Revision des Angeklagten gemäß §349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 476/88
- Datum
- 18.10.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Wird die Revision verworfen, sind dem Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch bei Beteiligten entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Nebenklägerin in der Revisionsinstanz ist nach § 397a StPO nicht erforderlich, wenn die Revision ausschließlich vom Angeklagten eingelegt wurde und anwaltliche Vertretung nicht geboten erscheint.
Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung in der Revisionsinstanz ist insbesondere auf die Erfolgsaussichten und den Umfang der Beteiligtenrechte abzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 30. Mai 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████, den Steinsetzer Hans-Dieter ████████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. Oktober 1988 einstimmig
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 1988 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt. Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist nicht erforderlich, § 397a StPO (so bereits Senat, Beschluss vom 30. August 1988 – 5 StR 219/88; ferner Beschluss vom 27. September 1988 – 5 StR 411/88).
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