Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung: Unklare Feststellungen bei Darlehensbetrug und Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 483/60
Datum
15.11.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts wegen unzureichender, teilweise widersprüchlicher Feststellungen in einem Fall von Betrug (Darlehensversprechen) auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht habe insbesondere zum Tatvorsatz, zu den Zahlungs- und Rückzahlungsüberlegungen des Angeklagten sowie zum Schaden keine tragfähigen Feststellungen getroffen. Der Senat gibt Hinweise zur Schadensbemessung und zur Prüfpflicht bei Anwendung des § 20a StGB (Gefährlicher Gewohnheitsverbrecher).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Darlehensbetrug ist für Schaden und Schadenshöhe auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Darlehenshingabe) abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückzahlung.

2

Vorsatz beim Betrug muss sich auf den eingetretenen Vermögensschaden erstrecken; der Täter muss sich der Umstände bewusst gewesen sein, aus denen sich ein Vermögensschaden infolge der Vermögensverfügung ergibt.

3

Unklare, widersprüchliche oder unvollständige Feststellungen zu Tatbestandsmerkmalen (z. B. Vorsatz, Schaden, Willen zur Rückzahlung) können die Grundlage eines rechtsfehlerfreien Urteils entziehen und erfordern Aufhebung und Zurückverweisung.

4

Zur Anordnung der Sicherungsverwahrung und zur Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bedürfen die zugrunde liegenden Taten eines erheblichen Schuld- und Unrechtsgehalts; es ist zu prüfen, ob die aktuelle Tat in das frühere Tatbild des Angeklagten passt.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 4. Juli 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen █████ den Handelsvertreter Leopold, geboren ██████ ███ 1899 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Er.Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hilbner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Juli 1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu zwei Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe verurteilt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet, ferner ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

Die Ausführungen der Strafkammer zum Schuldspruch sind unzureichend; sie sind auch nicht widerspruchsfrei. Die Täuschungshandlung des Angeklagten sieht die Strafkammer darin, dass er den Eheleuten ████████████████ das ihm gewährte Darlehen innerhalb von 14 Tagen zurückzuzahlen versprach, obwohl er gewusst habe, dass er dazu nicht in der Lage sei. Welche Vorstellung sich der Angeklagte im Übrigen von seiner Rückzahlungsmöglichkeit gemacht hat, innerhalb welcher Zeit er geglaubt hat, den Darlehensbetrag zurückzahlen zu können, und zu welchem Zeitpunkt er das Darlehen abweichend von seinem Versprechen wirklich zurückzahlen wollte, stellt das Landgericht nicht fest. Das wäre aber zum mindesten für den Schuldumfang von Bedeutung. Die Strafkammer sieht in ihrer rechtlichen Würdigung den Schaden der Eheleute ██ ████ darin, dass sie das Darlehen nicht fristgerecht zurückerhalten haben. Hätte der Angeklagte nur eine kurzfristige Überschreitung des Rückzahlungstermins für möglich gehalten und beabsichtigt, so wäre es fraglich, ob er mit einem Schaden der Darlehensgeber gerechnet hat, zumal die Strafkammer nicht feststellt, der Angeklagte habe davon Kenntnis gehabt, dass die Eheleute ████ sich das Geld erst selbst darlehensweise beschaffen mussten und bei nicht rechtzeitiger Rückzahlung Schwierigkeiten zu gewärtigen hatten.

Die Feststellungen der Strafkammer und ihre rechtliche Würdigung geben keinen Anhalt dafür, dass der Angeklagte das Darlehen überhaupt nicht zurückzahlen wollte oder wenigstens damit gerechnet hat, dass er es nicht zurückzahlen könne. Im Gegensatz hierzu führt die Strafkammer in ihren Erwägungen zur Anwendung des § 20a StGB aus: Die Gefährlichkeit des Angeklagten ergebe sich auf Grund der Begehungsweise seiner Straftaten. Er habe „völlig skrupellos die Waldarbeitereheleute ███, die sich ihr Geld schwer verdienen müssen, um das Verdienst vieler und harter Wochen gebracht.“ Die Strafkammer geht also bei ihrer Erwägung, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, davon aus, dass er bewusst die Darlehensgeber um ihr Geld gebracht habe. Unklar sind die Ausführungen der Strafkammer, die Erwartungen des Angeklagten seien „immer größer als das, was er dann erreicht“ habe, so dass er dann Darlehen aufnehmen müsse, deren Rückzahlung er nicht leisten könne (S. 77 UA). Dass er die Eheleute ██ ganz oder teilweise um den Darlehensbetrag bringen wollte, geht hieraus nicht hervor. Vielmehr scheint es eher, als ob der Angeklagte leichtsinnig in Versprechungen sei, seinen Erwartungen und Möglichkeiten nicht gerecht werde.

Auf den unzureichenden Feststellungen, den sich widersprechenden Erwägungen und unklaren Ausführungen und damit möglicherweise auf Rechtsirrtum kann das Urteil beruhen. Es ist daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Bei ihrer neuen Entscheidung wird die Strafkammer Folgendes zu beachten haben:

Maßgebend für Schaden und Schadenshöhe ist beim Darlehensbetrug nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs auf Rückzahlung des Darlehens, sondern der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, also der Darlehenshingabe (RGSt 74, 129, 136). Es kommt also darauf an, welchen Wert der Rückzahlungsanspruch der Eheleute ██ ███ zu diesem Zeitpunkt im Verhältnis zum hingegebenen Darlehensbetrag hatte. Er konnte auch dadurch im Wert gemindert sein, dass die Rückzahlung zum vereinbarten Zahlungstermin infolge schlechter Vermögenslage des Angeklagten nicht zu erwarten war und dass dieser auch nicht den Willen hatte, fristgemäß zu leisten. Ausschlaggebend werden hierbei die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Angeklagten zu jenem Zeitpunkt sein. Er hatte zwar nach den Feststellungen erhebliche Schulden, er hat aber auch verhältnismäßig gut verdient. Daneben ist auch der etwa mangelnde Zahlungswille von Bedeutung (RGSt 43, 171).

Auf den sich hiernach ergebenden Schaden musste sich auch der Vorsatz des Angeklagten erstrecken; er musste sich jedenfalls der Umstände bewusst gewesen sein, aus denen sich ein Vermögensschaden der getäuschten Darlehensgeber infolge ihrer Vermögensverfügung ergeben hat (RGSt 49, 21, 29).

Im Falle der erneuten Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall wird die Strafkammer zu erwägen haben, dass nur Taten von erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt die Grundlage für die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und für die Anordnung der Sicherungsverwahrung bilden können (RGSt 1, 94, 101). Sie wird prüfen müssen, ob gerade die vorliegende Tat in den Rahmen der früheren Hangtaten des Angeklagten passt und daher die verschärfte Strafe des § 20a StGB und die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu rechtfertigen vermag.

WillmsSeibertFischer
PeetzDr. Hilbner
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