Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Volltrunkenheit bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 413/66
Datum
04.10.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen seine Verurteilung nach einer Schlägerei mit Blutalkohol 2,51 ‰ und rügte Verfahrens- und Sachmängel. Streitpunkt war, ob alkoholbedingter Rausch i.S. von § 330a StGB vorlag und ob Fahrlässigkeit gegeben ist. Der BGH verwirft die Revision: Rausch kann sich aus Alkohol in Verbindung mit Erregung ergeben, und die Feststellungen rechtfertigen Fahrlässigkeit. Frühere alkoholbedingte Delikte und Kenntnis eigener Gefährlichkeit begründen die Voraussehbarkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensbeschwerde nach § 261 StPO ist unbeachtlich, wenn sie im Kern gegen tatsächliche Feststellungen gerichtet ist oder mit der Sachrüge zusammenfällt.

2

Ein Rausch im Sinne des § 330a StGB kann auch dann vorliegen, wenn die alkoholische Beeinflussung durch einen Erregungszustand, der aus vorangegangenen Ereignissen herrührt, hervorgerufen oder gesteigert wird.

3

Die Verurteilung wegen (fahrlässiger) Volltrunkenheit steht einer nicht mit Sicherheit auszuschließenden Unzurechnungsfähigkeit nicht entgegen; maßgeblich ist, ob der Täter fahrlässig die Gefahr herbeigeführt hat, in einen solchen Rausch zu geraten.

4

Fahrlässige Herbeiführung eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausches setzt Voraussehbarkeit voraus, dass der Täter in einen Erregungszustand geraten werde, der die Wirkung des Alkohols bis zur Unzurechnungsfähigkeit steigern kann; frühere alkoholbezogene Straftaten und Kenntnis der eigenen Gefährlichkeit können diese Voraussehbarkeit begründen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hannover, 19. April 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 5 StR 413/66

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Zygmunt S., aus M., geboren am [REDACTED] 1929 in K. (Polen), wegen Volltrunkenheit

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Staatsanwalt C., als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte Co., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 19. April 1966 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerde, das Schwurgericht habe den § 261 StPO verletzt, wendet sich entweder unzulässigerweise gegen die tatsächlichen Feststellungen oder fällt mit der Sachrüge zusammen und bedarf deshalb keiner besonderen Erörterung.

II. Die Sachrüge ist unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen (fahrlässiger) Volltrunkenheit.

1. Der Angeklagte hat den Tatbestand des versuchten Totschlags mit natürlichem Vorsatz verwirklicht. Nach Ansicht des Schwurgerichts ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat bei einem Blutalkoholgehalt von 2,51 g ‰ in Verbindung mit der Erregung, in die er durch die vorangegangene Schlägerei mit seinem Opfer geraten war, unfähig war, das Unerlaubte seiner Handlung einzusehen.

a) Zu Unrecht meint die Revision, unter diesen Umständen habe kein Rausch im Sinne des § 330a StGB vorgelegen. Die dahingehende Auffassung des Schwurgerichts ist nicht zu beanstanden, weil auch der Erregungszustand des Angeklagten in der alkoholischen Beeinflussung seine Ursache hatte. Für einen derartigen Fall hat auch der Bundesgerichtshof in seiner unveröffentlichten Entscheidung 2 StR 331/65 vom 24. November 1965 im Anschluss an BayObLGSt 1958, 108 und OLG Köln GA 1959, 380 bereits anerkannt, dass ein Rausch im Sinne des § 330a StGB vorliegen kann.

b) Zugestanden ist der Revision, dass das Schwurgericht nur nicht ausschließen kann, dass der Angeklagte sich in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch befunden hat. Das steht aber der Verurteilung nach § 330a StGB nicht entgegen. Das ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer selbst angeführten Entscheidung BGHSt 9, 390. Dass nach der Überzeugung des Schwurgerichts der Angeklagte bei Begehung der Tat den „sicheren Bereich des § 51 Abs. 2 StGB überschritten“ hatte (BGHSt 16, 187 ff.), ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe.

c) Soweit die Revision dartun will, der Angeklagte habe nicht vorsätzlich gehandelt, gehen ihre Ausführungen ins Leere. Denn das Schwurgericht sagt ausdrücklich, der Angeklagte habe fahrlässig gehandelt.

Nun meint allerdings der Generalbundesanwalt, die Darlegungen, mit denen das Schwurgericht den Vorwurf der Fahrlässigkeit gerechtfertigt habe, seien nicht ausreichend. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar ist es richtig, dass nicht nur darauf abgestellt werden durfte, ob der Angeklagte habe „erkennen können und müssen, dass die Mengen Alkohol, die er zu sich nahm, möglicherweise bei ihm einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch herbeiführen könnten“. Denn tatsächlich hat der Alkoholgenuss nicht für sich allein, sondern nur in Verbindung mit der Erregung diese Wirkung gehabt. Dem Angeklagten kann, wie der Bundesgerichtshof in dem oben angeführten Urteil vom 24. November 1965 ausgeführt hat, mithin nur vorgeworfen werden, dass er sich fahrlässig in den die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt habe, wenn er auch habe „voraussehen können, dass er in einen Erregungszustand geraten werde, der die bereits vorhandene Wirkung des Alkoholgenusses bis zur Unzurechnungsfähigkeit steigern werde“.

Anders als in dem der Entscheidung vom 24. November 1965 zugrunde liegenden Falle lässt sich aber den Urteilsfeststellungen entnehmen, dass der Angeklagte bereits zweimal wegen Straftaten verurteilt worden war, die er unter Alkoholeinfluss begangen hatte. Auch war er schon früher gegen die Angehörigen seiner Familie gewalttätig geworden, insbesondere gegenüber seinem Stiefsohn, dem Opfer der jetzigen Tat. Hierbei war es auch schon zu Schlägereien mit seinem Stiefsohn gekommen. Schließlich wusste der Angeklagte, dass er „gefährlich“ war, wenn er Alkohol getrunken hatte, dass er sich dann wiederum zu Straftaten „hinreißen“ lassen könnte.

d) Da auch im Übrigen die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben hat, musste die Revision verworfen werden.

KoffkaSarstedtSchmitt
SiemerBorker

Zitiert (1)

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