Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Versagung der Strafmilderung bei Alkoholkrankheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 349/92
Datum
14.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung u.a. verurteilt; die Revision richtete sich gegen den Strafausspruch. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die Versagung der Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ohne ausreichende Auseinandersetzung damit begründete, ob dem Alkoholgenuss am Tatttag ein Vorwurf gemacht werden kann. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die Maßregel nach § 64 StGB kann bestehen bleiben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ist nur gerechtfertigt, wenn dem Täter die alkoholbedingte Tataufnahme am Tattag zum Vorwurf gemacht werden kann und dies in der Urteilswürdigung nachvollziehbar dargelegt ist.

2

Bei nachgewiesener Alkoholkrankheit (chronische Sucht, unwiderstehlicher Trieb oder fehlende Fähigkeit, sich vom Alkohol zu lösen) kann die Alkoholaufnahme zum Tatzeitpunkt als nicht schulderhöhender oder schuldmindernder Umstand zu berücksichtigen sein.

3

Unterbleibt eine hinreichende Auseinandersetzung der Strafkammer mit der Frage der Zurechenbarkeit des Alkoholgenusses, liegt ein Wertungsfehler vor, der den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neueren Entscheidung zurückzuweisen rechtfertigt.

4

Die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB kann unabhängig von der Aufhebung des Strafausspruchs bestehen bleiben, sofern die hierfür erforderlichen Feststellungen tragfähig sind.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31. März 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 349/92 vom 14. August 1992 in der Strafsache gegen ██████████, geboren am ███████ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 1992 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. März 1992 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 23. Juli 1992 ausgeführt:

"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub, räuberischer Freiheitsberaubung, Körperverletzung, Erpressung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern.

Dagegen begegnet der Rechtsfolgenausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer dem Angeklagten die Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagt hat.

Zur Begründung für die Versagung der Strafmilderung führt die Strafkammer an, dass der Angeklagte trotz der Warnung durch die Vorverurteilung, dass er unter Alkohol sehr stark zu Aggressionen und Gewalttätigkeiten neigt, seinen bisherigen Lebensweg unbeirrt fortgesetzt habe und einer solchen Warnung nicht zugänglich sei (UA S. 67).

Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluss straffällig geworden ist und deshalb wusste, dass er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt (BGH NStZ 1986, 114, 115 m. w. N.), ihm die Alkoholaufnahme also als schulderhöhender Umstand angelastet werden kann. Die Versagung der Strafrahmenmilderung ist aber nur dann zu rechtfertigen, wenn dem Angeklagten die Alkoholaufnahme am Tattag zum Vorwurf gemacht werden kann. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Täter alkoholkrank ist und aufgrund unwiderstehlichen Dranges Alkohol trinkt (BGH, Beschluss vom 1. August 1984 – 3 StR 287/84) oder wenn dem chronischen Alkoholiker die Kraft fehlt, sich vom Alkohol zu lösen (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1984 – 1 StR 654/84) oder wenn der Alkohol den Täter weitgehend beherrschte (BGH StV 1985, 102) – wenn also möglicherweise in der aktuellen Alkoholaufnahme kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19).

Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte Alkoholiker. Seit 1980 trinkt er regelmäßig in erheblichem Umfang Alkohol und änderte im Laufe der Zeit sein Trinkverhalten derart, dass er zum chronischen Alkoholiker wurde und unabhängig von äußeren Anlässen trank (UA S. 10). Übermäßiger Alkoholgenuss führt bei dem ansonsten eher friedfertigen und selbstkritisch einsichtigen Angeklagten zu einer erheblichen gesteigerten Aggressionsbereitschaft und zu Gewalttätigkeiten, die sich gegen ihn selbst, fremde Sachen und zunehmend auch gegen andere Menschen richten (UA S. 10).

So kommt das Landgericht auch folgerichtig und rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen war (UA S. 68). Da das angefochtene Urteil keine Auseinandersetzung mit der Frage enthält, ob und gegebenenfalls weshalb dem Angeklagten trotz seiner Alkoholsucht die Alkoholaufnahme zum Vorwurf gemacht werden kann, ist das Urteil insoweit einer Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich.

Aus demselben Grund begegnet auch die Verneinung eines minder schweren Falles der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 StGB Bedenken. Hätte die Strafkammer nach zutreffender Abwägung sämtlicher maßgeblicher Umstände die Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB bejaht, wäre sie möglicherweise auch zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt. Mit denselben Erwägungen, mit denen das Landgericht die Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB verneint hat, lehnte es einen minder schweren Fall gemäß § 177 Abs. 2 StGB ab (UA S. 64).

Auch wenn das Urteil im Strafausspruch demnach aufzuheben ist, kann die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB bestehen bleiben."

Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und bemerkt ergänzend:

Die tatsächlichen Feststellungen zum Strafausspruch können bestehen bleiben, da dem Landgericht allein ein Wertungsfehler unterlaufen ist.

Zur Frage, ob dem Angeklagten trotz der Alkoholkrankheit sein ständiger Alkoholmissbrauch in der Weise zum Vorwurf gemacht werden darf, dass eine Strafrahmenmilderung zu versagen ist, können weitere ergänzende Feststellungen getroffen werden, sofern diese nicht in Widerspruch zu den bisherigen Feststellungen stehen.

War die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten nicht so stark ausgeprägt, dass er am Tattage dem Drang, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht widerstehen konnte, war seine Widerstandsfähigkeit insoweit aber erheblich eingeschränkt, so wird das Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung der schulderhöhenden und der schuldmindernden Gesichtspunkte die Frage der Strafrahmenverschiebung zu erörtern haben.

Theune Maier Jahnke RiBGH Niemöller [kann wegen Urlaubs seine Unterschrift nicht beifügen]

Bode
Jahnke
Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Versagung der Strafmilderung bei Alkoholkrankheit — Themis