Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen; PKH der Nebenklägerin abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 411/88
- Datum
- 27.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn die angegriffene Entscheidung keine revisionsrelevanten Rechtsfehler aufweist.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen hat die unterliegende Partei zu tragen.
Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist nur zu bewilligen, wenn eine anwaltliche Vertretung in der Revisionsinstanz erforderlich ist.
Eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin ist nicht erforderlich, wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat und diese nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 15. März 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kranfahrer Horst █████████, geboren am █████████ 1953 in █████████, Kreis █████████, zurzeit in Haft, wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. September 1988 einstimmig
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. März 1988 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Eine anwaltliche Vertretung ist bei der nur vom Angeklagten eingelegten und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründeten Revision nicht erforderlich (so bereits Senat, Beschluss vom 30. August 1988 – 5 StR 219/88; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. November 1987 – 4 StR 568/87 und BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 3).
| Fuhrmann | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Niepel |
Zitiert von (4)
- BGH · 5 StR 476/88 · 18.10.1988Revision des Angeklagten gemäß §349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen
- BGH · 5 StR 414/89 · 05.10.1989Revision verworfen (§349 Abs.2 StPO) – PKH der Nebenklägerin abgelehnt
- BGH · 5 StR 592/88 · 06.01.1989Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung als unbegründet verworfen
- BGH · 5 StR 640/88 · 24.01.1989Revision als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung und Ablehnung von PKH der Nebenklägerin