Treffer
BGH Beschluss

Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen; PKH der Nebenklägerin abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 411/88
Datum
27.09.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Der Angeklagte wird zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels und der der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen verurteilt. Der Antrag der Nebenklägerin auf Prozesskostenhilfe für anwaltliche Beistandschaft wird abgelehnt, da eine Vertretung nicht erforderlich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn die angegriffene Entscheidung keine revisionsrelevanten Rechtsfehler aufweist.

2

Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen hat die unterliegende Partei zu tragen.

3

Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist nur zu bewilligen, wenn eine anwaltliche Vertretung in der Revisionsinstanz erforderlich ist.

4

Eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin ist nicht erforderlich, wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat und diese nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 15. März 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kranfahrer Horst █████████, geboren am █████████ 1953 in █████████, Kreis █████████, zurzeit in Haft, wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. September 1988 einstimmig

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. März 1988 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Eine anwaltliche Vertretung ist bei der nur vom Angeklagten eingelegten und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründeten Revision nicht erforderlich (so bereits Senat, Beschluss vom 30. August 1988 – 5 StR 219/88; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. November 1987 – 4 StR 568/87 und BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 3).

FuhrmannHerrmannRebitzki
FleischmannNiepel

Zitiert von (4)