auch die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen berücksichtigen (BGH StV 1982, 114). Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung kommt in Betracht, wenn die schuldangemessene Strafe so hoch ist, dass erwartet werden kann, der Täter werde sich die Strafverbüßung hinreichend zur Warnung dienen lassen; das kann etwa der Fall sein, wenn an dem Verurteilten bisher noch keine nennenswerten Freiheitsstrafen vollzogen worden sind (Sonderausschuss für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. V/4094 S. 21; ebenso Hanack aaO § 66 Rdn. 173).

c) Die Strafkammer hat jedoch nicht dargelegt, dass diese Erwartung gerechtfertigt ist. Sie hat vielmehr Feststellungen getroffen, die gegen eine solche Erwartung sprechen.

Im Hinblick auf Werdegang und Persönlichkeit des Angeklagten sowie Art und Vielzahl der von ihm begangenen Straftaten stellt das Tatgericht eine Gefährlichkeitsprognose, die so ungünstig ist, dass bei einer an den Wertund Zielvorstellungen des Gesetzes ausgerichteten Betrachtung die Anordnung der Sicherungsverwahrung erforderlich erscheint (UA S. 122/123): Das Vorleben des Angeklagten ist dadurch gekennzeichnet, dass er nach Abschluss seiner Lehre alsbald kriminelle Betätigungen aufnahm und keiner geregelten Arbeit mehr nachging. Der Angeklagte ist mehrfach und erheblich vorbestraft, unter anderem im Fall I 1 Nr. 5 der Urteilsgründe zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie im Fall I Nr. 7 der Urteilsgründe zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. In zunehmendem Maße entwickelte er verbrecherische Energie und Zielstrebigkeit; Umfang und Intensität seiner Taten steigerten sich. Skrupel bei der Durchführung der Taten und Ansätze zu einem Gesinnungswandel traten nicht hervor. Bei dem nunmehr abgeurteilten Bankraub ging der Angeklagte professionell und brutal vor. Das Urteil stellt fest, „dass er bislang seine kriminelle Karriere fortzuführen gedenkt.“

Demgegenüber sind konkrete Gründe von Gewicht, welche die Verhängung einer hohen Freiheitsstrafe „als ausreichende Maßnahme“ erscheinen lassen (UA S. 123/124), nicht ersichtlich.

Die Strafkammer hält für ausschlaggebend: Der Angeklagte, den das Landgericht Tübingen am 10. März 1977 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt hatte und der am 24. März 1977 aus der Untersuchungshaft entwich, befindet sich seit dem 30. April 1978 (Tag seiner Wiederergreifung) in Haft; sollte die neue Verurteilung Rechtskraft erlangen und in vollem Umfang vollstreckt werden, bliebe er bis zum 5. Mai 1996, insgesamt also fast 18 Jahre ununterbrochen in Haft. Aus dieser „äußerst langen Dauer der Inhaftierung“ allein kann aber nicht geschlossen werden, beim Angeklagten, den das Tatgericht unter Berücksichtigung seiner ausufernden Kriminalität als sehr gefährlichen Hangtäter ansieht, bedürfe es der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht. Er wird, worauf die Anklagebehörde mit Recht hinweist, zur Zeit der Entlassung aus dem Strafvollzug nicht älter als 44 Jahre sein. Ein solches Lebensalter spricht nicht für eine Abnahme der Virulenz des verbrecherischen Hanges. Dass der Angeklagte durch die bisher erlittene Haft „ersichtlich nicht unbeeindruckt“ geblieben ist und sich in der Hauptverhandlung „bisweilen sensibel und empfindsam“ gezeigt hat, sind vage Aussagen, die nicht geeignet sind, die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung in Frage zu stellen. Verschiedene Umstände sprechen sogar gegen die mit diesen Aussagen angedeutete Wertung: Zu seinen persönlichen Verhältnissen machte der Angeklagte im vorliegenden Verfahren keine Angaben (UA S. 49); er weigerte sich, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen (UA S. 106). Zu den Diebstahlstaten stellte er im Verlauf der Hauptverhandlung falsche Behauptungen auf; die Strafkammer würdigt die Aussagen der von ihm benannten Entlastungszeugen als unwahr (UA S. 50, 62 bis 67).

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