Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Betrugsverurteilung wegen unklarer Sicherheitenlage

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 397/58
Datum
04.12.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde in mehreren Betrugsfällen verurteilt; die Revision führte zur teilweisen Aufhebung des Urteils. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil des Invaliden auf und verweist die Sache wegen unzureichender Feststellungen zur Werthaltigkeit und Gutgläubigkeit der verpfändeten Sicherheit zurück. Die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Kreditbetrug liegt regelmäßig ein Vermögensschaden vor, jedoch entfällt dieser, wenn der Gläubiger ausreichende Sicherheiten besitzt, die ohne nennenswerte Schwierigkeiten verwertbar sind.

2

Die Minderwertigkeit der bestellten Sicherheit ist im Zeitpunkt der Leistung des Getäuschten zu beurteilen; nur dann liegt ein Vermögensschaden vor.

3

Ob der Erwerber eines Pfandrechts gutgläubig ist, richtet sich nach der bürgerlich-rechtlichen Besitz- und Eigentumslage und bedarf konkreter tatsächlicher Feststellungen des Tatrichters.

4

Eine nachträgliche Verpfändung verändert nicht den bereits eingetretenen Vermögensschaden, sofern dieser zum Zeitpunkt der Leistung bereits entstanden ist.

5

Zur Bejahung des subjektiven Tatbestands des Betrugs genügt keine formelhafte Absichtserklärung; das Gericht muss tatsächliche Anhaltspunkte darlegen, dass der Täter die Schadensfolgen erkannt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 24. April 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Former, zuletzt Vertreter, Franz B. aus Bi., geboren am █, in ██ in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betrugs u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, der Generalbundesanwalt, Oberstaatsanwalt als Vertreter,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 24. April 1958 aufgehoben

a) in vollem Umfang, soweit der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil des Invaliden ████ verurteilt worden ist;

b) im Gesamtstrafausspruch.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges in 11 Fällen, darunter in 2 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung in 2 Fällen und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt worden, wobei die durch Urteil des erweiterten Schöffengerichts in Recklinghausen vom 28. Februar 1958 (2 Ms 68/56) erkannte Gesamtstrafe aufgelöst und die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen in die im angefochtenen Urteil gebildete Gesamtstrafe einbezogen worden sind.

Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

I. Die Verfahrensrügen. Die Verfahrensrügen sind nicht entsprechend der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher unzulässig.

II. Die Sachrüge.

1. Durchgreifenden Bedenken begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil des Invaliden Wimmer.

Der Angeklagte ließ sich von ████ als Darlehen 150 DM geben und versprach ihm, innerhalb einer Woche 170 DM zurückzuzahlen. Er schrieb auch einen Wechsel über 170 DM aus und sicherte die Forderung █████ durch Verpfändung eines Rundfunkgeräts, das die ihm bekannte Frau Sp. ihm zu diesem Zwecke zur Verfügung gestellt hatte. Doch war der Angeklagte weder willens noch in der Lage, 170 DM innerhalb einer Woche an ████ zu zahlen. Vielmehr dachte er von vornherein nicht daran, dieses Versprechen in absehbarer Zeit zu verwirklichen. ████ aber glaubte dem Angeklagten und gab ihm deshalb sowie auch im Vertrauen auf die geleistete Sicherheit das erbetene Darlehen. Das verpfändete Rundfunkgerät gehörte indessen nicht Frau Sp., sondern dem Rundfunkhändler K., der es dem Verlobten von Frau Sp. auf Abzahlung unter Eigentumsvorbehalt verkauft hatte. Dass der Angeklagte dies beim Empfang des Darlehens gewusst hatte, stellt das Landgericht nicht fest. ████ erfuhr davon erst, als er, um sich wegen seiner Forderung gegen den Angeklagten zu befriedigen, K. den Apparat zum Kauf anbot, nachdem der Angeklagte zum Zahlungstermin ausgeblieben war. Als er erfuhr, dass K. das Gerät an den Verlobten der Frau Sp. unter Eigentumsvorbehalt verkauft hatte, überließ er es K. Seine Forderung gegen den Angeklagten ist unbefriedigt geblieben.

Die Strafkammer legt zum äußeren Tatbestand des Betrugs dar, ████ Vermögensschaden bestehe darin, dass die zugesicherte Darlehensforderung kein volles Entgelt dargestellt habe; der Vermögensschaden sei bereits unabhängig von der Beeinträchtigung der Sicherung durch den Eigentumsvorbehalt an dem verpfändeten Rundfunkapparat eingetreten. Der Angeklagte habe nicht zahlen können und wollen. Die Forderung ████ sei „jedenfalls“ gefährdet gewesen; denn es sei nicht abzusehen gewesen, wie und wann das Pfandrecht an dem Rundfunkgerät, auch wenn es einwandfrei bestand, zu einer Befriedigung führen würde.

