Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Aussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 424/75
Datum
23.09.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Strafaussetzung zur Bewährung gegen vier Verurteilte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls. Zentral war, ob die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB (besondere Umstände) verkannt wurden. Der BGH verwirft die Revision und hält die Würdigung des Landgerichts für vom tatrichterlichen Ermessen gedeckt; keine rechtsfehlerhafte Anwendung der Vorschrift.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB kann auch auf besonderen Umständen beruhen, die über eine an Rechtfertigungs‑ oder Schuldausschließungsgründe heranreichende Konfliktslage hinausgehen.

2

Die Feststellung des Vorliegens besonderer Umstände liegt überwiegend im pflichtgemäßen tatrichterlichen Ermessen und ist im Revisionszug nur auf rechtliche Fehler zu überprüfen.

3

Die bloße Einrede, die Erwägungen des Tatrichters seien unzutreffend, genügt nicht; die Revision muss konkrete Rechtsfehler aufzeigen.

4

Die Verlockung durch eine besondere Gelegenheit kann als ein besonderer Umstand i.S. des § 56 Abs. 2 StGB anzusehen sein.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 2. September 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

Edgar ████ aus ███, geboren ████████ 1951 in Hall ███,

Walter N[OT] aus ████, dort geboren am ███████ 1950,

Hans-Jürgen S█████ aus ███, dort geboren am ████████ 1947,

wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September 1975, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte,

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

█████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 2. September 1974 wird verworfen.

Die Kosten der Revision einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts und wendet sich im Einzelnen gegen die Strafaussetzung zur Bewährung.

Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

§ 23 Das Landgericht hat die Voraussetzungen des Abs. 2 (§ 56 Abs. 2) StGB nicht verkannt. Trotz der gebotenen engen Auslegung dieser Ausnahmevorschrift ist das Bestehen einer an Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe heranreichenden, unerwarteten und unausweichlichen Konfliktslage des Täters nur ihr Hauptanwendungsfall, aber nicht ihr einziger Anwendungsfall. Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die Frage, ob besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen, vielmehr weitgehend nach pflichtgemäßem tatrichterlichen Ermessen zu entscheiden (BGHSt 24, 3 ff.; 360, 363). Die Ausübung dieses Ermessens ist im Revisionsrechtszug nur auf rechtliche Fehler nachzuprüfen. Solche treten jedoch in den die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB begründenden Erwägungen des Urteils nicht zutage und werden auch mit dem Vorbringen der Revision nicht aufgezeigt (UA).

Dass besondere Umstände auch in der Verlockung durch eine besondere Gelegenheit bestehen können, wie die Strafkammer bei dem Angeklagten █████████ angenommen hat (UA S. 40), hat der Bundesgerichtshof in der Sache 5 StR 221/74 in seinem unveröffentlichten Urteil vom 25. Juni 1974 für einen Fall mit noch weit höherem Schuldgehalt und Schadensumfang bereits ausdrücklich anerkannt. Was die Revision gegen die Annahme besonderer Umstände auch bei den Angeklagten ███████ und S[REDACTED] einwendet, läuft letztlich nur auf unzulässige Beanstandungen des tatrichterlichen Ermessens hinaus und ist daher unbeachtlich. Mit dem der Entscheidung BGHSt 25, 142 zugrundeliegenden Fall, in dem der Bundesgerichtshof die Aussetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren missbilligt hat, lässt sich die hier gegebene Begründung für die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB nicht vergleichen.

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

SchmidtSarstedtFuhrmann
FleischmannHorstkotteNy

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