BGH: Betrug durch Darlehen – Tatidentität, Vermögensschaden und konkludente Täuschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 335/59
- Datum
- 09.09.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung ist unzulässig, wenn der abgeurteilte Lebenssachverhalt nicht von der im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Tat i.S.d. § 264 StPO umfasst ist; das Verfahren ist insoweit einzustellen, sofern keine Nachtragsanklage erhoben wurde.
Ein Hinweis nach § 265 StPO kann nur eine rechtliche Bewertung innerhalb derselben Tat i.S.d. § 264 StPO betreffen; er eröffnet nicht die Möglichkeit, einen anderen geschichtlichen Vorgang zum Gegenstand der Verurteilung zu machen.
Bei der Gewährung eines Darlehens liegt ein Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB nur vor, wenn die durch die Auszahlung begründete Rückzahlungsforderung wirtschaftlich nicht gleichwertig ist; ist die Forderung auch ohne vorgespiegelte Sicherheiten wirtschaftlich sicher, fehlt es am Schaden.
Werden zur Darlehenssicherung Wechsel eines weiteren Schuldners (Akzeptanten) gestellt, ist für die Schadensprüfung maßgeblich, ob dessen Vermögenslage die wirtschaftliche Sicherheit der Rückzahlungsforderung gewährleistet; hierzu bedarf es tragfähiger Feststellungen.
Die Zusage, fällige Wechsel einzulösen, ist nicht ohne Weiteres eine Täuschung über gegenwärtige Zahlungsfähigkeit, wenn der Täter ernsthaft mit der Erlangung der Mittel aus einer alsbald erwarteten Verwertung rechnet; Täuschung liegt nahe, wenn von Anfang an beabsichtigt ist, solche Mittel anderweitig zu verwenden.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau a. M., 26. März 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen den Ingenieur Georg R. aus ██, geboren am █ 1903 in █, wegen Betruges hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. September 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. █████████████████ als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████████████ als Vertreter ███ ██████████████████, Justizangestellter ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau a. M. vom 26. März 1959 wird
a) das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des Betruges zum Nachteil der ███ EC- und █████ Bank, Tatzeit: 2. April 1954 (Abschnitt III 8 der Urteilsgründe), auf Kosten der Staatskasse eingestellt,
b) das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, hinsichtlich der Fälle III 4 und 9 sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung sowie Einstellung des Verfahrens im Übrigen wegen Betruges in 135 Fällen und wegen eines versuchten Betruges zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Ferner hat sie ihm die Ausübung des Berufes einer selbständigen kaufmännischen Tätigkeit auf die Dauer von fünf Jahren untersagt.
Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die allgemeine Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1.) Die gegen die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung des Urteils erhobenen Bedenken sind unbegründet. Der von dem Angeklagten zur Entgegennahme von Zustellungen aller Art ermächtigte Verteidiger hat ausweislich der Akten unter dem 5. Juni 1959 selbst handschriftlich bestätigt, das Urteil an diesem Tage zugestellt erhalten zu haben. Damit ist die Zustellung in rechtswirksamer Weise vorgenommen worden (§ 37 StPO i. Verb. m. § 212a ZPO).
2.) Mit Recht rügt die Revision, dass der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil der ███ EC- und █████ Bank durch Erschleichung eines Darlehens von 14.000 DM (Abschnitt III 8 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, obwohl diese Tat nicht Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses war. Darin war dem Angeklagten zwar vorgeworfen worden, sich des fortgesetzten Betruges gegenüber der ██ EC- und ████████ Bank schuldig gemacht zu haben. Der Vorwurf war jedoch darauf gestützt, dass der Angeklagte von Ende 1953 bis Mitte 1954 nicht bestehende Provisionsforderungen an die Bank abgetreten, sie hierdurch getäuscht und zur Hergabe von Krediten veranlasst habe, wodurch ihr ein Schaden von rund 11.000 DM entstanden sei (Abschnitt A III 25 des Eröffnungsbeschlusses). Deshalb ist der Angeklagte auch in einem Fall wegen Betruges verurteilt worden (Abschnitt III 7 der Urteilsgründe).
Nach den im Abschnitt III 8 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen hat das Landgericht hingegen den Angeklagten eines weiteren Betruges zum Nachteil der ███ EC- und █████ Bank schuldig befunden, weil er von ihr ein Darlehen von 14.000 DM erbeten und erhalten hat auf Grund der ausdrücklichen Zusicherung, er werde es spätestens in acht Tagen zurückzahlen, obwohl er wusste, dass er hierzu weder innerhalb der Frist noch später in der Lage war. Das ist ein anderer geschichtlicher Vorgang als das im Eröffnungsbeschluss dem Vorwurf des Betruges gegenüber der ███ EC- und █████ Bank zugrunde gelegte Geschehen. Dieser Vorgang wird somit von der im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Tat nicht umfasst und konnte daher gemäß § 264 StPO nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden.
