Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 592/88
Datum
06.01.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen wegen Vergewaltigung ein. Der Bundesgerichtshof prüfte die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO und verwirft sie als unbegründet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Der Antrag der Nebenklägerin auf Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Anwalts wurde nach § 397a StPO abgelehnt, da anwaltliche Vertretung nicht erforderlich erscheint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine aufhebungs- oder veränderungsbedingten Rechtsfehler erkennbar sind.

2

Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Beteiligten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

3

Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz ist nach § 397a StPO nur zu gewähren, wenn eine anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint.

4

Bei ausschließlich vom Angeklagten eingelegter und offensichtlich unbegründeter Revision ist die Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung der Nebenklägerin in der Regel nicht gegeben.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 13. Juli 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ Wolfgang geboren ███████████ 1951 in ██████████ wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. Januar 1989 einstimmig

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13. Juli 1988 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt. Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist nicht erforderlich, § 397a StPO (vgl. Senat, Beschl. v. 27. September 1988 – 5 StR 411/88).

SchusterHerrmannNiepel
FleischmannFuhrmann

Zitiert (1)