Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben, Schuldspruch wegen fahrlässigem Vollrausch bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 501/69
- Datum
- 03.12.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 330a StGB ist anwendbar, wenn infolge Alkoholgenusses die Zurechnungsfähigkeit des Täters zumindest erheblich vermindert war, ohne dass eine vollständige Zurechnungsunfähigkeit mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Für die Anwendbarkeit des § 330a StGB genügt es, dass der alkoholbedingte Rausch die Grundlage der Zurechnungsverminderung bildet; mitwirkende affektive oder situative Umstände sind unschädlich, sofern der Alkoholgenuss ursächlich ist.
Fahrlässiger Vollrausch setzt voraus, dass der Täter voraussehen konnte, sein Alkoholkonsum werde in den gegebenen Umständen (z. B. zu erwartende Streitigkeiten/Erregung) zu einer erheblichen Minderung oder Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit führen.
Bei der Strafzumessung dürfen strafschärfende Erwägungen nicht verwertet werden, wenn sie den durch die Feststellungen belegten Eigenschaften des Täters (z. B. fehlende Labilität) widersprechen; widersprüchliche Strafgründe können den Strafausspruch aufheben und eine neue Entscheidung erforderlich machen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Trier, 29. April 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 501/69 vom 3. Dezember 1969
in der Strafsache gegen ███ avs ███ dort den Dachdecker Georg Josef, geboren am 1928, wegen fahrlässigen Vollrausches.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Kirchhof, Henning, Baumgarten als beisitzende Richter,
██ Bundesanwalt in der Verhandlung,
Dr. ██ bei der Verkündung, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Trier vom 29. April 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) in Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hatte häufig mit seiner dem Alkohol verfallenen Ehefrau Streit. Auch er trank viel Alkohol, insbesondere an den Wochenenden. Wenn er betrunken war, wurde er aggressiv, unbeherrscht und gewalttätig. Hatten beide Eheleute getrunken, waren die Auseinandersetzungen besonders schwer. Am 15. Mai 1968 begannen schon morgens Uhr Streitigkeiten. Im Verlauf des Tages, gegen 7 Uhr, tranken die Eheleute getrennt voneinander Alkohol. Vom Spätnachmittag ab beschimpfte die Ehefrau, unterbrochen von einigen Pausen, den Angeklagten. Sie schlug ihn auch mit einem Wecker auf die Stirn, schleuderte einen Wasserkessel auf den Boden und zog ihn, als er wiederholt die Wohnung verlassen wollte oder bereits verlassen hatte, gewaltsam zurück, nahm ihm ferner eine von einer Nachbarin hingestellte Portion Kartoffelsalat weg mit der Erklärung, er brauche nichts zum Essen.
Sie brachte ihn schließlich dahin, dass er aus dem Küchenschrank ein Messer nahm, es seiner Frau auf den Bauch setzte und sie beschwor, ihn in Ruhe zu lassen, da sie ihn sonst noch zur Verzweiflung bringe. Bei dieser Gelegenheit wurde der Küchenschrank umgeworfen und viel Geschirr zerbrochen. Darauf trat wieder eine Pause in den Streitigkeiten ein, und der Angeklagte trank zusammen mit der Nachbarin eine Flasche Bier aus.
Als kurze Zeit später die Ehefrau den Angeklagten mit Teilen des zerbrochenen Geschirrs bewarf und ihm sagte, er sei nur noch gut zum Geldverdienen, für das andere habe sie einen anderen, geriet der Angeklagte in Wut und Erregung. Er ergriff ein Messer und versetzte seiner Ehefrau mit diesem fünf Stiche. Einer dieser Stiche durchschnitt den Herzbeutel, eröffnete die linke Herzkammer und führte zum baldigen Tod der Ehefrau. Der genossene Alkohol, der zu diesem Zeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von etwa 2,1 ‰ ergab, eine gewisse angeborene Willensschwäche sowie die Wut und Erregung des Angeklagten bewirkten einen solchen Zustand des Angeklagten, dass seine Zurechnungsunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten daher wegen fahrlässiger Volltrunkenheit nach § 330a StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Verfahrens- und Sachrüge. Sie hat im Strafausspruch Erfolg.
1.) Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht ausgeführt ist (§ 344 II StPO).
2.) Mit der Sachrüge trägt der Beschwerdeführer vor, zur inneren Tatseite enthalte das Urteil keine ausreichenden Feststellungen für die Anwendung des § 330a StGB.
a) Der äußere Tatbestand eines Vergehens nach § 330a StGB, der auch vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt wird, ist gegeben. Der Verurteilung steht nicht entgegen, dass das Schwurgericht eine Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Rauschtat nicht festgestellt hat, sondern nur zu seinen Gunsten von einer solchen ausgegangen ist. Denn die Vorschrift des § 330a StGB ist auch anwendbar, wenn zweifelhaft bleibt, ob die Zurechnungsfähigkeit des Täters ausgeschlossen oder nur erheblich vermindert war (BGHSt 9, 390). Voraussetzung ist nur, dass die Zurechnungsfähigkeit des Täters mit Sicherheit mindestens erheblich vermindert war, aber nicht auszuschließen ist, dass er zurechnungsunfähig war (BGH a.a.O. 398; 16, 187, 189; 17, 333, 334). Diese Voraussetzung ergibt sich aus dem Urteil.
