Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 620/76
Datum
05.11.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Brandstiftung mit dem Ziel der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung. Der BGH hob den Strafausspruch insoweit auf, weil das Landgericht die Voraussetzungen des früheren § 23 Abs. 2 StGB (now § 56 Abs. 2 StGB) zu eng ausgelegt hatte. Die übrigen Rügen wurden als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung über die Bewährung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB (ehem. § 23 Abs. 2 StGB aF) sind nicht auf das Vorliegen einer einmaligen Konfliktslage beschränkt, die an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreicht.

2

Die Entscheidung über die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist vom Tatrichter rechtlich zu prüfen und zu begründen; eine fehlerhafte Rechtsanwendung rechtfertigt Aufhebung des Strafausspruchs.

3

Bei fehlerhafter Prüfung der Voraussetzungen der Strafaussetzung hat das Revisionsgericht den Strafausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Revisionsangriffe, die keine substantiierten Rechtsfehler darlegen, sind nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Maurer Jürgen B. C. — — — aus M. C., geboren ██████████ 1951 in ████, wegen Brandstiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. November 1976 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urtell des Landgerichts in Lüneburg vom 5. Juni 1976 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Das Bestehen einer einmaligen, an Rechtfertigungsoder Schuldausschließungsgründe heranreichenden Konfliktslage ist nicht der einzige Anwendungsfall des § 23 Abs. 2 StGB aF (§ 56 Abs. 2 StGB) (Senatsurteil vom 23.9.1975 – 5 StR 424/75; BGH-Urteile vom 25.2.1975 – 1 StR 706/74 und vom 22.10.1975 – 2 StR 432/75 –). Das hat das Landgericht verkannt. Die sonstigen Revisionsangriffe sind offensichtlich unbegründet.

SarstedtHerrmannHorstkotte
SchmidtSchuster

Zitiert (3)