Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Aussetzung der Freiheitsstrafe nach §56 Abs.2 StGB bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 88/83
Datum
25.08.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim werden verworfen. Streitpunkt war die Aussetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 1/2 Jahren zur Bewährung nach §56 Abs.2 StGB. Der BGH hält die revisionsrechtliche Nachprüfung für begrenzt und sieht die vom Tatrichter vorgenommene Gesamtwürdigung (wirtschaftliche Lage, Schaden, Vorleben, Familienverhältnisse) als nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung des Tatrichters, eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren nach §56 Abs.2 StGB zur Bewährung auszusetzen, unterliegt der revisionsrechtlichen Kontrolle nur bis zur Grenze des Vertretbaren.

2

Besondere Umstände im Sinne des §56 Abs.2 StGB sind aus einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit zu bestimmen; einzelne einfache Strafmilderungsgründe können durch ihr Zusammentreffen dieses Gewicht erreichen.

3

Ob ein Gesichtspunkt zu den "besonderen Umständen" des §56 Abs.2 StGB oder nur zu allgemeinen Strafmilderungsgründen gehört, lässt sich nicht generell, sondern nur im Rahmen einer Gesamtwürdigung entscheiden.

4

§56 Abs.2 StGB ist nicht auf seltene Ausnahmefälle beschränkt; die Norm kann auch bei zusammenspielenden, gewichtigen Milderungsgründen Anwendung finden.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 25. August 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ den Bauingenieur Manfred aus ███, geboren am █ 1934 in ██, wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dermann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 25. August 1982 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten ███ trägt die Landeskasse.

Gründe

Von Rechts wegen

Die sich nur gegen die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wendende Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Der Bundesgerichtshof hat schon häufig darauf hingewiesen, dass das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters, eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, nur bis zur Grenze des Vertretbaren hin nachprüfen kann (vgl. BGH GA 1979, 599; 1978, 197; 1977, 339; BGH bei Holtz MDR 1970, 141; 1982, 39; BGH Urteile vom 25. Juni 1974 – 5 StR 221/74 –, vom 23. September 1975 – 5 StR 424/75 – und vom 30. September 1975 – 5 StR 342/75). Diese Grenzen sind mit dem angefochtenen Urteil nicht überschritten worden.

Der Tatrichter hat die besonderen Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB) in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise aus einer Gesamtwürdigung der Taten und der persönlichen Verhältnisse des Täters hergeleitet; er hat dabei die bedrängte wirtschaftliche Lage des Angeklagten ██ zur Tatzeit, den von ihm angerichteten Schaden, sein Vorleben und seine derzeitigen familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt. Dass der Tatrichter dabei den Rechtsbegriff der „besonderen Umstände“ verkannt hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Zwar können für sich allein Umstände, die nur einfache und schlichte Strafmilderungsgründe wären, nicht als besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gelten; sie können aber durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, dass ihnen die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 zukommt (BGH Strafverteidiger 1981, 337; NStZ 1982, 114; GA 1982, 39). Ob ein Gesichtspunkt zu den besonderen Umständen im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB oder zu den allgemeinen (einfachen) Strafmilderungsgründen gehört, lässt sich ohne eine Gesamtwürdigung nicht generell festlegen. Täter- und tatbezogene Umstände können nicht immer scharf voneinander abgegrenzt werden (BGH NJW 1977, 1247 f.; BGH GA 1982, 100; BGH Strafverteidiger 1981, 114). BGH NStZ 1982, 10; 120 f.; 1983, 25; BGH Strafverteidiger 1981, 257; 1982, 337).

§ 56 Abs. 2 StGB ist nicht auf seltene Ausnahmefälle beschränkt (BGHSt 29, 370, 371; BGH Strafverteidiger 1981, 257; BGH Strafverteidiger 1982, 57).

3. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten ███ deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten auf.

4. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HorstkotteDermannDr. Niepel
SchusterRebitzki

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