Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung der Sicherungsverwahrung mangels Feststellungen zu § 66 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 666/80
Datum
16.12.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Der BGH hob die Anordnung auf, weil das Landgericht die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB nicht ausreichend festgestellt hatte. Insbesondere fehlten Feststellungen zu Einzelstrafhöhen früherer Verurteilungen und zur Erheblichkeit früherer Taten. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Tatgericht konkrete Feststellungen trifft, welche früheren Einzelstrafen die gesetzlich vorgeschriebene Mindesthöhe erreicht haben.

2

Die Darlegung von nur insgesamt festgesetzten Gesamtstrafen genügt nicht, um die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB zu belegen.

3

Für die Heranziehung früherer Taten als Symptomtaten im Sinne des § 66 Abs. 1 StGB sind tatrichterliche Feststellungen zur Schwere und zur Tatbetätigung erforderlich; bloße Schilderungen reichen nicht aus.

4

Die Berufung auf die Möglichkeit einer Anordnung nach § 66 Abs. 2 StGB kann eine mangelhafte Begründung bzw. fehlende Feststellungen nach § 66 Abs. 1 StGB nicht ersetzen, weil § 66 Abs. 2 subsidiär ist und dem Richter einen Abwägungs- und Ermessensspielraum einräumt.

5

Sind die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung unzureichend festgestellt, ist die Anordnung der Maßregel aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 30. Juni 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Hans-Werner ███ aus ████, dort geboren am █████████ 1928, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzten Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf seinen Antrag und einstimmig, am 16. Dezember 1980

Leitsatz

(entfällt)

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 30. Juni 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat zu seinem Antrag auf Teilaufhebung des angefochtenen Urteils ausgeführt:

*"Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kann ... keinen Bestand haben.

Die Urteilsgründe lassen eine Überprüfung, ob die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB erfüllt sind, nicht zu. Die Strafkammer teilt nur zu der Verurteilung vom 3. 2. 1976 die verhängten Einzelstrafen mit (UA S. 11, 12). Diese Verurteilung wegen mehrerer Taten ist nur eine Verurteilung i. S. des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB (§§ 66 Abs. 3 Satz 1, 48 Abs. 3 StGB). Es fehlt die erforderliche Feststellung, dass eine weitere Verurteilung ebenfalls wenigstens zur Festsetzung einer Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geführt hatte. Zu den Verurteilungen vom 31. 1. 1966 und 18. 12. 1972 wegen zahlreicher Taten werden nur die Gesamtstrafen mitgeteilt. Es ist nicht auszuschließen, dass keine der festgesetzten Einzelstrafen die Mindesthöhe des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erreicht hatte.

Die Schilderung der Taten, die den Verurteilungen vom 31. 1. 1966 und 18. 12. 1972 zugrunde lagen, lässt überdies nicht erkennen, ob es sich bei ihnen um im Sinne des § 66 Abs. 1 StGB erhebliche Taten (vgl. BGHSt 24, 153, 154; BGH GA 1974, 175; BGH bei Holtz, MDR 1976, 986; BGH JZ 1980, 532; Hanack in LK, 10. Aufl., § 66 StGB Rn. 107, 123) gehandelt hat, die als Symptomtaten herangezogen werden konnten. Die bisherigen Darlegungen sprechen eher dagegen.

Der Hinweis darauf, dass auch die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB erfüllt sind (UA S. 47), kann die Anordnung der Maßregel nicht tragen. Er besagt nur, dass die Umstände vorliegen, die die Anordnung nach § 66 Abs. 2 StGB ermöglichen, lässt jedoch nicht erkennen, dass sich die Strafkammer bewusst gewesen war, dass diese Bestimmung, die gegenüber § 66 Abs. 1 StGB subsidiär ist und Ausnahmecharakter hat (BGH bei Holtz, MDR 1976, 986), dem Tatrichter einen Ermessensspielraum gewährt, ihm die Möglichkeit lässt, auch bei Erfüllung der formellen und materiellen Voraussetzungen von der Anordnung der Maßregel abzusehen, wenn schon der Strafverhängung genügend präventive Wirkung beigemessen werden kann (Hanack aaO Rn. 173)."*

Dem schließt sich der Senat an.

Der Schriftsatz des Angeklagten vom 3. Dezember 1980 hat bei der Entscheidung vorgelegen.

HerrmannSchusterNiepel
FleischmannRebitzki

Zitiert von (4)