Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen (§349 Abs.2 StPO) – PKH der Nebenklägerin abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 414/89
Datum
05.10.1989
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Dem Angeklagten werden die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt. Der Antrag der Nebenklägerin auf Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz wird abgelehnt, da eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich erscheint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision des Angeklagten kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn keine für die Revision tragenden Rechtsfehler erkennbar sind.

2

Dem unterliegenden Revisionsführer sind die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

3

Prozesskostenhilfe für die Nebenklägerin in der Revisionsinstanz kann versagt werden, wenn die anwaltliche Vertretung wegen der allein vom Angeklagten eingelegten und offensichtlich unbegründeten Revision nicht erforderlich ist.

4

Eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin ist in der Revisionsinstanz nicht geboten, wenn die Verteidigungsschrift vorliegt und die Revision offensichtlich unbegründet ist (vgl. § 397a StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 15. Februar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Detlef van M. dort geboren am [REDACTED], zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. Oktober 1989 – zu 1. einstimmig

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 15. Februar 1989 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist nicht erforderlich, § 397a StPO (so bereits Senat, Beschl. v. 30. August 1988 – 5 StR 219/88 –, v. 27. September 1988 – 5 StR 411/88 – und v. 18. Oktober 1988 – 5 StR 476/88; vgl. auch BGH, Beschl. v. 5. November 1987 – 4 StR 568/87 – und BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 3).

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 26. September 1989 hat vorgelegen.

SchusterHerrmannRebitzki
HorstkotteHager

Zitiert (2)