Revision: Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 280/66
- Datum
- 16.09.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen fahrlässigen Volltrunkenseins nach § 330a StGB setzt voraus, dass der Täter mit dem Eintritt eines Erregungszustandes, der die alkoholbedingte Einbußung der Zurechnungsfähigkeit steigern kann, rechnen konnte und musste.
Die bloße Feststellung, dass Alkohol vorwiegend ursächlich war, genügt nicht; es muss dargetan werden, dass der Eintritt eines die Wirkung des Alkohols steigernden Erregungszustandes vorhersehbar war.
Persönliche Neigung zu Nervosität oder frühere Streitigkeiten begründen für sich genommen nicht ohne weiteres die Vorhersehbarkeit einer konkreten Auseinandersetzung und eines daraus resultierenden Erregungszustands.
Sind die Feststellungen zur Schuldfrage unzureichend, ist das Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; die Vorinstanz hat gegebenenfalls auch die Frage der actio libera in causa zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 17. März 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Polizeimeister Josef ███ aus █████████████████, dort geboren ██████████████████, wegen fahrlässiger Volltrunkenheit.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. September 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Hirxthal als beisitzende Richter, Generalbundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ ██ als Verteidiger,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. März 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „einer Rauschtat“ (gemeint ist: wegen eines fahrlässigen Vergehens der Volltrunkenheit nach § 330a StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich fahrlässig durch den Genuss geistiger Getränke in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt, wird von den Feststellungen des Urteils nicht getragen. Zwar steht der Anwendung des § 330a StGB an sich nicht entgegen, dass nicht allein der Alkoholgenuss beim Angeklagten den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit herbeigeführt, dass vielmehr dazu möglicherweise die Erregung beigetragen hat, in die er infolge der tätlichen Angriffe des Verletzten geraten war; denn die Erregung des Angeklagten war kein vom Rausch völlig unabhängiges, von außen hinzutretendes Ereignis, sondern war nach den Urteilsfeststellungen durch die Alkoholwirkung mit bedingt, die „sich in dem Missverhältnis zwischen nichtigem Anlass und folgenschwerem Verhalten äußerte“ (s. RGSt 73, 132, 135).
Hinsichtlich der inneren Tatseite, zu der das Reichsgericht dort keine Stellung genommen hat, setzt jedoch, wie der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 24. November 1965 – 2 StR 331/65 – ausgesprochen hat, die Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches in einem solchen Falle voraus, dass der Täter auch mit dem Eintritt des Erregungszustandes
rechnen konnte und musste. Diese Auffassung entspricht dem Schuldgrundsatz. Von ihr abzugehen, sieht der Senat keinen Anlass.
Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt weicht, was die hier zu beantwortende Frage angeht, nicht entscheidend von dem Geschehen ab, wie es dem Urteil des 2. Strafsenats zugrunde lag. In beiden Fällen wurde zugunsten des Angeklagten angenommen, dass die späteren Opfer zunächst tätlich geworden sind und dass die dadurch jeweils bei beiden Angeklagten ausgelöste Erregung den Eintritt der nicht auszuschließenden Zurechnungsunfähigkeit hervorgerufen hat. Abweichend von den Ausführungen des dem 2. Strafsenat zur Überprüfung unterbreiteten tatrichterlichen Urteils, in dem es hieß, es sei davon auszugehen, dass der Angeklagte die Zurechnungsfähigkeit erst durch die Schlägerei verloren habe, wird allerdings im angefochtenen Urteil gesagt, die Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei vorwiegend durch den Alkohol herbeigeführt worden. Jedoch lassen die Wendung „vorwiegend“ und die sich anschließende Einschränkung: „mag auch eine gewisse Erregung des Angeklagten über die zu unterstellenden Tätlichkeiten Langejürgens des Opfers dazu mitgewirkt haben“, hier gleichfalls die Möglichkeit offen, dass der Beschwerdeführer erst auf Grund der Erregung in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit geraten ist. Infolgedessen kann, zumal da sein Blutalkoholgehalt zur Zeit der Tat 2,68 bis 2,74 ‰ betrug und damit ebenso wie bei dem Täter in dem früher entschiedenen Fall nicht unerheblich unter der Grenze lag, bei deren Erreichen ein vollständiger Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit stets eintritt, für die Frage der Fahrlässigkeit nicht allein darauf abgestellt werden, ob der Angeklagte damit rechnen musste, dass weiterer Alkoholgenuss zur Zurechnungsunfähigkeit führen könne. Ein Vorwurf fahrlässigen Sich-berauschens wäre ihm vielmehr nur zu machen, wenn er auch hätte voraussehen können und müssen, dass er in einen Erregungszustand geraten werde, der die bereits vorhandene Alkoholwirkung bis zur Zurechnungsunfähigkeit steigern würde (BGH aaO). Dafür ist im Urteil nichts dargetan. Zwar ist der Angeklagte den Feststellungen zufolge ein nervöser und ängstlicher Mann, der schon mehrfach aus nichtigen Anlässen Streit mit Kollegen gehabt hat und auch zu unüberlegten Handlungen neigt. Dies besagt aber nicht ohne weiteres, dass er mit einer Auseinandersetzung der hier in Frage stehenden Art rechnen und voraussehen musste, dass er dabei in einen Erregungszustand geraten könne, der in Verbindung mit der Alkoholwirkung seine Zurechnungsfähigkeit ausschließen würde.
Die neue Hauptverhandlung, zu der die hiernach gebotene Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, wird dem Landgericht auch Gelegenheit bieten, gegebenenfalls zu prüfen, ob nicht eine Verurteilung des Angeklagten wegen einer im Vollrausch
begangenen Körperverletzung unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen actio libera in causa in Betracht kommt.
| Scharpenseel | Mayr | Sanders | |||
| Flitner | Hirxthal |