Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 386/91
- Datum
- 23.10.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind persönliche und tatbezogene Umstände (z. B. Alter, Vorstrafen, Intensität der angewendeten Gewalt) zu berücksichtigen; das Unterlassen kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.
Fehler bei der Bewertung der Strafzumessungsfaktoren in einem Einzelstrafenfall können die Festsetzung weiterer Einzelstrafen und die Gesamtstrafenbildung beeinflussen und rechtfertigen die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Stellt das Revisionsgericht ausschließlich Bewertungsfehler (nicht Feststellungsfehler) fest, kann es den Strafausspruch aufheben, die tatrichterlichen Feststellungen aufrechterhalten und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückverweisen.
Bei Aufhebung des Strafausspruchs aus Bewertungsgründen ist die neu erkennende Strafkammer befugt, ergänzende Feststellungen zu treffen, sofern diese den aufrechterhaltenen Feststellungen nicht widersprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 2. Januar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 386/91
in der Strafsache gegen Hans Günther M ██ aus ████, dort geboren am ███ 1935, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Oktober 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Januar 1991 im Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen Vergewaltigung (Einzelstrafen von sechs Jahren und sechs Monaten sowie von drei Jahren und sechs Monaten) unter Einbeziehung rechtskräftiger Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrügen und die den Schuldspruch betreffende Sachrüge sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand:
Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung zum ersten Fall ausgeführt, es sei „zugunsten des Angeklagten nichts erkennbar geworden“. Eine rechtsfehlerfreie Gesamtabwägung hätte jedoch hier die Berücksichtigung geboten, dass der Angeklagte, bei Urteilserlass fast 55 Jahre alt, nicht einschlägig vorbestraft war und insgesamt – wenn auch bei gleichzeitiger Ausnutzung der Hilflosigkeit des Tatopfers – nur verhältnismäßig geringfügige Gewalt angewendet hat. Diese Berücksichtigung ist unterblieben.
Die erstgenannte Unterlassung kann sich bei der Festsetzung der anderen Einzelstrafe ebenfalls ausgewirkt haben. Deshalb und um dem neu erkennenden Tatgericht eine in sich ausgewogene Strafbemessung zu ermöglichen, hebt der Senat den Strafausspruch insgesamt auf.
Da der Aufhebungsgrund nur in Bewertungsfehlern liegt, können die tatsächlichen Feststellungen bestehen bleiben. Ergänzende, den aufrechterhaltenen nicht widersprechende Feststellungen zu treffen, ist die neu erkennende Strafkammer nicht gehindert.
RiBGH Theune Maier
Jahnke infolge Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert.
| Jahnke | Gollwitzer | ||
| Winkler |