Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Sicherungsverwahrung mangels hinreichender Urteilsgründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 414/90 (alt: 5 StR 555/88)
Datum
28.09.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Der BGH prüfte, ob die Urteilsgründe die Voraussetzungen des § 66 StGB (insbesondere frühere Verurteilungen, Symptomtaten und Mindesthaftdauer) sowie die pflichtgemäße Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 StGB erkennen lassen. Mangels konkreter Feststellungen hob der Senat die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Urteilsgründe erkennen lassen, auf welche früheren Verurteilungen und welche Taten als Symptomtaten der Tatrichter abgestellt hat.

2

Für § 66 Abs. 1 StGB muss ersichtlich sein, dass wegen der als Symptomtaten gewerteten Taten bereits eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verbüßt worden ist.

3

Die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB ist eine Ermessenstatbestand; die Urteilsgründe müssen darlegen, dass der Tatrichter sein pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt und die maßgeblichen Erwägungen (z. B. Wirkungen langjährigen Strafvollzugs) geprüft hat.

4

Fehlen die hierfür erforderlichen Feststellungen in den Urteilsgründen, kann die wegen Sicherungsverwahrung getroffene Anordnung nicht bestehen bleiben und ist aufzuheben mit Rückverweisung zur erneuten Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 15. Februar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Elektriker ███ Klaus geboren am ███████████████████ 1939 in ███████████████████, zur Zeit in Haft, – Sachbezeichnung: █████ Bernd u.a. – wegen Diebstahls u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. September 1990 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO **einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 15. Februar 1990, soweit gegen diesen Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Während die nur die Rechtsfolgen der Tat betreffende – Revision des Angeklagten ███████ unbegründet ist, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht bestehen bleiben.

a) Die Urteilsgründe lassen, soweit sie die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB betreffen, nicht erkennen, auf welche früheren Verurteilungen der Tatrichter die Vorschrift des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB angewandt hat, welche Taten er als Symptomtaten auffasst und ob der Angeklagte wegen dieser Symptomtaten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt hat (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Schon aus diesen Gründen geben die Urteilsfeststellungen keinen ausreichenden Aufschluss darüber, dass gerade (auch) die Symptomtaten nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB Anlass für die Befürchtung sind, der Täter werde in Zukunft Taten von der in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB genannten Schwere begehen (BGH, Beschluss vom 12. Februar 1980 – 5 StR 28/80 –, mitgeteilt bei Holtz MDR 1980, 545). Darauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen.

b) Die Urteilsgründe ergeben auch nicht, dass die Sicherungsverwahrung in der Vorschrift des § 66 Abs. 2 StGB eine ausreichende Grundlage findet. Die Unterbringung nach der – subsidiären – Vorschrift des § 66 Abs. 2 StGB liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass und aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2, 3). Die Urteilsgründe lassen hier, wie der Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt hat, nicht erkennen, ob der Tatrichter bei Ausübung seines pflichtmäßigen Ermessens erwogen hat, welche Wirkungen der langjährige Strafvollzug auf den 1939 geborenen Angeklagten haben wird (BGH StV 1982, 114; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1980 – 5 StR 666/80 –).

Das Schreiben des Verteidigers vom 25. September 1990 hat vorgelegen. Der Senat schließt aus, dass der Hinweis des Sachverständigen auf den Einbruch vom Juni 1983 (UA S. 13, 28) Einfluss auf den Strafausspruch gehabt hat.

LaufhütteHorstkotteHager
FuhrmannRebitzki

Zitiert (1)