Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zur Gewaltanwendung bei Notzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 430/54
- Datum
- 30.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewalt im Sinne des § 177 StGB ist jede körperliche Kraftanwendung zur Beseitigung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands; ein besonderes Maß der Gewalt oder die Erfolglosigkeit des Widerstands ist nicht erforderlich.
Für die Vollendung der Notzucht muss der Widerstand des Opfers bis zur Vollendung der Tat fortbestehen; eine nachträgliche Einwilligung kann die Vollendung ausschließen, nicht jedoch die Strafbarkeit bereits begonnener Versuche.
Zur Verurteilung wegen vollendeter Notzucht sind hinreichende Feststellungen darüber erforderlich, dass der Täter die Fortdauer des Widerstands erkannt hat.
Das Revisionsgericht darf eine Verurteilung nicht zuungunsten oder ohne Belehrung des Angeklagten in einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt umdeuten; insbesondere ist eine Änderung der Rechtsqualifikation ohne vorherige Belehrung nach § 265 StPO unzulässig.
Soweit einzelne Handlungsteile die Voraussetzungen von § 177 StGB nicht erfüllen, können neben dem Versuch der Notzucht andere Tatbestände (z. B. Beleidigung, § 185 StGB) in Betracht kommen; eine Verurteilung wegen Notzucht schließt solche nur für denjenigen Handlungsteil aus, der die Voraussetzungen bereits erfüllt.
Vorinstanzen
Landgericht Verden a. d. Aller, 5. März 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Händler Hermann ███ ██ aus ██████, dort geboren █████████████, wegen Notzucht
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden a. d. Aller vom 5. März 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Er hat dieses Urteil mit der Revision angefochten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Soweit die Revision vorbringt, es habe geprüft werden müssen, ob die Voraussetzungen des § 51 StGB, mindestens des Absatzes 2 dieser Bestimmung, vorliegen, könnte hierin eine Verfahrensrüge, nämlich diejenige der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO gesehen werden. Ob wirklich eine solche Beanstandung erhoben werden soll, kann dahingestellt bleiben. Sie würde nicht in einer dem § 344 Abs. 2 StPO entsprechenden Form erhoben worden sein (vgl. hierzu BGHSt 2, 168). Im Übrigen führt die weitere Rüge, das Landgericht habe das sachliche Recht nicht richtig angewendet, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
II. Der Angeklagte hat am 2. Oktober 1953 die Wohnung der Familie ███ aufgesucht, um dort zu fragen, ob Altmaterial zu verkaufen sei. Er traf nur die 14 Jahre alte Schülerin Grete ██ an, die ihm sagte, ihre Eltern seien nicht zu Hause. Nachdem der Angeklagte Grete nach ihrem Alter gefragt hatte, forderte er sie auf, ihre Handarbeit wegzulegen. Als sie dieses nicht tat, griff ihr der Angeklagte mit einer Hand unter den Rock und fasste ihr in der Gegend des Geschlechtsteils an den Schlüpfer. Grete ████ wollte sich das nicht gefallen lassen und sagte „nein“. Der Angeklagte, der das gehört hatte, trug sie jedoch zum Sofa und zog ihr dort, indem er sie gleichzeitig am Arm festhielt, den Schlüpfer aus. Als er sich, halb auf dem Mädchen liegend, anschickte, den Geschlechtsverkehr auszuführen, wurde er durch den Bäcker gestört, der vor der Tür mit seinem Wagen hielt.
Der Angeklagte ließ von dem Mädchen ab, das seinen Schlüpfer wieder anzog und dann vor das Haus ging, um die ihr aufgetragenen Einkäufe zu erledigen. Als Grete ███ in die Küche zurückkam, erschien auch der Angeklagte erneut. Grete ██████, die mit dem Wiedererscheinen des Angeklagten nicht gerechnet hatte, kam in ihrer Angst seiner Aufforderung, sich den Schlüpfer auszuziehen, nach. Der Angeklagte zog sie dann an sich, setzte sie auf seinen Schoß und vollzog mit ihr im Sitzen den Geschlechtsverkehr.
Das Landgericht hat den gesamten Vorgang vor und nach dem Erscheinen des Bäckers als eine einzige Handlung des Angeklagten aufgefasst, durch die er den Tatbestand des § 177 StGB erfüllt habe. Er habe – so ist im Urteil ausgeführt – Grete M. mit Gewalt zum außerehelichen Geschlechtsverkehr genötigt. Denn diese sei nicht damit einverstanden gewesen, dass der Angeklagte sie geschlechtlich missbrauchte. Sie habe sich seinem Verlangen auch nicht etwa widerspruchslos und nicht ohne jeden Widerstand gefügt. Allerdings habe sie seinem Vorhaben keinen körperlichen Widerstand entgegengesetzt, sich also nicht handgreiflich gewehrt.
1.) Die Revision ist der Auffassung, dass nach den Feststellungen des Landgerichts im Urteil das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung nicht ausreichend dargetan sei. Ob dieses der Fall ist, lässt sich nicht einheitlich für den gesamten Vorfall beantworten. Es ist vielmehr zu unterscheiden für die Zeit vor und nach dem Erscheinen des Bäckers.
a) Vor dem Erscheinen des Bäckers hatte der Angeklagte Gewalt angewendet. Unter Gewalt im Sinne des § 177 StGB ist die unter Anwendung körperlicher Kraft erfolgende Einwirkung auf einen anderen zur Beseitigung eines tatsächlich geleisteten oder bestimmt erwarteten Widerstandes zu verstehen (vgl. RGSt 64, 113/114). Eine solche Gewalt wird schon dann angewendet, wenn in irgendeiner Weise körperliche Kraft zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes eingesetzt wird. Ein bestimmtes Maß von Gewalt ist nicht erforderlich, insbesondere nicht ein solches, dessen sich die Angegriffene nicht mit Erfolg erwehren könnte (vgl. RG JW 1935, 2734; 1938, 789, 2734).
