Revision führt Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Voraussehbarkeit bei §330a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 180/72
- Datum
- 27.06.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 330a StGB findet Anwendung auch dann, wenn alkoholbedingte Beeinträchtigung im Zusammenwirken mit einer vor dem Genuss vorhandenen besonderen körperlichen oder seelischen Verfassung zur Zurechnungsunfähigkeit führt.
Ein durch einen tätlichen Angriff ausgelöster Erregungszustand kann einen Rausch im Sinne des § 330a StGB darstellen; an die Feststellungen zur inneren Tatseite sind in einem solchen Fall besondere Anforderungen zu stellen.
Ist die Zurechnungsunfähigkeit erst durch das Zusammenwirken von Alkoholisierung und einer später eintretenden Erregung verursacht, setzt eine Verurteilung wegen fahrlässigen Sichberauschens voraus, dass der Täter die Möglichkeit eines derart verstärkten Rauschzustands vorhersehen konnte.
Die bloße Erfahrung des Täters, in Trunkenheit zu Schlägereien zu neigen, begründet für sich genommen nicht die Voraussehbarkeit eines zum Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit führenden Erregungszustands.
Der Schuldvorwurf des § 330a StGB richtet sich auf das Sichberauschen; tatbezogene Merkmale der im Vollrausch begangenen Tat können nur im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Kempten (Allgäu), 16. September 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 180/72
in der Strafsache gegen den Metzger Karl-Heinz █ aus ███, geboren ██████████ 1948 in ██, Kreis ███, zur Zeit in ██████████████████ wegen fahrlässiger Volltrunkenheit
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 1972, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Mees, Bundesrichter Dr. Pikart, Bundesrichter Woesner, Bundesrichter Dr. Strickert als ███████████ Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt Dr. ██ aus ██ als ████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Kempten (Allgäu) vom 16. September 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Memmingen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten, gegen den die Staatsanwaltschaft den Vorwurf des Totschlags und des versuchten Totschlags erhoben hatte, wegen fahrlässiger Volltrunkenheit (§ 330a StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde.
I. Auf die Verfahrensrügen – die im übrigen offensichtlich unbegründet waren – kommt es nicht an, da das angefochtene Urteil auf die Sachrüge aufgehoben werden muß.
II. 1. Der Tatrichter hat festgestellt, daß der Angeklagte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,5 ‰ aufgewiesen habe, die für sich allein schon zu erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) geführt habe; daß er dabei irrig angenommen hat, beim Angeklagten sei allein auf Grund der Wirkung des Alkohols sowohl die Fähigkeit, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen, als auch die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert gewesen (vgl. BGHSt 21, 27; 28; BGH GA 1968, 279), beschwert den Angeklagten im Ergebnis nicht.
Zu dieser Alkoholbeeinflussung kamen nach den Feststellungen des Tatrichters weitere Umstände, die es im Zusammenwirken mit dem Alkohol nicht als ausge-
schlossen erscheinen lassen, daß der Angeklagte zur Tatzeit zurechnungsunfähig (§ 51 Abs. 1 StGB) war; als solche Umstände führt das angefochtene Urteil beträchtliche Übermüdung durch schwere Arbeit von 12 bis 13 Stunden, Verärgerung über die lange Arbeitszeit und die Erregung darüber an, daß die beiden Tatopfer ██ und ██ zusammen mit zwei weiteren jungen Männern den Angeklagten auf dessen Heimweg in provozierender Weise tätlich angegriffen hatten.
2. Die Übermüdung und die Verärgerung schließen eine Verurteilung nach § 330a StGB nicht aus; denn diese Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn der Alkoholgenuß den Täter im Zusammenwirken mit einer vor diesem Genuß bereits vorhandenen besonderen körperlichen oder seelischen Verfassung zurechnungsunfähig gemacht hat (BGHSt 22, 8).