Dem vermag der Senat nicht beizutreten.

Auszugehen ist allerdings davon, dass bei einem sogenannten Kreditbetrug, wie er hier in Betracht kommt, bei der Täuschung über die Zahlungsfähigkeit regelmäßig ein Vermögensschaden vorliegt. Einzuschränken ist diese Ansicht u. a. aber dahin, dass es sich anders verhält, wenn ausreichende Sicherheiten bestellt werden (LK 1958 § 11 c zu § 263 StGB); denn in diesem Falle besteht die Möglichkeit, den erworbenen Anspruch ohne Mühe und Kosten zu verwirklichen. Eine Entwertung des Leistungsanspruchs und somit ein Vermögensschaden liegt erst dann vor, wenn die bestellte Sicherheit nicht ohne nennenswerte Schwierigkeiten verwertet werden kann. Diese Minderwertigkeit des Gegenanspruchs muss im Augenblick der Leistung des Getäuschten vorhanden sein (RG JR 1925, 1590). Ob dies der Fall war oder nicht, hängt hier zum Teil von der Beurteilung der bürgerlichrechtlichen Lage ab.

Nach Abschluss des Kaufvertrages zwischen dem Rundfunkhändler K. und dem Verlobten der Frau Sp. sowie nach nur teilweiser Erfüllung der durch diesen Vertrag begründeten Pflichten war Frau Sp.s Verlobter als Vorbehaltskäufer Besitzmittler für K., der nunmehr lediglich mittelbarer Besitzer des Rundfunkgeräts blieb. Verpfändete der Angeklagte dem Invaliden ████ das ihm dazu von Frau Sp. zur Verfügung gestellte Gerät, so konnte der gutgläubige ████ daran ein Pfandrecht erwerben, es sei denn, dass das Gerät gestohlen, verloren oder sonst abhanden gekommen war (§§ 1207, 935 BGB). Anhaltspunkte dafür, dass das Gerät gestohlen oder verloren gegangen sei, gibt der Sachverhalt nicht. Ob es von Frau Sp. etwa als Besitzdienerin gegen den Willen ihres Verlobten an den Angeklagten zum Zwecke der Verpfändung gelangt ist, was ein Abhandenkommen auch zum Nachteil des nur im mittelbaren Besitz befindlichen Vorbehaltseigentümers bedeuten würde (RGRKomm. 1954 Anm. 4 zu § 935 BGB), ist dem Urteil ebenfalls nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Dies bedarf der Feststellung, wie aus folgendem ersichtlich wird:

Vermochte ████ infolge gutgläubigen Erwerbs ein Pfandrecht zu erlangen, so konnte das Rundfunkgerät, seine Verwertbarkeit als Pfand für 170 DM ohne wesentliche Schwierigkeiten vorausgesetzt, ohne besondere Mühe und Kosten der Befriedigung ████ dienen. Dass dieser dem Rundfunkhändler K. den Apparat überließ, als sich herausstellte, dass K. ihn unter Eigentumsvorbehalt verkauft hatte, spricht noch nicht dagegen. Eine andere Beurteilung wäre freilich in dem Falle möglich, dass festzustellen wäre, dass K. ernstlich gesonnen gewesen wäre, sich der Verwertung zu widersetzen.

Dem Invaliden ████ wäre dagegen sicherlich ein Vermögensschaden entstanden, wenn er das Pfandrecht an dem Gerät nach § 1207 BGB nicht gutgläubig erwerben konnte. Dann hätte er gegen den zahlungsunwilligen und zahlungsunfähigen Angeklagten eine nur ungesicherte Gegenforderung von 170 DM erworben.

Gelangt die Strafkammer gemäß vorstehenden Darlegungen zu dem Ergebnis, dass ████ einen Vermögensschaden erlitten hat, so muss sie prüfen, ob der Angeklagte sich bewusst gewesen ist, dass dieser Schaden entstehen könne. Eine formelhafte Wendung der Art, der Angeklagte habe mit der Absicht gehandelt, sich den rechtswidrigen Vorteil des Darlehens zu verschaffen (vgl. UA S. 19 unten), würde nicht ausreichend dartun, dass der innere Tatbestand bezüglich der Schadenszufügung vorliegt.

Der Senat kann wegen der notwendigen Aufklärung des Sachverhalts nicht selbst entscheiden, sondern muss die Sache im Falle ████ zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen.

