§ 330a StGB (Vollrausch) bei alkoholbedingter Erregung – Revision teilweise erfolgreich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 335/75
- Datum
- 09.09.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 330a Abs. 1 StGB findet Anwendung, wenn übermäßiger Alkoholkonsum in Verbindung mit einer affektiven Erregung zu einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit führt.
Eine äußere Erregung steht der Anwendbarkeit des § 330a Abs. 1 StGB nicht entgegen, soweit sie nicht unabhängig vom Rausch wirkt, sondern in Zusammenhang mit dem Alkoholgenuss dessen Wirkung bis zur Zurechnungsunfähigkeit verstärkt.
Für das subjektive Tatbestandsmerkmal ist es unerheblich, ob der Täter die den Erregungszustand verursachenden Ereignisse schuldhaft herbeigeführt hat; maßgeblich ist, ob er voraussehen konnte, in einen die Wirkung des Alkohols bis zur Zurechnungsunfähigkeit steigernden Erregungszustand zu geraten.
Bei fehlerhafter Anwendung des § 330a StGB sind die insoweit getroffenen freisprechenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 25. November 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hermann █████████ aus ████████, geboren am ███████ 1948 in ████, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann,
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███████ als Vertreter der ███████████████████,
Rechtsanwalt █████ aus ████ als Verteidiger,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 25. November 1974 mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von dem Vorwurf zu Punkt 3 der Anklageschrift freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil des Schwurgerichts an, soweit es den Angeklagten im Fall 3 der Anklage von dem Vorwurf freispricht, sich des versuchten Mordes schuldig gemacht zu haben, als er aus Wut auf den Gastwirt ████ schoss.
Sie rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts, insbesondere die Nichtanwendung des § 330a StGB.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Schwurgericht meint, den Angeklagten nicht wegen Vollrausches verurteilen zu können, weil er sich „nicht allein durch Alkoholgenuss in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt hat“. Der Angeklagte, der zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von ca. 3,0 ‰ hatte, sei bei dem als versuchten Totschlag gewürdigten Schuss auf Jeske zurechnungsunfähig gewesen, weil er „durch die vorausgegangene Schlägerei mit Fischer so sehr in Wut, Zorn und Erregung“ geraten sei, dass „sich die Wirkungen des Alkohols so sehr verstärkten, dass bei dem Angeklagten das Hemmungsvermögen und somit die Fähigkeit, entsprechend seiner Einsicht zu handeln, aufgehoben“ wurden (UA S. 15), oder dieser Zustand sei eingetreten, weil die ihm von Jeske beigebrachte schmerzhafte Verletzung in der linken Hand ihn in Wut versetzt habe, so dass sich die Wirkung des Alkohols dadurch bis zur Zurechnungsunfähigkeit gesteigert habe (UA S. 16).
Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Schwurgericht die Voraussetzungen des äußeren Tatbestandes des § 330a Abs. 1 StGB verkannt hat.
Ereignisse, die nur dazu führen, dass der Angeklagte in Erregung gerät und dadurch in Zusammenhang mit dem Alkohol zurechnungsunfähig wird, stehen der Anwendbarkeit des § 330a Abs. 1 StGB nicht entgegen. Das hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen der Täter infolge Alkoholgenusses in Verbindung mit der Erregung, in die er durch eine Schlägerei mit seinem (späteren) Opfer geraten war, wiederholt ausgesprochen (Urteil vom 24. November 1965 – 2 StR 331/65; Urteil vom 16. September 1966 – 4 StR 280/66 = NJW 1967, 298; Urteil vom 4. Oktober 1966 – 5 StR 413/66). So liegt es hier. Die Erregung des Angeklagten beruhte nach den Feststellungen darauf, dass er infolge des übermäßigen Alkoholgenusses der affektiven Belastung durch die tätlichen Auseinandersetzungen nicht gewachsen war (UA S. 14, 15, 16). Diese Erregung war deshalb kein vom Rausch völlig unabhängiges, „von außen kommendes“ Ereignis. Bei dieser Sachlage geht der Hinweis des Urteils auf BGHSt 22, 8 (10/11) fehl.
Für den subjektiven Tatbestand kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte die Ursache für die ihn erregenden Auseinandersetzungen „schuldhaft in vorwerfbarer Weise gesetzt hat“. Entscheidend ist vielmehr, ob er voraussehen konnte, dass er in einen Erregungszustand geraten werde, der die bereits vorhandene Wirkung des Alkoholgenusses bis zur Zurechnungsunfähigkeit steigern würde (BGH, Urteil vom 27. April 1966 – 2 StR 6/66 = GA 1966, 375; Urteil vom 4. Oktober 1966 – 5 StR 413/66; Urteil vom 16. September 1966 – 4 StR 280/66 = NJW 1967, 298).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fleischmann | Sarstedt | Schuster | |||
| Schmidt | Fuhrmann |
Zitiert (4)
- BGH · 2 StR 331/65 · 24.11.1965Revision: Fahrlässige Volltrunkenheit – fehlende Voraussehbarkeit des kombinierten Rausches
- BGH · 5 StR 413/66 · 04.10.1966Revision verworfen: Verurteilung wegen Volltrunkenheit bestätigt
- BGH · 4 StR 280/66 · 16.09.1966Revision: Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 2 StR 6/66 · 27.04.1966Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur vorsätzlichen Volltrunkenheit (§ 330a StGB)