Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Sicherungsverwahrung: unzureichende Gefährlichkeitsprognose

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 148/84
Datum
03.04.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen einen Angeklagten auf und verwies die Sache insoweit an eine andere Strafkammer zurück; die übrigen Revisionen wurden verworfen. Das Landgericht habe die für die Gefährlichkeitsprognose erforderliche umfassende Gesamtwürdigung, insbesondere die Bewertung der Vortaten als Symptomtaten, nicht vorgenommen. Bei der Neubewertung sind auch Wirkungen langjährigen Strafvollzugs und altersbedingte Haltungsänderungen zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzen die Mindestzahl von Einzelstrafen voraus; aus bloßen Gesamtstrafen müssen die zur Anordnung erforderlichen Einzelstrafen hervorgehen.

2

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert eine umfassende Gefährlichkeitsprognose, die den Täter und alle relevanten Taten insgesamt würdigt.

3

Vortaten sind nur dann in der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen, wenn sie sich als Symptomtaten für einen Hang zu erheblichen Straftaten darstellen; nicht-ernsthafte Vortaten bleiben unberücksichtigt.

4

Bei der Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB sind die Wirkungen langjährigen Strafvollzugs und altersbedingte Haltungsänderungen in die Prognose einzubeziehen.

5

Unzureichende tatsächliche oder rechtliche Erwägungen zur Gefährlichkeitsprognose rechtfertigen die Aufhebung des Ausspruchs über Sicherungsverwahrung und die Zurückverweisung an die Tatgerichtsinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 31. Oktober 1983

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss in der Strafsache gegen

1. den Bautechniker Horst ████, dort geboren am ███ ████ 1936, aus █████████, ██,

2. den Schlosser Johann ████, dort geboren am ███ 1931, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. April 1984 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 31. Oktober 1983 im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██████ und die Revision des Angeklagten ████ werden als unbegründet verworfen. Der Angeklagte ████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ███ zu entscheiden hat.

Gründe

Während die verfahrensrechtlichen und sonstigen Angriffe des Angeklagten ████ auf den Schuldspruch sowie auf den Strafausspruch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) sind, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen diesen Angeklagten nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

„Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB, nämlich die hiernach erforderliche Mindestzahl von Einzel-, nicht schon von Gesamtstrafen (vgl. BGHSt 24, 341; 26, 152, 153/154; BGH in NJW 1972, 1869), sind zwar dem Zusammenhang der Urteilsgründe (vgl. § 75 StGB aF; § 54 StGB nF) zu entnehmen.

Indessen genügen die Erwägungen des Landgerichts nicht den Anforderungen an die für die Gefährlichkeitsprognose erforderliche umfassende Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten, zu denen auch die Vortaten der formellen Voraussetzungen gehören und die sich ebenfalls als Symptomtaten darstellen müssen. Auch sie müssen symptomatisch für den Hang zu erheblichen Straftaten sein, müssen daraufhin gewürdigt werden, ob (auch) aus ihnen auf den Hang zu erheblichen Straftaten geschlossen werden kann, ob sich also bereits in ihnen dieser Hang kundgetan hat. Vortaten, die nicht selbst die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit erreichen, müssen bei dieser Würdigung außer Betracht bleiben (BGHSt 24, 153, 156)“ (BGH, Beschl. vom 3. Juni 1980 – 5 StR 276/80 –).

Das versteht sich jedoch für die Taten, die dem Gesamtstrafenbeschluss vom 12. Mai 1975 zugrunde liegen (UA S. 13), nicht von selbst. Es handelte sich um Einbrüche jeweils in eine Gaststätte (UA S. 11/12), eine Imbissstube (UA S. 12) und in ein Bäckerei- und Lebensmittelgeschäft (UA S. 12/13), wobei erhebliche Beute nicht gemacht und offenbar auch nicht erwartet wurde.

Ob wegen der Taten aus der Verurteilung vom 2. Mai 1978 (UA S. 13/14) und der jetzt abgeurteilten die Sicherungsverwahrung etwa aus § 66 Abs. 2 StGB anzuordnen wäre, ist Sache des Tatrichters (vgl. BGHSt 24, 345, 348; BGH in NJW 1972, 834, 835). Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung werden auch die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungänderungen zu berücksichtigen sein (BGH Urt. v. 27. Oktober 1981 – 5 StR 475/81 bei Miebach in NStZ 1982, 456/457).

HorstkotteSchusterRebitzki
HerrmannNiepel

Zitiert (1)

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