Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Vermögensschaden bei Kreditbetrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 310/63
Datum
17.01.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs, Nötigung und Vergehens nach § 4 UWG verurteilt. Der BGH hob die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Stadtsparkasse und die Strafaussprech auf, da die Feststellungen zum Vermögensschaden unzureichend waren und die Umrechnung der Geldstrafe in Ersatzfreiheitsstrafe § 29 Abs. 2 StGB verletzte. Die Sache wurde zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Feststellung eines Vermögensschadens infolge Täuschung bei Kreditgewährung ist die Vermögenslage des Gläubigers vor und nach der Verfügung zu vergleichen; bloße Vermutungen genügen nicht.

2

Bestehen neben der angegriffenen Sicherungsvereinbarung weitere ausreichende Sicherheiten oder ist die Forderung wirtschaftlich sicher, liegt kein Vermögensschaden vor, es sei denn, die vorhandenen Sicherheiten sind nur mit nennenswerten Schwierigkeiten verwertbar.

3

Nur die tatsächlich nachgewiesenen Einzelfälle sind für die Beurteilung des Vermögensschadens verwertbar; auf unaufgeklärte, behauptete weitere Fälle kommt es nicht an.

4

Die Umwandlung einer Geldstrafe in Ersatzfreiheitsstrafe unterliegt der Höchstgrenze des § 29 Abs. 2 StGB; die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe darf ein Jahr nicht überschreiten.

5

Werden Verurteilungen, die in Tateinheit stehen, nur insoweit aufgehoben, sind die betreffenden Feststellungen aufzuheben und die Sache in dem Umfang an die Vorinstanz zurückzuverweisen, während unbetroffene Feststellungen bestehen bleiben können.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 5. Mai 1961

Rubrum

4 StR 310/63

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Möbelkaufmann J aus B, geboren am [REDACTED], in J, wegen Betrugs

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Pilitner, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Urteilsverkündung, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten J wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 5. Mai 1961, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, die Feststellungen nur insoweit, als sie sich auf den Betrug zum Nachteil der Stadtsparkasse Dortmund (II B 1 und II B 4 e des Urteils) und auf den Strafaussprach beziehen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betrugs in Tateinheit mit Nötigung und Vergehen nach § 4 UWG verurteilt worden. Seine Sachrüge ist begründet, soweit er wegen Betrugs zum Nachteil der Stadtsparkasse Dortmund verurteilt worden ist.

Das Landgericht stellt insoweit fest:

Das Möbelhaus J, dessen Mitinhaber der Angeklagte war, hatte mit der Stadtsparkasse Dortmund einen Rahmenvertrag für Ratenkäufe abgeschlossen. Nach dem Inhalt dieses Vertrages wurde der Kaufkredit von der Sparkasse nur nach einer Baranzahlung von mindestens 15 % des Gesamtkaufpreises durch den Käufer für den Restkaufpreis gewährt (§ 3). Der Sparkasse waren die gekauften Möbel zur Sicherheit zu übereignen (§ 6). Außerdem haftete das Möbelhaus gesamtschuldnerisch für die Verpflichtung der Käufer aus dem Kaufkreditverhältnis (§ 6).

Nach Zustandekommen eines Kaufkreditvertrages schrieb die Sparkasse dem Möbelhaus J jeweils 99 % des Restkaufpreises gut. Der Rest von 1 % wurde einem Rücklagekonto gutgeschrieben (§ 9). Dieser Rahmenvertrag wurde später dahin geändert, dass die Sparkasse jeweils nur 97 % des Restkaufpreises gutschrieb und ein Abzug von 3 % dem Sperrkonto zuzuführen war. Außer diesen im Rahmenvertrag vorgesehenen Sicherungen der Stadtsparkasse besaß diese noch, wie das Landgericht feststellt, weitere Sicherheiten in der Form von Grundpfandrechten. Wie hoch diese waren, ergibt das Urteil nicht, ebenso nicht die Höhe des Rücklagekontos. Festgestellt ist dagegen, dass die Firma J GmbH damals 1,5 Mill. DM Grundvermögen hatte und dass der Beschwerdeführer, nach seiner Einlassung, noch nach Einleitung des gegenwärtigen Strafverfahrens einen Bankkredit in Höhe von 400.000 DM eingeräumt erhalten habe.

Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe dadurch Betrug begangen, dass er der Sparkasse in zahlreichen Fällen vortäuschte, die Käufer hätten 15 % des Kaufpreises als Anzahlung geleistet, während sie in Wirklichkeit überhaupt keine oder nur eine weit niedrigere Anzahlung erbracht hatten. Die getäuschte Sparkasse sei dadurch bewogen worden, in diesen Fällen statt nur 80 % oder 85 % bis zu 100 % des Kaufpreises zu beleihen, ohne durch die zur Sicherheit übereigneten Gegenstände genügend dinglich gesichert zu werden. Wenn auch der Sparkasse im Ergebnis kein Schaden entstanden sei, so sei ihr doch eine einem Vermögensschaden gleichkommende Vermögensgefährdung erwachsen. Dass der Sparkasse außer den zur Sicherheit übereigneten Möbeln gemäß dem Rahmenvertrag noch andere Sicherheiten übertragen worden waren, ändert nach Meinung der Strafkammer hieran nichts. Da es sich um zahlreiche Kreditverträge mit oft langer Laufzeit gehandelt habe, habe für das Kreditinstitut ein erhebliches Risiko bestanden, auch wenn das „Kaufkreditkontingent“ immer durch Sicherheiten gedeckt gewesen sei. Die Möglichkeit der Verwertung von Grundpfandrechten, die sich die Stadtsparkasse zur Sicherheit habe einräumen lassen, schließe einen Schaden in der Form der Vermögensgefährdung ebenfalls nicht aus, zumal der Weg einer Befriedigung aus Grundpfandrechten in aller Regel umständlich und langwierig sei.

Es könne dahingestellt bleiben, ob kein Vermögensschaden entstanden wäre, wenn nur gelegentlich in einem Einzelfall ein Kundenkreditantrag vorgetäuscht worden wäre. Hier handele es sich um zahlreiche Fälle. Möglicherweise sei die Vermögenslage des Möbelhauses trotz großer Umsätze angespannt gewesen. Daher habe die Sicherung der Stadtsparkasse durch die Mithaftung und die übrigen Sicherheiten das Haftungsrisiko der Firma nicht ausgleichen können.

Diese Ausführungen der Strafkammer reichen zur Begründung des Tatbestandsmerkmals des Vermögensschadens nicht aus. Ob ein solcher in der Form einer Vermögensgefährdung eingetreten war, hat sich aus einem Vergleich der Gesamtvermögenslage der Sparkasse vor und nach Hingabe der jeweiligen Einzelkredite zu ergeben. Beim Darlehen kommt es darauf an, welchen Wert der Rückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Hingabe des Darlehens im Verhältnis zu diesem hat (BGH 1 StR 483/60 vom 15. November 1960).

Eine Vermögensschädigung liegt vor, sobald die Minderwertigkeit der Leistung des Kreditnehmers, wenn auch nur in Gestalt einer Vermögensgefährdung, in Verhältnis zur durch Täuschung veranlassten Verfügung des Kreditgebers feststeht.

Eine solche Gefahrdung kann schon bestehen, wenn die künftige Befriedigung des Gläubigers zwar möglich ist, aber die beim Kreditabschluss vorausgesetzte ausreichende Sicherheit nicht besteht (vgl. LK 8. Aufl. Anm. 11 zu § 263 StGB).

Kein Vermögensschaden liegt jedoch auch bei Fehlen einer zugesagten Sicherung vor, wenn die gesicherte Forderung aus anderen Gründen wirtschaftlich sicher ist oder wenn noch weitere ausreichende Sicherheiten bestehen (RG JW 1934, 1295, 1296), es sei denn, die Sicherheit kann nicht ohne nennenswerte Schwierigkeiten verwertet werden (BGH 4 StR 397/58 vom 12. Dezember 1958), etwa wenn der Darlehensgeber erst einen Rechtsstreit führen oder erhebliche Kosten aufwenden müsste (RGSt 129, 131).