Der Alkoholgenuss hat diesen Rauschzustand verursacht. Dass die Erregung infolge der Beschimpfungen und der tätlichen Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau zu der Zurechnungsunfähigkeit mitgewirkt haben, ist für die Anwendbarkeit des § 330a StGB ohne Bedeutung. Weil der Angeklagte wegen seines Alkoholgenusses der affektiven Belastung nicht gewachsen war, hatte wiederum der Erregungszustand in der alkoholischen Beeinflussung seine Ursache. Nicht erforderlich für die Anwendbarkeit des § 330a StGB ist, dass der Alkoholgenuss allein, ohne dass andere Umstände mitwirken, den die Zurechnungsunfähigkeit ausschließenden Rausch herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 22, 8, 11; BGH GA 1967, 281 sowie Urteile vom 24. November 1965 – 2 StR 331/65; 4. Oktober 1966 – 5 StR 413/66).
b) Die Angriffe der Revision gegen die Erwägungen des Schwurgerichts zur inneren Tatseite dringen nicht durch. Zur Fahrlässigkeit gehört die Voraussehbarkeit des durch das Trinken eintretenden Erfolges. Da der Alkoholgenuss erst in Verbindung mit einem Erregungszustand die Zurechnungsunfähigkeit bewirkte, handelte der Angeklagte daher nur fahrlässig, wenn er voraussehen konnte, dass er in einen Erregungszustand geraten werde, der die Wirkung des Alkoholgenusses bis zur Zurechnungsunfähigkeit steigern werde (vgl. BGH NJW 1967, 298; GA 1967, 281; BGH Urteile vom 24. November 1965 – 2 StR 331/65; 4. Oktober 1966 – 5 StR 413/66; 6. Dezember 1968 – 5 StR 638/68). Das hat das Schwurgericht rechtlich einwandfrei bejaht (UA Bl. 14). Es hat dargelegt, dass der Angeklagte, wenn er betrunken war, aggressiv, unbeherrscht und gewalttätig war (UA Bl. 3), bei früheren Streitereien mit anderen schon zum Messer gegriffen hatte und die Streitigkeiten mit der Ehefrau besonders schwer waren, wenn auch diese betrunken war. Er wusste, bevor er sich betrank, dass seine Ehefrau an diesem Tage sehr aufgeregt war, weil ihr Hund am Vortage überfahren worden war (UA Bl. 5, 14). Schon deshalb musste er damit rechnen, dass seine Ehefrau sich an diesem Tage betrank und es zu Streitigkeiten kommen würde, die umso schwerwiegender wurden, wenn auch er Alkohol zu sich genommen hatte. Trotzdem tat er dies im Laufe des Tages in nicht geringem Umfange. Am Abend, nachdem es bereits zu erheblichen Tätlichkeiten gekommen war, er seine Ehefrau mit dem Messer bedroht und sie beschworen hatte, „ihn in Ruhe zu lassen, da sie ihn sonst zur Verzweiflung bringe“, trank er sogar noch Bier. Schon diese Äußerung zeigt, dass der Angeklagte spätestens zu diesem Zeitpunkt bei weiterem Streit mit einer Affekthandlung rechnete, also einen erheblichen Erregungszustand voraussah. Trotzdem trank er noch Bier. Als danach seine Frau mit Geschirrscherben nach ihm warf, geriet er in einen solchen Erregungszustand, dass seine Verantwortlichkeit unwiderlegt aufgehoben war (UA Bl. 13). Dass erst, wie die Revision meint, die Bemerkung der Ehefrau, er sei noch gut zum Geldverdienen und für das andere habe sie einen Liebhaber, den Affektsturm herbeigeführt hat, ist im Urteil nicht festgestellt. Außerdem ist nicht erforderlich, dass der Angeklagte sich den genauen Verlauf der Auseinandersetzungen vorstellen konnte und musste.
Der Schuldspruch ist demnach nicht zu beanstanden.
Dagegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden Bedenken. Das Schwurgericht verwertet strafschärfend, die Straftaten des Angeklagten in der Vergangenheit und das vorliegende Vergehen ließen erkennen, dass dieser ziemlich labil sei und er deshalb durch die Strafe spürbar beeindruckt werden müsse. Das ist nicht vereinbar mit den Feststellungen, die gerade gegen eine Labilität des Angeklagten sprechen. Zwar hat er sich früher, auch einschlägig, strafbar gemacht. Eine 1959 von ihm verübte Körperverletzung hat ihn jedoch so beeindruckt, dass er sich bis zu der jetzt abgeurteilten Tat straffrei hielt. Auch am Tattag hat er sich keineswegs labil gezeigt. Immer wieder hat er sich bewusst zurückgehalten und versucht, den Angriffen seiner Ehefrau auszuweichen und das Haus zu verlassen. Er hat wenig Widerstand geleistet und stundenlang sich passiv verhalten gegenüber den Schikanen seiner Ehefrau, die, wenn der Angeklagte den Totschlag im Zustand der Zurechnungsfähigkeit begangen hätte, sicher die Anwendung des § 213 StGB begründet hätten. Mithin war der Strafausspruch aufzuheben und die Sache, weil für das Vergehen nach § 330a StGB nicht das Schwurgericht zuständig ist, an eine Strafkammer zurückzuverweisen.
| Justizangestellter | Willms | Henning | |||
| Baldus | Kirchhof | Baumgarten |