Nach diesen vom Reichsgericht aufgestellten Grundsätzen, an denen auch heute noch festzuhalten ist, hatte der Angeklagte bereits Gewalt angewendet, bevor er durch das Erscheinen des Bäckers gestört wurde. Allerdings hat das Mädchen ihm keinen tätlichen Widerstand geleistet, es hatte aber bestimmt erklärt, dass es mit seinem Vorhaben nicht einverstanden war, und der Angeklagte hatte dies auch erkannt. Was die Revision hiergegen vorträgt, ist als Angriff gegen die Feststellungen der Strafkammer unbeachtlich.
Der Angeklagte hat sonach zwar nicht den geleisteten, wohl aber den erwarteten Widerstand mit körperlicher Kraft beseitigt, indem er Grete ████ auf das Sofa trug, ihr den Schlüpfer auszog und dabei gleichzeitig ihren Arm festhielt. Da es bis zu diesem Zeitpunkt nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen war, lag bis dahin nur eine versuchte Notzucht vor.
b) Der Revision ist zuzugeben, dass für den nun einsetzenden Tatabschnitt die Voraussetzungen des § 177 StGB nicht mehr einwandfrei festgestellt worden sind.
Zunächst erscheint es schon zweifelhaft, ob der Angeklagte nunmehr noch Gewalt angewendet hat. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass die Feststellung, dass der Angeklagte das Mädchen auf seinen Schoß zog, nicht ausreicht, um eine Gewalt im Sinne des § 177 StGB darzutun. Hierdurch würde unter Umständen eine körperliche Kraft nicht angewendet, um Widerstand zu brechen, sondern nur, um mit dem Mädchen geschlechtlich zu verkehren.
Nun ist es allerdings denkbar, dass die frühere Gewaltanwendung noch fortwirkte, so dass das Opfer unter ihrem Eindruck auch später keinen tätlichen Widerstand mehr leistete. Immerhin muss aber, falls eine vollendete Notzucht vorliegen soll, der Widerstand bis zur Vollendung der Tat vorhanden sein. Denn eine vor dem Geschlechtsverkehr einsetzende Einwilligung würde der Verurteilung wegen vollendeter Notzucht entgegenstehen, wenn sie auch die Strafbarkeit des bereits vorliegenden Versuches nicht hindern würde (vgl. BGH in 3 StR 50/52 vom 18.12.1952 bei Dallinger in MDR 1953, 147 im Anschluss an RG DJ 1934, 1155).
Wenn die Strafkammer hierzu nur sagt, es sei immer noch ein, wenn auch schwacher, Widerstand vorhanden gewesen, so ist dieses zum mindesten sehr knapp.
2.) Selbst wenn man diese Feststellung aber als ausreichend ansehen würde, so liegt, was weiter erforderlich wäre, keine ausreichende Feststellung darüber vor, dass der Angeklagte sich der Fortdauer des Widerstandes bewusst war, nachdem das Mädchen ohne weiteres seiner Aufforderung nachkam, den Schlüpfer wieder auszuziehen. Wenn es im Urteil (S. 7 UA) hierzu heißt, der Angeklagte habe „selbst dann noch“ den noch schwach vorhandenen Widerstand erkannt, so ist dies angesichts des Sachverhaltes zu formelhaft.
3.) Somit ergeben die bisherigen Feststellungen nur, dass der Angeklagte sich der versuchten, nicht der vollendeten Notzucht schuldig gemacht hat. Selbst wenn man zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass sich hinsichtlich des zweiten Teiles der Handlung weitere Feststellungen nicht werden treffen lassen, kann der Senat das Urteil nicht von sich aus berichtigen, weil der Angeklagte auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt nicht hingewiesen worden ist (§ 265 StPO). Außerdem wird die Strafkammer für den Fall, dass eben weitere Feststellungen nicht getroffen werden können, zu beachten haben, dass sich der Angeklagte neben einer versuchten Notzucht der Beleidigung sowohl des Mädchens als auch ihrer Eltern schuldig gemacht haben dürfte. Strafantrag hierfür ist gestellt. Zwar schließt grundsätzlich die Verurteilung nach § 177 StGB die Anwendbarkeit des § 185 StGB aus (vgl. RGSt 65, 337/338). Dies gilt aber nur für den Teil der Handlung, der tatsächlich die Voraussetzungen der Notzucht oder des Versuches derselben erfüllt. Außerdem würde hierdurch niemals die gleichzeitige Beleidigung der Eltern betroffen.
| Sarstedt | Schmidt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Dr. Borker |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 2 StR 370/63 · 15.11.1963Revision: Freispruch wegen Notzucht aufgehoben, Sache zurückverwiesen
- BGH · 1 StR 54/71 · 16.03.1971BGH: Freispruch in Notzuchtfall aufgehoben – Zurückverweisung zur neuen Verhandlung
- BGH · 2 StR 353/70 · 07.10.1970Revision wegen Notzucht verworfen: Beweiswürdigung und §61 StPO bestätigt