2. Im Ergebnis zutreffend ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil des Gastwirts R.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bestellte der Angeklagte für sich und seine beiden Begleiter in R.s Gastwirtschaft Getränke, obwohl er kein Geld bei sich hatte und R. ihm zuvor gesagt hatte, er verkaufe nur gegen bar. Als der Angeklagte die Zeche nicht bezahlen konnte, veranlasste er seinen Begleiter B., seine Uhr zu verpfänden. B. löste seine Uhr später ein, weil er vom Angeklagten „kein Geld bekommen konnte“.

Das Landgericht legt zum äußeren Tatbestand des Betruges (UA S. 20) dar, der Angeklagte habe Gastwirt R. seine Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt, als er, obwohl nicht im Besitz von Zahlungsmitteln, Getränke bestellte und diesen damit über sein Zahlungsvermögen getäuscht habe. R. sei ein Schaden entstanden, weil er im Irrtum über das Zahlungsvermögen des Angeklagten Getränke ausgegeben habe. Die ihm in Pfand gegebene Uhr sei kein volles Entgelt gewesen, da ungewiss gewesen sei, wann der Wirt mit ihrer Hilfe sein Geld erhalten haben würde.

Für den äußeren Tatbestand des Betruges spielt die nachträgliche Verpfändung keine Rolle. Der Vermögensschaden war bereits zuvor eingetreten. Die nachträgliche Verpfändung ist also rechtlich bedeutungslos.

Zum inneren Tatbestand heißt es in den Gründen des angefochtenen Urteils, der Angeklagte habe „vorsätzlich in der Absicht gehandelt, Getränke in der Gastwirtschaft zu bekommen, ohne bezahlen zu müssen, also um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen“.

Diese Darlegung ist zwar knapp, reicht angesichts des einfachen Sachverhalts aber aus, um die Überzeugung des Landgerichts davon erkennen zu lassen, dass der Angeklagte sich seiner Täuschungshandlung, des durch sie bei R. erregten Irrtums über seine Bereitschaft zur Barzahlung, der dadurch hervorgerufenen Vermögensverfügung R.s und dessen unmittelbar daraus sich ergebender Vermögensschädigung bewusst gewesen sei.

Nach alledem ist der Angeklagte wegen des Betruges zum Nachteil des Gastwirts im Ergebnis ohne Rechtsfehler verurteilt worden.

3. Gleiches gilt in Bezug auf die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Nötigung der Witwe S. Die in 11 Ms 32/57 des Schöffengerichts Bielefeld gegen den Angeklagten erhobene Anklage (Bl. 24, 25 der erwähnten Akten) betrifft die dem Angeklagten zur Last gelegte Betrugshandlung zum Nachteil der Witwe ██████, nicht dagegen die sich zeitlich daran anschließende versuchte Nötigung dieser Witwe. Von dieser versuchten Nötigung ist auch in dem Urteil des Schöffengerichts in Bielefeld vom 13. August 1957 (Bl. 47 ff. d. A. 11 Ms 32/57), das den Angeklagten vom Betruge zum Nachteil der Witwe S. freispricht, nicht die Rede. Die Darlegungen der Strafkammer zur versuchten Nötigung im angefochtenen Urteil (UA S. 22) sind ebenfalls im Ergebnis rechtsbedenkenfrei.

4. Auch im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsirrtum zu Ungunsten des Angeklagten erkennen.

Das gilt auch, entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht, insoweit, als Frau G. ein Vermögensschaden dadurch entstanden ist, dass sie infolge Täuschung durch den Angeklagten anstatt einer vollwertigen neuen Heizdecke eine an den Seiten nicht einwandfrei warm werdende, benutzte Decke als Erfüllung annahm und darauf eine Teilzahlung leistete.

Die in umfangreichen Ausführungen enthaltenen Angriffe der Revision auf die Beweiswürdigung des Gerichts sind im Revisionsverfahren unbeachtlich. Mit ihnen sucht der Beschwerdeführer seine eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Die Beweiswürdigung liegt jedoch diesem ob. Das Revisionsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, sofern sie nicht unter Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeiner Erfahrungssätzen getroffen sind. Solche Verstöße sind jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vorhanden. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Nach alledem ist das angefochtene Urteil im Schuldspruch nur insoweit aufzuheben, als der Angeklagte wegen Betrugs zum Nachteil des Invaliden ████ verurteilt worden ist. Daraus folgt die Notwendigkeit, das Urteil auch im Gesamtstrafausspruch aufzuheben, im Übrigen aber die Revision zu verwerfen.

JustizangestellterSeibertFlitner
RothbergLang-Hinrichsen

Zitiert von (2)