Revision teilweise stattgegeben – Strafaussprüche aufgehoben wegen fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 187/80
- Datum
- 27.08.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung darf das Unterlassen von Wiedergutmachung nicht strafschärfend berücksichtigen, wenn der Angeklagte die Tat bestreitet; von einem leugnenden Angeklagten kann nicht erwartet werden, dass er sich zu Schadensersatzleistungen bereit erklärt.
§ 56 Abs. 2 StGB ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Täter in einer Konfliktslage hinsichtlich Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen steht; auch sonstige mildernde Umstände können die Aussetzung der Vollstreckung rechtfertigen, sofern sie Ausnahmecharakter haben und von besonderem Gewicht sind.
Rechtsfehler in der Strafzumessung rechtfertigen die Aufhebung der Strafaussprüche und die Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
Bei der Würdigung des Verteidigungsverhaltens ist zu berücksichtigen, dass vom Angeklagten kein Verhalten verlangt werden darf, das seine Verteidigungsposition erheblich gefährdet.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 20. November 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 187/80
in der Strafsache gegen
1. den Elektriker Sitki Bekir ██████ aus BC, geboren am █████ 1933 in BO—/Türkei, 2. den Studenten Kasim C. ███ aus AC, geboren am ██ 1944 in G____—/Türkei,
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 27. August 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. November 1979 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldspruche richten.
Jedoch müssen die Strafaussprüche aufgehoben werden. Das Landgericht hat strafschärfend gewertet, dass die Angeklagten kein Bemühen gezeigt hätten, zumindest nach Einleitung des Strafverfahrens den Schaden wiedergutzumachen (S. 38 UA). Diese Strafzumessungserwägung war angesichts der Einlassung der Angeklagten, die beide die ihnen zur Last gelegte Tat bestritten haben, rechtsfehlerhaft. Von einem leugnenden Angeklagten kann nicht erwartet werden, dass er sich zu Schadensersatzleistungen bereiterklärt; hierdurch würde er seine Verteidigungsposition gefährden.
Die Begründung, mit der die Strafkammer die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Strafen abgelehnt hat, gibt Anlass zu dem Hinweis, dass das Bestehen einer an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichenden Konfliktslage des Täters nicht den einzigen Anwendungsfall des § 56 Abs. 2 StGB bildet, vielmehr auch sonstige mildernde Umstände genügen, sofern sie Ausnahmecharakter haben und deshalb von besonderem Gewicht sind (BGH, Urteile vom 23. September 1975 – 5 StR 424/75 – und vom 18. Januar 1979 – 4 StR 712/78 –).
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