Treffer
BGH Urteil

Revision: Fahrlässige Volltrunkenheit – fehlende Voraussehbarkeit des kombinierten Rausches

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 331/65
Datum
24.11.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen fahrlässiger Volltrunkenheit verurteilt, weil er ein Familienmitglied mit mehreren Messerstichen tötete. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück. Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg; die Sachrüge hingegen greift, weil die Strafkammer nicht dargelegt hat, dass der Angeklagte voraussehen konnte, in eine affektiv verstärkte Situation zu geraten, die zusammen mit dem Alkohol den Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit herbeiführt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein durch Alkohol herbeigeführter Rausch kann, wenn er in Verbindung mit anderen Umständen zur Unzurechnungsfähigkeit führt, den Tatbestand des Rausches im Sinn des § 330a StGB erfüllen.

2

Fahrlässiges Herbeiführen eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands setzt voraus, dass der Täter die Möglichkeit des konkreten Zusammenwirkens von Alkoholwirkung und weiterer Umstände (z. B. affektiver Erregung) vorhersehen konnte.

3

Die Kenntnis einer besonderen Alkoholempfindlichkeit und spürbare Anfangswirkungen genügen nicht ohne Weiteres zur Bejahung von Fahrlässigkeit, wenn nicht erkennbar ist, dass der Täter mit dem Eintritt der die Wirkung verstärkenden besonderen Umstände rechnen musste.

4

Die bloße Erwägung, ein bestimmtes, unter Trunkenheit nicht ungewöhnliches Ereignis (z. B. eine Schlägerei) könne eintreten, begründet allein noch keine Vorhersehbarkeit des hierdurch hervorgerufenen Erregungszustands und damit keine Fahrlässigkeit.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 7. Mai 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Franz ███ aus ███, geboren am ██████ in ██████████████, wegen fahrlässiger Volltrunkenheit.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 13. Oktober 1965 in der Sitzung vom 24. November 1965, woran teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 7. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Volltrunkenheit zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.

Die Rüge, die Strafkammer hätte nicht ohne nochmaliges Befragen des Angeklagten davon ausgehen dürfen, dass er sich der Überempfindlichkeit gegen Alkohol bewusst gewesen sei, geht fehl. Auf die Behauptung, an den Angeklagten seien bestimmte Fragen nicht gestellt worden, kann die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht nicht gestützt werden (vgl. BGHSt 4, 125, 126).

Hingegen greift die Sachrüge durch.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte, der wegen chronischer Übermüdung und, weil er an Magengeschwüren litt, besonders alkoholempfindlich war, infolge Alkoholgenusses mit einem Blutalkoholgehalt von 2 ‰ in Verbindung mit der Erregung, in die er durch eine Schlägerei mit seinem Opfer geraten war, unfähig, das Unerlaubte der Tat – Tötung eines Familienangehörigen durch mehrere Messerstiche – einzusehen. Diese Erregung beruhte darauf, dass er infolge des Alkoholgenusses der affektiven Belastung durch die tätliche Auseinandersetzung nicht gewachsen war.

Ein auf solche Weise eingetretener Zustand der Unzurechnungsfähigkeit kann allerdings ein Rausch im Sinne des § 330a StGB sein (vgl. BayObLGSt 1958, 108 = GA 1959, 19; OLG Köln GA 1959, 380). Indes reichen die Erwägungen der Strafkammer zur inneren Tatseite nicht für die Annahme aus, dass der Angeklagte sich fahrlässig in diesen Zustand versetzt habe.

Die Strafkammer führt hierzu aus, der Angeklagte habe, da ihm seine Alkoholempfindlichkeit bekannt gewesen sei und der Alkohol schon im Anfangsstadium des Trinkens eine spürbare Wirkung auf ihn ausgeübt habe, erkennen können und müssen, dass weiterer Alkoholgenuss seine Zurechnungsfähigkeit ausschließen könnte. Seine Fahrlässigkeit liege darin, dass er diese naheliegende Möglichkeit nicht erwogen habe. Der Umstand, dass die Zurechnungsunfähigkeit durch die Schlägerei mitverursacht worden sei, schließe die Fahrlässigkeit nicht aus. Der Angeklagte habe sich zuvor allein durch den Alkoholgenuss in einen Zustand versetzt, welcher der Zurechnungsunfähigkeit aufs Äußerste nahegekommen sei. Da er soviel Alkohol getrunken habe, dass er unter der alkoholbedingten Auswirkung eines keineswegs ungewöhnlichen Ereignisses, nämlich der Schlägerei, die Schwelle zur Zurechnungsunfähigkeit überschritten habe, habe er auch insoweit fahrlässig gehandelt.

Diese Ausführungen werden den Besonderheiten des Falles nicht gerecht. Es kann nicht nur darauf abgestellt werden, ob der Angeklagte an sich damit rechnen musste, dass weiterer Alkoholgenuss seine Zurechnungsfähigkeit ausschließen könnte. Denn tatsächlich hat der weitere Alkoholgenuss nicht für sich allein, sondern nur in Verbindung mit der Erregung diese Wirkung gehabt. Die Voraussehbarkeit muss sich daher hierauf miterstrecken, wobei es für diese Frage nicht darauf ankommt, dass der Angeklagte der affektiven Belastung durch die Schlägerei nur deshalb nicht gewachsen war, weil er erhebliche Mengen Alkohol getrunken hatte. Ihm könnte mithin nur vorgeworfen werden, dass er sich fahrlässig in den die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt habe, wenn er auch hätte voraussehen können, dass er in einen Erregungszustand geraten werde, der die bereits vorhandene Wirkung des Alkoholgenusses bis zur Unzurechnungsfähigkeit steigern werde. Dafür ist bisher nichts dargetan. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte in dieser Hinsicht Erfahrungen hatte. Dass eine Schlägerei in der Trunkenheit kein ungewöhnliches Ereignis sein mag, besagt noch nicht, dass der Angeklagte mit einer Auseinandersetzung der Art, wie sie hier in Frage steht, rechnen musste. Das gilt erst recht für den hierdurch herbeigeführten Erregungszustand.

ScharpenseelBaldusMeyer
DotterweichHenning
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