Revision gegen Bewährungsentscheidung nach § 23 Abs. 2 StGB verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 221/74
- Datum
- 25.06.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB setzt das Vorliegen besonderer Umstände in Tat oder Persönlichkeit voraus, die tatrichterlich zu würdigen sind.
Die Entscheidung, ob besondere Umstände vorliegen, unterliegt weitgehend dem pflichtgemäßen tatrichterlichen Ermessen und ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
Die Annahme besonderer Umstände ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass andere Personen in ähnlicher Lage anders gehandelt haben.
Eine Verlockung durch eine besondere Gelegenheit kann als besonderer Umstand im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB die Aussetzung zur Bewährung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 6. Juni 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Horst ██ aus ████, geboren ██████████████ in ███, ██ aus HO, Hanno ████, dort geboren am ███ 1947, wegen gemeinschaftlichen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Siemer, Herrmann, Fleischmann, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6. Juni 1973, soweit es die Angeklagten Hanno ████ und Horst ████ betrifft, werden verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden der Landeskasse auferlegt, die auch die den Angeklagten in der Revisionsinstanz entstandenen Auslagen zu tragen hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten ████ und Hanno █████████ wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu je einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nach § 23 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt und auf das Strafmaß beschränkt ist, hat Hinzuleitungsausführungen nur zu dem Teil des Urteils vorgetragen, der sich mit der Anwendbarkeit des § 23 Abs. 2 StGB befasst. Sie ist der Auffassung, dass die nach dieser Bestimmung erforderlichen besonderen Umstände nicht vorgelegen hätten.
Diesem Vortrag, dem sich auch der Generalbundesanwalt angeschlossen hat, vermag der Senat nicht zu folgen.
Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB nicht verkannt. Ob besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen, ist weitgehend vom Tatrichter zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, dass diese Entscheidung nach pflichtgemäßem tatrichterlichem Ermessen zu treffen ist (BGHSt 24, 3 ff.; 360, 363).
Davon, dass die Strafkammer ihr Ermessen rechtsfehlerhaft angewandt habe, kann nicht die Rede sein. Das Landgericht sieht die besonderen Umstände in der Verlockung durch eine besondere Gelegenheit. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass andere Mitarbeiter am [REDACTED] sich von der besonderen Gelegenheit nicht haben verleiten lassen, steht dem nicht entgegen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil dahin zu berichtigen, dass hinsichtlich beider Beschwerdeführer die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.
| Siemer | Herrmann | Fleischmann | |||
| Sarstedt | Fuhrmann |