Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit Kindern verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 405/65
- Datum
- 26.10.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 273 Abs. 3 StPO begründet keinen allgemeinen Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf wortgetreue Aufnahme und Verlesung einer Aussage in der Sitzungsniederschrift; maßgeblich ist, ob es auf den Wortlaut ankommt, was der Tatrichter zu beurteilen hat.
Das Fragerecht des Verteidigers wird durch die Möglichkeit zur mündlichen Vernehmung der Zeugen gewahrt; hierzu ist die Verlesung der Aufzeichnungen des Urkundsbeamten nicht erforderlich.
Die Revision dient nicht der erneuten Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung; sie darf nicht in eine Berufungsüberprüfung der Feststellungen des Urteils umgedeutet werden.
Das Tatgericht darf Verhalten als strafbaren Versuch beurteilen, wenn die vom Gericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen diese rechtliche Bewertung tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 21. Mai 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Rentner Jürgen ██ aus ██ dort geboren am ██████ 1909, wegen versuchter Unzucht mit Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██ zur Verhandlung, Staatsanwalt ██ zur Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 21. Mai 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
Nach der Vernehmung der drei Zeuginnen und des Sachverständigen beantragte der Verteidiger, den Inhalt der Sitzungsniederschrift über die Aussagen der Schülerinnen Uta S████████ und Eva ████████ zu verlesen. Das lehnte die Strafkammer ab, weil kein Anspruch darauf bestehe.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Abgesehen davon, dass der Verteidiger nicht die vollständige Niederschreibung, sondern nur die Verlesung des bereits Niedergeschriebenen beantragt hatte, gibt § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO den Prozessbeteiligten keinen Anspruch darauf, dass eine Aussage wortlich in die Niederschrift aufgenommen und diese insoweit verlesen wird. Dies hängt vielmehr davon ab, ob es auf den Wortlaut der Aussage ankommt. Das hat allein der Tatrichter zu beurteilen.
An dieser ständigen Rechtsprechung (RGSt 5, 352/353; 28, 394, 395; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. April 1952 – 1 StR 867/52 –) ändert sich nichts durch das Antragsrecht, das die neue Fassung des § 273 Abs. 3 StPO den Beteiligten gewährt.
Sein Fragerecht konnte der Verteidiger bei der mündlichen Vernehmung der Zeuginnen ausüben. Dazu war es entgegen dem Vortrag der Revision nicht erforderlich, dass die Aufzeichnungen des Urkundsbeamten über die Aussagen der Zeuginnen verlesen wurden.
2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers darüber, „dass die im Protokoll enthaltenen Formulierungen der Aussagen der Zeuginnen die Feststellungen (des Urteils) nicht tragen“, versuchen unzulässigerweise, aus dem Rechtsmittel der Revision eine Berufung zu machen. Das Revisionsgericht hat nicht zu prüfen, ob die Feststellungen im Urteil mit dem übereinstimmen, was die Sitzungsniederschrift über den Inhalt der Aussagen angibt (RGSt 5, 352, 353; 49, 315; unveröffentlichtes Urteil des Senats vom 27. November 1956 – 5 StR 450/56 –). Diese ständige Rechtsprechung beruhte nicht darauf, dass nach § 273 Abs. 2 (aF) StPO die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen nur in die Sitzungsniederschriften der Amtsrichter und der Schöffengerichte aufzunehmen waren, sondern auf § 337 StPO. Sie wird daher nicht dadurch berührt, dass § 273 Abs. 2 (nF) StPO die genannte Beschränkung nicht mehr enthält.
3. Die übrigen Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet.
II.
Die Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos. Die Feststellungen tragen die Verurteilung. Von dem behaupteten Widerspruch und einer Umkehrung der Beweislast kann keine Rede sein. Das Landgericht ersetzt auch nicht „eine eigene erforderliche Feststellung durch einen aufgestellten angeblichen Erfahrungssatz“.
Es hat schließlich das Verhalten des Angeklagten in beiden Fällen mit Recht als strafbaren Versuch und nicht als bloße Vorbereitungshandlungen beurteilt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.
| Sarstedt | Schmitt | Dr. Borker | |||
| Koffka | Kersting |
Zitiert von (4)
- BGH · 5 StR 509/65 · 25.01.1966Revision verworfen: Sachverständigenvernehmung und Abweisung strafrechtlicher Rügen bei Untreue
- BGH · 4 StR 120/83 · 02.08.1984Revision wegen Betruges/Steuerhinterziehung trotz behaupteter Entführung aus Frankreich verworfen
- BGH · 4 StR 561/65 · 10.12.1965Revision verworfen: Verfahrensrügen zu Staatsanwalt, Sachverständigen und letztem Wort
- BGH · 1 StR 471/65 · 14.12.1965Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen und Körperverletzung verworfen