Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen mangelhafter Prüfung der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 389/82
Datum
20.07.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die unzureichende Begründung des Landgerichts für den Verzicht auf Sicherungsverwahrung im Urteil wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln. Der BGH gab der Revision statt: Das Landgericht habe die für § 66 StGB erforderliche eingehende Gesamtwürdigung und die Prognose zur Zeit der Hauptverhandlung nicht vorgenommen. Der Rechtsfolgenausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, erfordert jedoch eine eingehende Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten.

2

Für die Prognose der künftigen Gefährlichkeit i.S.v. § 66 Abs.1 Nr.3 StGB kommt es regelmäßig auf die Verhältnisse zur Zeit der Hauptverhandlung an; ungewisse Entwicklungen bis zur Entlassung bleiben außer Betracht und sind erst nachträglich nach § 67 StGB zu prüfen.

3

Bestehen im Urteil erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Täters, künftig ohne erhebliche Straftaten zu leben, muss das Gericht die materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs.1 Nr.3 StGB umfassend prüfen.

4

Unterbleibt die gebotene Prüfung oder ist ihre Begründung fehlerhaft, so ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, ggf. über die Strafzumessung, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg, 12. Februar 1982

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 389/82 in der Strafsache gegen █████ aus █████████, geboren Peter Horst am ███████ 1953 in █████████, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████████ ██████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ██████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 12. Februar 1982 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Unberührt bleiben die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehungsanordnung (Nr. 2 und 3 des Urteilsspruchs).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht Freiburg hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen, eine Sperrfrist von fünf Jahren angeordnet und die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit der Sachbeschwerde, dass das Gericht mit unzureichender Begründung von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Landgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass auf der Grundlage seines Strafausspruchs die formellen Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 66 Abs. 2 StGB gegeben sind. Die Prüfung der materiellen Voraussetzungen (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) unterbleibt jedoch, weil die Kammer den relativ jungen Angeklagten noch nicht „aufgeben“ will und es nicht für ausgeschlossen hält, dass er sich unter dem Eindruck der erneuten Strafverbüßung bessert und deshalb von weiteren Straftaten Abstand nimmt (UA S. 16).

Diese Erwägungen sind, wie die Revision zutreffend aufzeigt, von Rechtsfehlern beeinflusst. Zwar steht die Entscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Sie setzt jedoch eine eingehende Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten voraus. Für die Beurteilung, ob der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist, kommt es in der Regel auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Hauptverhandlung an (BGHSt 24, 160, 164; BGH NJW 1976, 300; BGH, Urteile vom 2.5.1979 – 2 StR 99/79 und vom 10.6.1980 – 1 StR 199/80). Die ungewisse Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug bleibt bei der Prognose außer Betracht; ihr wird erst im Rahmen der Prüfung nach § 67 Abs. 1 StGB am Ende des Vollzugs Rechnung getragen. Anders kann es sein, wenn schon nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung die Gewissheit besteht, dass der Verurteilte nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe nicht mehr gefährlich sein wird (BGH, Urt. vom 27.10.1981 – 5 StR 475/81). Diese Gewissheit konnte das Landgericht allerdings nicht gewinnen; ihm verblieben ausweislich der Urteilsgründe „erhebliche Zweifel“, ob der Angeklagte in der Lage ist, ein Leben ohne die Begehung erheblicher, für die Allgemeinheit gefährlicher Straftaten zu führen (UA S. 16). Dies ist angesichts der Feststellungen (früher Beginn und lange Dauer der kriminellen Betätigung; hohe Rückfallgeschwindigkeit; Wirkungslosigkeit der verbüßten langjährigen Freiheitsstrafe; Gewissenlosigkeit und fehlende Einsicht des Täters) verständlich, hätte aber zu einer umfassenden Prüfung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB führen müssen. Diese wird der neue Tatrichter nachzuholen haben.

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Freiheitsstrafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte (BGH NJW 1968, 997, 998; BGH GA 1974, 175, 177; BGH NJW 1980, 1055, 1056).

HerdegenMaulFoth
KuhnSchikora
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