Die Ausführungen des Landgerichts, ein Vermögensschaden liege vor, da es sich bei den „Finanzierungen“ um zahlreiche Fälle handele und die festgestellten Fälle nur wenige seien, die sich aus einer Vielzahl noch hätten aufklären lassen, legen die Möglichkeit nahe, dass dem Angeklagten außer den festgestellten noch solche Fälle für die Frage des Vermögensschadens vorgeworfen worden sind, die sich nicht haben feststellen lassen. Das wäre unzulässig. Verwertbar sind nur die festgestellten bisher 18 Fälle, die einen Gesamtkreditbetrag von allenfalls 30.000 DM ausmachen. Da hier teilweise eine ausreichende Anzahlung geleistet worden ist, könnte es sich bei diesen Fällen insgesamt um einen ungesicherten Betrag von etwa 5.000 DM handeln. Ob die etwaige Nichtsicherung durch Möbelübereignung eine Vermögensgefährdung dieses Betrags darstellt, ist angesichts der eingeräumten übrigen Sicherheiten zweifelhaft und bisher nicht ausreichend begründet.

Diese Frage kann nur unter Berücksichtigung der Höhe des Rücklagekontos und der Grundbuchsicherungen entschieden werden. Bisher ist dies nicht geschehen. Die Feststellung, dass die J. GmbH Grundvermögen in Höhe von 1,5 Millionen DM hatte und dass der Beschwerdeführer noch nach Einleitung des Strafverfahrens 400.000 DM Bankkredit erhalten habe, lässt es zweifelhaft erscheinen, ob der durch übereignete Möbel etwa nicht gesicherte Betrag von vielleicht 5.000 DM einen Schaden darstellt oder ob die übrigen Sicherheiten zu seiner Deckung wirtschaftlich voll ausgereicht haben.

Käme die Strafkammer wiederum zu dem Ergebnis, dass die der Stadtsparkasse insgesamt eingeräumten Sicherheiten nicht ausreichend waren, so würde die durch die Täuschungshandlungen des Angeklagten bewirkte erhöhte Kreditgewährung eine Vermögensgefährdung darstellen. Auf die weitere von der Revision ebenfalls beanstandete Ansicht der Strafkammer, in der Täuschung über die Anzahlungen liege auch eine solche über die Kreditwürdigkeit der Kunden, käme es dann nicht an. Bei dem verhältnismäßig geringen Betrag von etwa 5.000 DM würde es sorgfältiger Prüfung der inneren Tatsachen bedürfen, ob der Angeklagte das Bewusstsein der Schädigung hatte.

2. Einen weiteren Rechtsfehler enthält das Urteil im Strafaussprach. Die Strafkammer hat für die Geldstrafe von 100.000 DM eine Ersatzfreiheitsstrafe von je einem Tag Gefängnis für 250 DM festgesetzt, mithin eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 400 Tagen. Gemäß § 29 Abs. 2 StGB darf die Dauer der Ersatzstrafe bei Gefängnis jedoch höchstens ein Jahr betragen.

3. Die übrigen Angriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat keine weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen. Da der etwaige Betrug zum Nachteil der Stadtsparkasse in Tateinheit mit den übrigen Verfehlungen des Angeklagten steht, musste das ganze Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben werden. Es waren jedoch nur diejenigen Feststellungen aufzuheben, die sich auf die Kreditgeschäfte mit der Sparkasse und den gesamten Strafaussprach beziehen. Die Feststellungen zu den übrigen Straftaten bleiben unberührt und können daher bestehen bleiben (vgl. BGHSt 14, 309; Löwe-Rosenberg, 20. Aufl. § 355 Anm. II).

KrummeLang-HinrichsenPilitner
JaguschBortzler

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