Hier an ändert auch nichts, dass der Angeklagte ausweislich des allerdings erst nach erhobener Verfahrensrüge das Protokoll berichtigenden Beschlusses des Landgerichts vom 24. Juni 1959 in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden ist, er könne im Fall A III 25 des Eröffnungsbeschlusses an Stelle einer fortgesetzten Handlung wegen Betruges in zwei Fällen verurteilt werden. Ein Hinweis auf eine etwaige Veränderung der Rechtslage, wie ihn § 265 StPO vorsieht, kann sich nur auf die Tat beziehen, die nach § 264 StPO der Urteilsfindung unterliegt; er gibt nicht die Möglichkeit, eine andere, nicht in dasselbe geschichtliche Ereignis fallende und deshalb vom Eröffnungsbeschluss nicht umfasste Tat zum Gegenstand der Verurteilung zu machen.
Das Geschehen, wie es in Abschnitt III 8 der Urteilsgründe wiedergegeben ist, hätte vielmehr nur verhandelt und entschieden werden dürfen, wenn gemäß § 266 StPO eine formgerechte Nachtragsanklage erhoben und ein entsprechender Zulassungsbeschluss der Strafkammer ergangen wäre. Da es hieran fehlt, muss das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs, der Angeklagte habe von der ████ EC- und █████ Bank durch betrügerische Machenschaften ein Darlehen von 14.000 DM erlangt, auf Kosten der Staatskasse eingestellt werden.
3.) Die weiteren Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Der Vorwurf einer Verletzung des § 244 StPO geht fehl. Die Revision irrt, wenn sie meint, das Gericht sei im Fall einer Wahrunterstellung von Tatsachen auch gehalten, daraus diejenigen Schlüsse zu ziehen, die der Beweisführer gezogen wissen möchte. Die Strafkammer war rechtlich nicht gehindert, trotz der als wahr behandelten Tatsache, dass der Angeklagte in einer Anzahl von Fällen Wechselprolongationen und Umfinanzierungen ordnungsmäßig erledigt hat, in anderen Fällen angesichts seiner und seines Unternehmens schlechten Vermögenslage eine von vornherein bestehende Betrugsabsicht zu bejahen.
b) Der von der Revision behauptete Verstoß gegen § 267 Abs. 3 StPO liegt nicht vor. Die Strafkammer hat in den Strafzumessungsgründen diejenigen Umstände wiedergegeben, die für sie bei der Bemessung der Einzelstrafen und der aus ihnen gebildeten Gesamtstrafe bestimmend gewesen sind. Sie hat zwar zunächst Tatsachen vorangestellt, die für die Festsetzung aller Strafen von Bedeutung waren, hat aber hinzugefügt, dass „danach und unter Würdigung aller anderen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Taten“ die anschließend ziffernmäßig aufgeführten Einzelstrafen angemessen seien. Dass sie die hiernach für die einzelnen Taten jeweils maßgebenden Gesichtspunkte beachtet hat, geht aus der unterschiedlichen Höhe der Einzelstrafen deutlich hervor.
4.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde gibt zu durchgreifenden Bedenken in den Fällen III 4 und 9 der Urteilsgründe Anlass.
a) Im Fall III 4 sieht die Strafkammer die Vermögensbeschädigung der ███████ EC- und ██████████ Bank darin, dass diese dem von dem Angeklagten und dem Käufer Br. gestellten Antrag entsprechend ein Darlehen zur Finanzierung des Autokaufes gegeben, der Angeklagte ihr jedoch entgegen seiner Zusage das Eigentum an dem verkauften Kraftwagen, das der Sicherung des Darlehens dienen sollte, nicht wirksam übertragen habe.
Diese Auffassung kann nicht geteilt werden.
Für die Frage, ob die Hingabe eines Darlehens eine Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StGB bildet, kommt es entscheidend darauf an, ob nach und infolge der durch die Täuschung veranlassten Vermögensverfügung das Gesamtvermögen des Verfügenden einen geringeren Wert hatte als vorher. Bei der Gewährung eines Darlehens kann aber eine Verringerung des Vermögenswertes dann nicht angenommen werden, wenn die durch die Darlehenshingabe begründete Gegenforderung gegen den Darlehensnehmer auf Rückzahlung des Darlehens wirtschaftlich sicher und deshalb dem Gegenstand des Darlehens gleichwertig ist. Hieraus ergibt sich, dass selbst im Fall der Erschleichung eines Darlehens durch die Vorspiegelung vollwertiger Sicherung gleichwohl keine Vermögensbeschädigung des Darlehensgebers eintritt, wenn die Rückzahlungsforderung im Hinblick auf die Vermögenslage des Darlehensnehmers oder auf sonstige Umstände auch ohne die zugesagte Sicherung wirtschaftlich sicher ist (RG JW 1934, 40).
