Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur vorsätzlichen Volltrunkenheit (§ 330a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 6/66
Datum
27.04.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde nach Wiederaufnahme wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit verurteilt, nachdem er als Zeuge unter Alkoholeinfluss wissentlich falsche Angaben gemacht hatte. Streitpunkt war, ob der für § 330a StGB erforderliche Vorsatz gerade auf den Eintritt des die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Vollrauschs gerichtet war. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen zur inneren Tatseite lückenhaft sind und unklar bleibt, ob der Vorsatz bis zum Eintritt der Unzurechnungsfähigkeit fortbestand oder ob der zwischenzeitliche Sturz den Geisteszustand beeinflusste. Zur erneuten Verhandlung wurde zurückverwiesen und ergänzende sachverständige Aufklärung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung nach § 330a StGB muss der Vorsatz sich nicht nur auf das Sichberauschen, sondern konkret auf den Eintritt des die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Vollrauschs richten.

2

Bricht der Rauschverlauf durch zeitliche Unterbrechungen (z. B. Schlaf, Fahrt), kann ein früher gefasster Vorsatz für den später eingetretenen Vollrausch entfallen; entscheidend ist, ob der Vorsatz bis zu diesem Zeitpunkt fortbestand oder neu gebildet wurde.

3

Ein zwischenzeitlich eingetretener Kopf‑ oder Schädelanfall (z. B. durch Sturz) kann ursächlich für die Unzurechnungsfähigkeit sein; in solchen Fällen bedarf es medizinischer Sachverständigenaufklärung, da dann eine Verantwortlichkeit für die nachfolgenden Alkoholexzesse entfallen kann.

4

Fehlen in der Urteilsgründe wesentliche Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz, zeitliche Zuordnung, Kausalität), ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und Beweisaufnahme zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 16. Juli 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 6/66 URTEIL in der Strafsache gegen den Kaufmann Werner ███ aus ███████████, geboren am ███ 1919 in ██ ███ ██, wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████ ███ █████████████ als ████████████, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 16. Juli 1965 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der zur damaligen Zeit dem Trunke ergebene Angeklagte hatte am 22. November 1955 schon in den Vormittagsstunden mit Zechen begonnen und kam erst am frühen Morgen des folgenden Tages nach Hause. Nach kurzem Schlaf fuhr er gegen 8 Uhr mit dem Motorrad nach Bonn, wo er um 12 Uhr als Zeuge vor Gericht zu erscheinen hatte. Unterwegs erlitt er einen Sturz und verletzte sich am Kopf. Er suchte deshalb eine nahe gelegene Gastwirtschaft auf, wo er seine Wunde auswusch. Sowohl hier wie in einem Lokal unweit des Gerichts, das er schließlich mit einer Taxe erreichte, setzte er das Zechen fort. Als er dann gegen 19 Uhr als Zeuge vernommen wurde, machte er wissentlich falsche Angaben.

Nachdem gegen den Angeklagten deshalb ursprünglich wegen Meineids auf eine Gefängnisstrafe erkannt worden war, hat das Landgericht ihn nunmehr nach Wiederaufnahme des Verfahrens unter Aufhebung des früheren Urteils wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit zu einer Geldstrafe verurteilt.

Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt.

Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Das angefochtene Urteil enthält keine ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite. In den Urteilsgründen wird insoweit nur gesagt, der Angeklagte habe sich am 22. November 1955, also am Tage vor seiner Vernehmung, vorsätzlich in die bezeichneten Gaststätten begeben, um seinen Ärger herunterzutrinken, und zwar habe er das Trinken mit einer kurzen Unterbrechung von wenigen Stunden Schlaf am 23. November 1955 bis zu seiner Vernehmung so lange fortgesetzt, bis er in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand gelangt sei. Er habe dies getan, obwohl er gewusst und auch Dritten gegenüber zum Ausdruck gebracht habe, dass er zu einer Zeugenvernehmung vor Gericht erscheinen müsse. In dem Zeitpunkt, als er sich vorsätzlich in den Rauschzustand versetzte, dh. zu Beginn des Trinkgelages, sei er auch zurechnungsfähig gewesen.

Damit ist nicht ausreichend festgestellt, dass der Angeklagte den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit, in dem er sich bei seiner eidlichen Vernehmung am Abend des 23. November 1955 befand, vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführt hat.

