Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Sachverständigenvernehmung und Abweisung strafrechtlicher Rügen bei Untreue

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 509/65
Datum
25.01.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision gegen ein Urteil wegen Untreue wird verworfen; Verfahrens- und Sachrügen bleiben ohne Erfolg. Der BGH hält die Vernehmung eines vor Anklageerhebung für die Staatsanwaltschaft gutachtlich tätigen Sachverständigen in der Hauptverhandlung für zulässig und verneint eine Pflicht zur Einholung weiteren Sachverständigenstoffs. Verteidiger hätten Beweisanträge stellen müssen. Notwehr- und Notstandseinwendungen sowie der Vorwurf einer fortgesetzten Straftat werden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter darf in der Hauptverhandlung einen Sachverständigen vernehmen, der zuvor im Ermittlungsverfahren ein schriftliches Gutachten erstattet hat; dies ist weder gesetzlich verboten noch grundsätzlich unzulässig.

2

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nicht bereits darin, dass kein weiterer Sachverständiger hinzugezogen wird, wenn das mündliche Gutachten erörtert wurde und von Angeklagtem oder Verteidiger nicht in Zweifel gezogen wurde; erforderliche Beweisanträge obliegen der Verteidigung.

3

Das Revisionsgericht hat nicht zu prüfen, ob die Feststellungen im Urteil mit dem Inhalt der Sitzungsniederschrift übereinstimmen; die Sitzungsniederschrift wird nach Beratung gefertigt und ist nicht revisionsrechtlicher Maßstab für die Beurteilung von Einlassungen oder Zeugenaussagen (§ 273 Abs. 2 StPO betreffend Beschränkung der Revisionsprüfung).

4

Notwehr (§ 53 StGB) ist ausgeschlossen, wenn die tatbestandlichen Handlungen nicht gegen den Angreifer, sondern gegen Unbeteiligte gerichtet sind.

5

Nötigungsnotstand (§ 52 StGB) und Notstand (§ 54 StGB) setzen eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben voraus; bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts genügt nicht, vielmehr muss die Gefahr nach menschlicher Erfahrung sicher oder höchstwahrscheinlich sein.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 17. August 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den früheren Rechtsanwalt und Notar Fritz █ aus ██, geboren am ██ in ███, wegen Untreue

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 1966, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 17. August 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts gerügt wird, ist ohne Erfolg.

I.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. Es gibt weder ein Gesetz noch einen anerkannten Rechtsgrundsatz, die es dem Tatrichter verbieten, einen Sachverständigen (hier den Sachverständigen Obermedizinalrat █████████████, der im Auftrag der Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung ein schriftliches Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erstattet hat) in der Hauptverhandlung als Sachverständigen zu diesem Punkte zu vernehmen.

2. Die Strafkammer hat auch ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht dadurch verletzt, dass sie es unterlassen hat, zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einen weiteren Sachverständigen zu hören. Zu Unrecht meint die Revision, eine solche Pflichtverletzung daraus herleiten zu können, dass in dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. med. ███ vom 22. Oktober 1964 gesagt wird, im April 1945 sei es durch Granatsplitter zu einer Zertümmerung der linken Augenprothese des Angeklagten gekommen, an die sich eine Eiterung der linken Augenhöhle und angeblich auch starke Meningitiserscheinungen angeschlossen hätten (vgl. Bl. 115 d. A.), das in der Hauptverhandlung erstattete mündliche Gutachten des Sachverständigen dagegen so, wie es in den Urteilsgründen mitgeteilt wird, von dieser Verletzung nichts erwähnt.

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, das in der Hauptverhandlung erstattete mündliche Gutachten des Sachverständigen in den Urteilsgründen in vollem Umfange mitzuteilen. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob der Sachverständige jene Verletzung bei seinem Gutachten in der Hauptverhandlung nicht doch erwähnt hat. Aber auch wenn er das nicht getan haben sollte, brauchte dieser Umstand der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen zuzuziehen, zumal da der Sachverständige Dr. med. ███ laut Urteilsgründen in der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärt hat, dass die ihm vom Angeklagten geschilderten Meningitisfolgen zur Zeit der Untersuchung im Jahre 1948 bereits abgeklungen gewesen seien (vgl. UA S. 25), und das Urteil außerdem sagt, dass das mündliche Gutachten des Sachverständigen in der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten erörtert und weder von dem Angeklagten noch von seinem Verteidiger in irgend einem Punkte in Zweifel gezogen worden ist (vgl. UA S. 26 unten/27).

Wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger trotzdem glaubte, dass noch ein anderer Sachverständiger gehört werden müsse, hätten sie in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Beweisantrag stellen können und müssen. Das haben sie ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht getan.

3. Die zu Fall 4 der Urteilsgründe (Nr. 3 des Eröffnungsbeschlusses) erhobenen Rügen sind ebenfalls unbegründet.

a) Die Feststellungen des Urteils ergeben, dass der Angeklagte – nach der Überzeugung der Strafkammer glaubhaft – gestanden hat, seine Büroangestellte Be habe das Geld (4.260 DM in bar) in seinen Geschäftsräumen von dem Grundstückskäufer ██ entgegengenommen. Obwohl der Eingang des Geldes ihm, dem Angeklagten, gemeldet worden sei, habe er es bewusst unterlassen, zu bewirken, dass der Betrag auf das vorgesehene Notar-Anderkonto überwiesen wurde, ihn vielmehr für eigene Belange verbraucht (vgl. UA S. 15 i. Verb. mit S. 20).

