Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Betrugsverurteilung wegen fehlendem Vermögensschaden

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 422/67
Datum
29.09.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Betrugs, versuchten Diebstahls und Amtsanmaßung ein. Der BGH hob die Verurteilung im wesentlichen Betrugsfall gegenüber der Sparkasse auf, weil ein vermögensschädigender Erfolg nicht festgestellt war bzw. nicht nachgewiesen wurde, dass der Angeklagte Kenntnis hiervon hatte. Die übrigen Verurteilungen und die Revision wurden überwiegend bestätigt; die Sache ist zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine bloße Täuschung begründet noch keinen Vermögensschaden; strafbar ist nur die durch Täuschung herbeigeführte Vermögensschädigung.

2

Erfolgt ein Darlehensgewährung durch Täuschung, liegt kein Vermögensschaden vor, wenn die Rückzahlungsforderung zum Zeitpunkt der Leistung wirtschaftlich gesichert und dem Darlehensgegenstand gleichwertig ist.

3

Für die Verurteilung wegen Betrugs durch Erschleichung eines Darlehens bedarf es Feststellungen darüber, dass der Anspruch des Gläubigers zum Zeitpunkt der Leistung minderwertig war oder der Täter Kenntnis hiervon hatte.

4

Bei versuchtem Diebstahl in Tateinheit mit Amtsanmaßung entscheidet der Tatplan des Täters über das Tatunrecht; der Anfang der Ausführung liegt vor, wenn der Täter durch sein Verhalten die Wegnahme unmittelbar einleiten will.

5

Sind maßgebliche Verurteilungen aufgehoben, sind auch hiervon beeinflusste Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufzuheben und neu zu prüfen; gegebenenfalls ist die Anordnung von Sicherungsverwahrung nach § 20a StGB unter Beachtung des Abs.2 vorzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 16. Mai 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Steward Rolf-Ernst ███ ██ aus ██, dort geboren am ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R. u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin █████ aus ██ als Verteidigerin,

Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 16. Mai 1967 mit den Feststellungen aufgehoben

1. in vollem Umfang, soweit der Angeklagte wegen Betruges im Rückfall zum Nachteil der Sparkasse in BC verurteilt ist, 2. im Strafausspruch in den übrigen Fällen und im Ausspruch der Gesamtstrafe.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Soweit der Angeklagte mit der Revision Verletzung des Verfahrensrechts rügt, ist sein Rechtsmittel unzulässig, da es die die Mängel enthaltenden Tatsachen nicht angibt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Sachbeschwerde hat teilweise Erfolg.

1. Die Revision macht zutreffend geltend, dass in einer Täuschung noch kein Schaden liege. Nicht die Täuschung als solche, sondern die vermögensschädigende Täuschung ist strafbar (BGHSt 16, 220, 221; 16, 367, 372). Zwar kann eine wissentlich falsche Angabe allein den Schuldner schon kreditunwürdig erscheinen lassen und damit den gegen ihn bestehenden Zahlungsanspruch minderwertig machen (BGH 2 StR 477/65 vom 16. Februar 1966, nicht veröffentlicht). Die zugunsten des Angeklagten unterstellte Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit würde also einen Vermögensschaden der Kreditgeberin noch nicht ausschließen. Selbst wenn aber ein Darlehen durch Täuschung erschlichen ist, tritt dann keine Vermögensschädigung des Darlehensgebers ein, wenn die Rückzahlungsforderung im Hinblick auf die Vermögenslage des Darlehensnehmers oder auf sonstige Umstände wirtschaftlich gesichert und dem Gegenstand des Darlehens gleichwertig ist (vgl. BGH LM StGB § 263 Nr. 66 und die dort in der Anmerkung angeführte Entscheidung BGH 2 StR 335/59 vom 9. September 1959). Dass hier der Stiefvater des Angeklagten mit den Familienangehörigen später den Bürgschaftsverpflichtungen nur mit Schwierigkeiten nachkommen konnte, bedeutet nicht, dass im Augenblick der Leistung des Getäuschten der Gegenanspruch schon minderwertig gewesen wäre (BGH 4 StR 397/58 vom 4. Dezember 1958, nicht veröffentlicht). Zumindest fehlt es an einer Feststellung, dass der Angeklagte dies gewusst hatte.

Hiernach kommt es nicht, wie das Landgericht meint, darauf an, ob das Vermögen der Sparkasse dadurch gefährdet worden ist, dass der Angeklagte sich von dem Kredit keine wertbeständigen Gegenstände angeschafft hatte, die erforderlichenfalls dem Zugriff der Sparkasse unterlegen hätten. Diese Auffassung wäre im Übrigen auch nicht unbedenklich. Über eine Sicherung des Darlehens durch die anzuschaffenden Gegenstände, sei es durch Sicherungsübereignung oder auf andere Weise, ist weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Vereinbarung getroffen worden. Außerdem besteht bei solchen Darlehen immer die Möglichkeit, dass die angeschafften Sachen nicht der Pfändung unterliegen.

Deshalb muss die Verurteilung des Angeklagten in diesem Fall aufgehoben werden.

Im neuen Verfahren wird das Landgericht den Fall auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen haben, ob die Tat ein Betrug zum Nachteil des Stiefvaters ist. Die aus § 264 Abs. 1 StPO hergeleiteten Bedenken greifen nicht durch.

2. Die Verurteilung im Fall █████ (B III der Gründe), die die Revision nur mit der allgemeinen Sachrüge angreift, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

3. Die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilungen wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Amtsanmaßung sind nicht begründet. Wie das Urteil feststellt, wollte der Angeklagte nach seinem „Tatplan“ (der bei einer Versuchshandlung maßgebend ist) die Zeuginnen zur Hergabe von Geld unter dem Druck der Vorstellung veranlassen, dass ein Widerstand gegen seine Aufforderung als die eines vermeintlichen Kriminalbeamten nicht zulässig und zwecklos sei (vgl. dazu BGH NJW 1952, 782; BGH NJW 1952, 796). Das war in Wahrheit der Entschluss zu einer Wegnahme. Was die beiden Zeuginnen darauf ihrerseits tatsächlich gedacht haben, ist ohne Belang, mag auch für die vollendete Tat die innere Willensrichtung des Verletzten entscheiden (BGH aaO).

Die Zeuginnen sollten das Geld unmittelbar nach der Aufforderung hergeben. Es lag daher bereits ein Anfang der Ausführung vor.

4. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs und der Strafe im Betrugsfall 1 sind auch die übrigen Einzelstrafen aufzuheben, da deren Höhe von dieser Verurteilung beeinflusst sein kann. Damit entfällt zwangsläufig auch die Gesamtstrafe.

Außerdem ist auch erneut zu prüfen, ob § 20a StGB anzuwenden und die Sicherungsverwahrung wiederum anzuordnen ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Landgericht in dem bisherigen Urteil nicht nur die bisherigen Taten, sondern auch das Vorleben des Angeklagten umfassend gewürdigt hat. Bei erneuter Strafschärfung nach § 20a StGB würde das Landgericht aber zu beachten haben, dass Abs. 2 als ergänzende Vorschrift nur dann anzuwenden ist, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind (RG DR 1940, 682).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting

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