Unklar ist bereits, ob das Landgericht beachtet hat, dass der Vorsatz des § 330a StGB sich nicht nur auf die Herbeiführung eines Rausches zu erstrecken hat, sondern gerade auch auf den Eintritt des Zustandes der Unzurechnungsfähigkeit abzielen muss, in dem es zu der Rauschtat gekommen ist. Indem der Vorsatz, sich zu berauschen, allein für den Beginn des Trinkens am Morgen des 22. November 1955 festgestellt ist, während der Vollrausch erst am Abend des folgenden Tages tatbestandsmäßig bedeutsam wurde, klafft eine Lücke hinsichtlich des inneren Tatbestandes. Der nach § 330a StGB erforderliche Vorsatz musste sich auf diesen Vollrausch beziehen. Es war deshalb entscheidend wichtig, dass der Vorsatz gerade auch zu dem Zeitpunkt fortbestand und andauerte, in dem der Zustand der für die Rauschtat wesentlichen Unzurechnungsfähigkeit erreicht wurde, und dass dieser Vorsatz seinerseits zurechenbar war.

Das Landgericht hätte dies gerade deshalb besonders beachten müssen, weil sich der Vorgang des Berauschens nicht ununterbrochen vom Morgen des 22. November bis zum Abend des 23. November 1955 hinzog, sondern durch die – wenn auch kurze – Nachtruhe des Angeklagten und seine anschließende Motorradfahrt in zwei von einem nicht ganz unbedeutenden Zeitabschnitt getrennten Teile zerfiel. Mochte sich der Angeklagte, als er in der Nacht auf den 23. November zu Hause ankam, in einem Vollrausch befinden (das Landgericht äußert sich zu all dem nicht), so liegt es doch nahe, dass er nach dieser Ruhepause auf der Fahrt nach Bonn wieder (wenn vielleicht auch nur erheblich vermindert) zurechnungsfähig war. Unter diesen Umständen wäre der am Vortage gefasste Vorsatz nunmehr gänzlich bedeutungslos und käme es allein darauf an, ob der Angeklagte von jetzt ab vorsätzlich oder fahrlässig handelte, als er sich in die mit der Rauschtat zusammentreffende Volltrunkenheit versetzte.

Dabei würde es außerdem eine wesentliche Rolle für die Schuldfähigkeit des Angeklagten spielen, ob seine Zurechnungsfähigkeit durch den Sturz von dem Motorrad beeinflusst wurde. Das Landgericht teilt als Folge dieses Sturzes nur mit, dass der Angeklagte eine Platzwunde am Kopf davongetragen habe. Er ist also offensichtlich bei dem Sturz mit dem Kopf auf den Boden aufgeschlagen. Hierbei möglicherweise erlittene Gehirnerschütterung konnte, worauf die Revision zutreffend hinweist, im Zusammenwirken mit der fortdauernden Alkoholbeeinflussung unter Umständen die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten überhaupt erst herbeigeführt haben. Dann aber könnte ihm wegen der nachfolgenden Alkoholexzesse kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden. Auch käme das vor dem Sturz im Sichberauschen am Vortage liegende Verschulden dann für das die Rauschtat einschließende Geschehen schwerlich zum Tragen, weil sich der Vorsatz oder die Fahrlässigkeit nun mit auf den Sturz und seine Folgen erstrecken müssten, also auf Umstände, die für den Angeklagten schwerlich voraussehbar waren, als er sich am Vortage betrank (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1965 – 2 StR 331/65 –).

Hätte freilich der Sturz keine Auswirkungen im Sinne des § 51 StGB gehabt oder nur zu der Folge geführt, dass beim anschließenden Weitertrinken bis zum Eintritt der Volltrunkenheit die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war, so wäre seine Schuldfähigkeit für das anschließende Sichberauschen gegeben. Nur wenn – was im ganzen recht unwahrscheinlich ist – der Vollrausch schon in der Nacht zum 23. November vorhanden gewesen und über den Sturz hinweg bis zur Zeugenvernehmung am Abend des 23. November ohne Unterbrechung fortgedauert hätte, wäre andererseits das Tatgeschehen des ersten Abschnitts für die innere Tatseite des § 330a StGB von unmittelbarer Bedeutung (s. für diesen Fall RGSt 70, 85).

Da hiernach die Sachrüge zum Erfolg führt, braucht auf die damit in engem Zusammenhang stehende Aufklärungsrüge zur Nichteinholung einer Sachverständigenäußerung über die Folgen des Sturzes nicht mehr besonders eingegangen zu werden. Das Landgericht wird bei der neuen Verhandlung sein Augenmerk in besonderer Weise der Frage zuwenden haben, ob und wie der Sturz des Angeklagten seinen Geisteszustand beeinflusst hat, und sich auch insoweit sachverständiger Hilfe bedienen müssen.

BaldusWillmsHenning
DotterweichMeyer
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