Abgesehen von dem Angebot auf Sicherungsübereignung des Kraftfahrzeuges waren hier der ███████ EC- und ██████████ Bank mit dem Finanzierungsantrag von dem Angeklagten ausgestellte und von dem Käufer Br. akzeptierte Wechsel in einer dem Darlehensbetrag entsprechenden Höhe eingereicht worden. ███████ war also neben dem Angeklagten Wechselschuldner und haftete als Akzeptant in erster Linie für die Einlösung der Wechsel und damit für die Rückzahlung des Darlehens. Wie seine Vermögenslage im Zeitpunkt der Einreichung des Finanzierungsantrages war, ist im Urteil nicht erörtert. Hätten aber seine finanziellen Verhältnisse damals die Einlösung der Wechsel bei Fälligkeit ohne jede Schwierigkeit gestattet – dafür könnte sprechen, dass, wie es im Urteil heißt, die ██████████ ihre Wechselansprüche gegen ihn mit Erfolg hat geltend machen können –, so hätte die Bank einen wirtschaftlich sicheren Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens gehabt. Von einer Vermögensbeschädigung könnte dann trotz der rechtsunwirksamen Sicherungsübereignung keine Rede sein.
In der neuen Verhandlung werden daher auch nähere Feststellungen über die Vermögenslage des Käufers ███████ zu treffen sein. Sollte sich dabei ergeben, dass sie schlecht war und dass mit der Einlösung der Wechsel durch ihn nicht gerechnet werden konnte, so wird weiterhin zu klären sein, ob dies auch dem Angeklagten bekannt war und ob er infolgedessen wusste und billigte, dass aus diesem Grunde das Vermögen der ███████ EC- und Bank durch die Hingabe des Darlehens beschädigt werden würde.
b) Im Fall III 9 sieht die Strafkammer die Täuschungshandlung des Angeklagten darin, dass er mit der der Zeugin ███ gemachten Zusicherung, die beiden von der Käuferin gegebenen Akzepte am Fälligkeitstage einzulösen, bewusst der Wahrheit zuwider stillschweigend behauptet habe, seine gegenwärtigen Verhältnisse stünden einer Erfüllung dieser Verpflichtung nicht entgegen. Diese Feststellung rechtfertigt für sich allein die Annahme eines Betruges nicht.
Dem Angeklagten war nämlich, wie im Urteil des Näheren geschildert ist, von der Käuferin unter Zugrundelegung eines Richtpreises von ursprünglich 6.009 DM, später 5.350 DM ein Gebrauchtwagen zum Verkauf übergeben worden, dessen Durchführung vor Eintritt der Fälligkeit der Wechsel erwartet wurde, wie es auch tatsächlich geschehen ist. Der Angeklagte konnte und durfte daher möglicherweise damit rechnen, die für die Einlösung der Wechsel erforderlichen Mittel aus dem Verkauf des Gebrauchtwagens zu erlangen. Sollte das der Fall gewesen sein, so vermag die Tatsache allein, dass der Angeklagte, wie er wusste, die Wechsel bei Fälligkeit aus eigenen Mitteln nicht würde einlösen können, und sich dazu trotzdem bereit erklärte, das Merkmal der Täuschung nicht zu erfüllen. Würde der Angeklagte allerdings bei Entgegennahme der Akzepte schon willens gewesen sein, den beim Verkauf des Gebrauchtwagens zu erzielenden Erlös nicht zur Einlösung der Wechsel, sondern anderweitig zu verwenden, so wäre im Hinblick auf seine schlechte Vermögenslage eine die Annahme des Betruges rechtfertigende Täuschungshandlung gegeben. Dahingehende Feststellungen hat jedoch die Strafkammer jedenfalls bisher nicht getroffen.
c) In den übrigen Fällen der Verurteilung des Angeklagten entspricht die Anwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt dem Gesetz. Ein Rechtsirrtum ist nirgendwo ersichtlich.
5.) Die Einstellung des Verfahrens im Fall III 8 der Urteilsgründe sowie die Aufhebung des Urteils in den Fällen III 4 und 9 haben auch den Wegfall der Gesamtstrafe und der Untersagung der Berufsausübung zur Folge. Die in den übrigen Fällen erkannten Einzelstrafen bleiben dagegen bestehen. Dass sie in ihrer Höhe durch die in den vorbezeichneten Fällen verhängten Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein könnten, ist nach den auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Strafzumessungsgründen ausgeschlossen.
| Rotberg | Scharpenseel | Martin | |||
| Werner | Hübner |