Der Anwendung des § 330a StGB steht an sich auch nicht entgegen, daß zum Eintritt der Zurechnungsunfähigkeit die Erregung beigetragen hat, in die der Angeklagte infolge des tätlichen Angriffs durch die später Verletzten geraten war; denn auch ein auf solche Weise eingetretener Zustand der Zurechnungsunfähigkeit kann ein Rausch im Sinne des § 330a StGB sein (BGH NJW 1967, 298; BGH, Urteil vom 24. November 1965 – 2 StR 331/65; BayObLG GA 1959, 19; OLG Köln GA 1959, 380). Indessen sind in einem solchen Fall an die Feststellungen zur inneren Tatseite besondere Anforderungen zu stellen, denen das angefochtene Urteil nicht gerecht wird.
3. Das Schwurgericht führt hierzu aus (UA S. 35), der Angeklagte habe damit rechnen können und müssen, daß er auf dem Heimweg auf Grund einer Provokation in einen Erregungszustand geraten könne; denn er habe nach den Erfahrungen bei früheren tätlichen Auseinandersetzungen gewußt, daß er in angetrunkenem Zustand äußerst reizbar sei und bei den geringsten Anlässen, wenn er sich angegriffen fühlte, erregt werde und zu Schlagereien neige. Diese Ausführungen berücksichtigen die Besonderheiten des Falles nicht genügend. Da der Alkoholgenuß nicht allein, sondern nur in Verbindung mit der durch den unprovozierten Angriff einer Übermacht hervorgerufenen Erregung zum Eintritt der Zurechnungsunfähigkeit geführt hat, muß sich die Voraussehbarkeit auch hierauf mit erstrecken. Dem Angeklagten kann mithin nur vorgeworfen werden, daß er sich fahrlässig in den die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat, wenn er auch voraussehen konnte, daß er in einen Erregungszustand geraten werde, der die bereits vorhandene Wirkung des Alkoholgenusses bis zur Zurechnungsunfähigkeit steigern werde (BGH GA 1967, 281; BGH NJW 1967, 298; BGH, Urteil vom 24. November 1965 – 2 StR 331/65). Das ist hier nicht hinreichend dargetan. Die Erfahrung, daß er in der Trunkenheit zu Schlagereien neigt, besagt noch nicht, daß der Angeklagte als Folge einer Auseinandersetzung der Art, wie sie hier in Frage steht, mit einem zum Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit führenden Erregungszustand rechnen mußte.
Der Tatrichter stellt nämlich fest (UA S. 33), daß sich der vorliegende Fall wesentlich von den Vorkommnissen unterscheidet, bei denen der Angeklagte bisher in Gasthausschlägereien verwickelt war. Der Angeklagte hat sich den ganzen Abend friedlich verhalten; selbst Spielverluste hatten ihn nicht aus der Ruhe gebracht; irgendwelche Anzeichen von Streitsucht hatten sich an diesem Abend nicht gezeigt. Er hat sich ein Brathähnchen gekauft, das er zu Hause verzehren wollte, hat sich auf dem Heimweg befunden und hat sich, selbst als er aus der Gruppe der späteren Angreifer heraus angesprochen wurde, seine Ruhe ausgebeten. Der ganze Vorgang ist für den Angeklagten nicht konkret vorhersehbar gewesen.
Insofern liegt der Sachverhalt wesentlich anders als das vom 5. Strafsenat abgeurteilte Geschehen (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1966 – 5 StR 413/66), bei dem der ebenfalls durch Erregung zurechnungsunfähig gewordene Täter gegenüber dem getöteten Stiefsohn schon vorher mehrfach tätlich geworden war.
Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben werden. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Zur Strafzumessung sei ergänzend bemerkt, daß sich der Schuldvorwurf des § 330a StGB auf das Sichberauschen beschränkt und nicht auf die Begehung der Rauschtat erstreckt; es ist lediglich zulässig, tatbezogene Merkmale der im Vollrausch begangenen Tat, wie deren Schwere oder den angerichteten Schaden, als Anzeichen der Gefahrlichkeit des Sichberauschens strafschärfend mit zu verwerten (BGH VRS 34, 349; BGH bei Dallinger, MDR 1971, 722). Da das Schwurgericht bei Annahme bloßer Fahrlässigkeit nahe an die Obergrenze des auch für das vorsätzliche Sichberauschen geltenden Strafrahmens gegangen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, daß es diesen Gesichtspunkt verkannt hat.
| Mees | Loesdau | Woesner | |||
| Pikart | Strickert |