Revision als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung und Ablehnung von PKH der Nebenklägerin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 640/88
- Datum
- 24.01.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn sie keinen Erfolg erwarten lässt.
Wird die Revision verworfen, sind dem Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen Dritter aufzuerlegen.
Prozesskostenhilfe für die Nebenklägerin in der Revisionsinstanz ist zu versagen, wenn eine anwaltliche Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte nicht erforderlich erscheint.
Bei der Prüfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für die Nebenklägerin ist nach § 397a StPO zu berücksichtigen, ob die alleinige, aussichtslose Revision des Angeklagten einen Vertretungsbedarf begründet.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 16. September 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████ Peter dort geboren █████ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. Januar 1989 einstimmig
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. September 1988 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt, weil eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist, § 397a StPO (so bereits Senat, Beschlüsse vom 30. August 1988 – 5 StR 219/88 und vom 27. September 1988 – 5 StR 411/88).
| Fleischmann | Schuster | Rebitzki | |||
| Herrmann | Horstkotte |