Bei dieser Sachlage brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, den Verbleib des Geldes dadurch weiter aufzuklären, dass sie von Amts wegen das Kassenbuch des Angeklagten zum Gegenstand des Beweises machte. Die Feststellungen widersprachen dem nicht.

b) Die Behauptung, was die Sitzungsniederschrift über den Inhalt der Einlassung des Angeklagten und der beschworenen Aussage der Zeugin Be mitteilt, kann der Revision ebenfalls nicht zum Erfolge verhelfen.

Das Revisionsgericht hat auch nach der neuen Fassung des § 273 Abs. 2 StPO nicht zu prüfen, ob die Feststellungen im Urteil mit dem übereinstimmen, was über den Inhalt von Zeugenaussagen in der Sitzungsniederschrift steht. Das hat der Senat bereits in seinem zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil 5 StR 405/65 vom 26. Oktober 1965 (NJW 1966, 63) entschieden.

Entsprechendes muss für den Inhalt der Einlassung des Angeklagten gelten.

c) Eine Aufklärungsrüge (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO) kann nicht darauf gestützt werden, dass ein offensichtlicher Widerspruch zwischen einer laut Urteil auf dem Geständnis des Angeklagten beruhenden Feststellung und dem, was die Sitzungsniederschrift über den Inhalt der Einlassung des Angeklagten und der damit übereinstimmenden Aussage einer Zeugin mitteilt, den Tatrichter hätte veranlassen müssen, den Angeklagten und die Zeugin nochmals zu hören. Eine Rüge dieser Art scheitert daran, dass die Sitzungsniederschrift erst nach Abschluss der Beratung fertiggestellt wird.

II.

Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch.

Was die Revision zur Rechtfertigung dieser Rüge im Einzelnen vorträgt, ist unbegründet.

1. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr (§ 53 StGB) greift schon deshalb nicht durch, weil die Untreuetaten des Angeklagten sich nicht gegen den Angreifer, nämlich den unbekannten Erpresser, richteten; der Angeklagte durch sie vielmehr Rechtsgüter von Personen verletzte, die an jenem Angriff gar nicht beteiligt waren.

2. § 52 StGB (Nötigungsnotstand) und § 54 StGB (Notstand) setzen, soweit sie hier überhaupt in Betracht kommen, u. a. voraus, dass eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben des Angeklagten bestand. Das war bei dem Sachverhalt, den der Angeklagte unwiderlegt behauptet hat, nicht der Fall. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob eine Verurteilung wegen Mordes (zu lebenslangem Zuchthaus), wie sie der Erpresser dem Angeklagten in Aussicht stellte, mit Rücksicht auf mögliche Gesundheitsschäden eine Gefahr für „Leib oder Leben“ darstellt. Das Merkmal „Gefahr“ setzt jedenfalls einen Zustand voraus, der nach menschlicher Erfahrung bei natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage den Eintritt einer Schädigung sicher oder doch höchstwahrscheinlich macht (vgl. RGSt. 66, 222, 225; BGH NJW 1951, 769 unter Nr. II 1).

Die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts genügt nicht. Eine solche Gefahr bestand hier nicht. Gewiss war es bei der Sachlage, wie sie der Angeklagte unwiderlegt behauptet hat, nicht unmöglich, dass er zu Unrecht wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt werden würde. Dass ein solches Fehlurteil sicher oder doch höchstwahrscheinlich gewesen wäre, kann indessen nicht anerkannt werden. Der Angeklagte hat auch nicht geltend gemacht, dass er eine Verurteilung wegen Mordes für sicher oder doch höchstwahrscheinlich gehalten hätte. Er hat nur behauptet, er habe derartiges „befürchtet“ (vgl. UA S. 22 unten).

3. Die Begründung, mit der die Strafkammer die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 StGB vom strafrechtlichen Mängelrügen freigesprochen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

4. Vergeblich wehrt sich die Revision auch dagegen, dass die Strafkammer die Untreuetaten des Angeklagten nicht als eine einheitliche fortgesetzte Straftat, sondern als acht im Sinne des § 74 StGB selbständige Straftaten beurteilt hat. Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat setzt einen Gesamtvorsatz des Täters voraus, der vor oder bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der geplanten Handlungsreihe vorhanden und so beschaffen sein muss, dass er deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer Gestaltung umfasst (vgl. BGHSt 1, 313, 315). Einen solchen Gesamtvorsatz hatte der Angeklagte nicht. Die Feststellungen ergeben, dass er in keinem der Fälle vor oder bei der Tat hinreichende Vorstellungen über den Zeitpunkt späterer Untreuetaten, die Art ihrer Begehung oder den Umfang der Schäden hatte, die er durch sie bewirken würde. Der bloße Entschluss, fortgesetzt Gelder, die ihm als Rechtsanwalt oder Notar von oder für Mandanten anvertraut würden, zu veruntreuen, um damit die gegenwärtigen und künftigen Schulden zu bezahlen, die er aus seinen eigenen Einnahmen oder ihm gewährten Darlehen nicht begleichen konnte, genügt nicht.

5. Die gegen den Strafausspruch erhobenen Einwendungen sind offensichtlich unbegründet.

6. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Auch diese Prüfung ergibt keinen sachlich-rechtlichen Fehler.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerKersting
KoffkaSchmitt

Zitiert (1)

Zitiert von (2)