Revision führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs bei Bewertungsversäumnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 465/92
- Datum
- 21.10.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist zu berücksichtigen, dass enge zeitlich‑sachliche und situative Zusammenhänge zwischen mehreren gleichartigen Taten zum Nachteil desselben Opfers regelmäßig eine geringere Erhöhung der Einsatzstrafe rechtfertigen.
Die bloße Bezugnahme auf die für die Einzelstrafen maßgeblichen Umstände und die pauschale Bezeichnung einer Erhöhung als „angemessen“ ersetzt nicht die erforderliche ausdrückliche Erörterung zusammenhangsrelevanter Gesichtspunkte in der Urteilsgründe.
Liegt der Aufhebungsgrund ausschließlich in Bewertungsversäumnissen bei der Strafzumessung, bedarf es keiner Aufhebung der getroffenen Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO.
Das Gericht muss nicht über Umstände ausführlich begründen, die für die Wahl des Strafrahmens oder die Strafzumessung nicht bestimmend sind, sofern diese für die Entscheidung ohne Bedeutung bleiben.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Potsdam, 10. Juni 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Oktober 1992 in der Strafsache gegen ███ Peter Michael aus ████, geboren am ████ 1949 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1992
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 10. Juni 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen – bei Einzelstrafen von drei und zweimal zwei Jahren Freiheitsstrafe – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Soweit die Revision den Schuldspruch angreift, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nichts anderes gilt, soweit sie sich gegen die Einzelstrafausprüche richtet. Die vom Verteidiger im Schriftsatz vom 5. Oktober 1992 genannten Umstände zur Person und zum Alter des Geschädigten mussten weder für die Strafrahmenwahl noch für die Strafzumessung im engeren Sinne bestimmend sein und bedurften daher nicht ausdrücklicher Abhandlung in der Urteilsbegründung.
Der Gesamtstrafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. Das Bezirksgericht hat ihn nur knapp unter Bezugnahme auf die der Einzelstrafbemessung zugrunde gelegten Umstände begründet und die Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Jahre als „angemessen“ bezeichnet. Es hat dabei nicht ausdrücklich in Erwägung gezogen, dass die gleichartigen Taten innerhalb eines Zeitraums von wenigen Wochen jeweils zum Nachteil desselben Opfers, das keine feststellbaren bleibenden körperlichen oder psychischen Schäden davongetragen hat, begangen worden sind. Ein solcher enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang, der regelmäßig dazu führt, dass die Erhöhung der Einsatzstrafe niedriger auszufallen hat (vgl. BGHR StGB § 54 Bemessung 1; § 54 Abs. 1 Bemessung 1, 2), durfte bei einer so beträchtlichen Erhöhung der Einsatzstrafe wie hier nicht unerörtert bleiben. Das gilt umso mehr, als schon die gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen angesichts der festgestellten Tatumstände sehr hoch bemessen worden sind, wenngleich sie die Grenze des Schuldangemessenen noch nicht überschreiten.
Da der Aufhebungsgrund nur in Bewertungsversäumnissen liegt, bedarf es keiner Aufhebung von Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 1991 – 2 StR 386/91 und vom 14. August 1992 – 2 StR 349/92).
| Horstkotte | Hager | ||
| Schafer | Basdorf |
Zitiert (2)
Zitiert von (3)
- BGH · 2 StR 403/93 · 29.09.1993Revision: Aufhebung des Strafausspruchs bei Überbewertung von Strafmilderungsgründen
- BGH · 2 StR 381/94 · 02.09.1994Revision teilweise erfolgreich: Tateinheit, Vermögensgefährdung und Gesamtstrafenbildung bei Betrug
- BGH · 1 StR 429/94 · 02.09.1994Revision: Aufhebung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln und Zurückverweisung wegen zu hoher Gesamtstrafe