Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen und Körperverletzung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 471/65
- Datum
- 14.12.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts durch Angeklagte oder Zeugen begründet für sich genommen keine Verletzung von § 261 StPO; ein Urteil darf auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung und auf im Rahmen gerichtlicher Vernehmung wiedergegebener polizeilicher Aussagen beruhen.
Ob eine Person einer anderen zur Aufsicht anvertraut war, ist Tatfrage und der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung unterworfen; bloße Angriffe gegen diese Würdigung sind revisionsrechtlich unzulässig.
Ein Rücktritt vom Versuch eines Tatbestands kann strafbefreiend wirken, ohne dass dadurch die gesonderte rechtliche Bewertung eines anderen, zugleich vorhandenen Versuchstatbestands ausgeschlossen ist.
Würgen kann im Einzelfall als gefährliche Körperverletzung zu qualifizieren sein; das drohende Vorhalten einer Waffe und Festhalten des Opfers kann eine vollendete Nötigung begründen.
Bei der Strafzumessung ist die Berücksichtigung zusätzlich verwirklichter Straftatbestände oder insbesondere der Anwendung von Gewalt und Drohung als strafschärfender Umstand zulässig und stellt keine unzulässige Verwertung von Tatbestandsmerkmalen dar.
Vorinstanzen
Landgericht Mosbach, 24. Juni 1965
Rubrum
URTEIL
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen ███, geboren in ███, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███ bei der Verkündung, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 24. Juni 1965 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 25. Juni 1965 auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Versuchs der Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit teils mit gefährlicher Körperverletzung, teils mit Nötigung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Hiergegen richtet sich seine Revision mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
II. Zur Verfahrensrüge:
Zwar hat der Angeklagte es abgelehnt, sich zur Sache zu äußern. Auch haben die Stieftochter Waltraud und die Ehefrau des Angeklagten die Aussage verweigert. Eine Verletzung des § 261 StPO ist jedoch nicht dargetan. Das Urteil ergeht nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung, nicht auf Grund des Protokolls (BGH, Urt. v. 26. Oktober 1965 – 5 StR 405/65; Schwarz-Kleinknecht, 25. Aufl., Anm. 7 F, S. 558 zu § 273 n.F. StPO). Die von der Revision beanstandeten Feststellungen beruhen offensichtlich auf der Aussage des Vernehmungsrichters, der die polizeilichen Aussagen Waltrauds und ihrer Mutter zum Gegenstand der richterlichen Vernehmung gemacht hatte.
III. Zur Sachrüge:
a) Ob die Stieftochter Waltraud dem Angeklagten zur Aufsicht anvertraut war, war im Wesentlichen Tatfrage, worauf auch der Verteidiger unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats (NJW 1953, 471 Nr. 13) hervorhebt (vgl. ferner das Urteil vom 31. Januar 1961 – 1 StR 605/60 = Kls 19/60 StA Mosbach; in NJW 1962, 61, 62 auszugsweise mitgeteilt). Die Revision erwähnt übrigens selbst als Aussage des Vernehmungsrichters Dr. ███████, dass das Mädchen vom Angeklagten „wie die anderen Kinder“ behandelt worden sei.
Zudem hat der Tatrichter ausdrücklich festgestellt, dass die drei Stiefkinder, darunter auch Waltraud, schon seit Jahren in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen waren und der Angeklagte sich um sie kümmerte (vgl. auch BGH, Urt. v. 26. Oktober 1965 – 1 StR 417/65). Was die Verteidigung zu diesem Punkt sonst vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
b) Auch im Übrigen lässt der Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, der Angeklagte sei bei den beiden Überfällen auf Waltraud jeweils vom Versuch der Notzucht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten (BGHSt 7, 296 ff.), nicht jedoch vom Versuch der Unzucht mit einer Abhängigen. Diese Annahme war rechtlich möglich. Weiter hat die Strafkammer im ersten Fall das Würgen des Opfers als gefährliche Körperverletzung (BGH, NJW 1963, 1683 Nr. 15) beurteilt. Bei dem zweiten Vorkommnis hat sie darin eine (vollendete) Nötigung gesehen, dass der Angeklagte das Mädchen durch drohendes Vorhalten eines Messers und Festhalten der Hand von der Straße in den Waldweg zerrte. Auch hiergegen lässt sich rechtlich nichts einwenden. Die weitgehende Annahme von Fortsetzungszusammenhang (vgl. dazu: BGHSt 2, 163, 167) beschwert den Angeklagten nicht.
c) Auch die Strafzumessung, gegen die sich übrigens die Revision nicht besonders wendet, ist rechtlich einwandfrei. Das Landgericht betont unter anderem, erheblich straferschwerend wirke, dass der Angeklagte „die Erreichung seines Ziels mit Mitteln der Gewalt und der Bedrohung versuchte“ (S. 7 UA). Darin liegt indes keine unzulässige Verwertung von Tatbestandsmerkmalen. Vielmehr stellt es die Anwendung des in § 73 StGB liegenden Grundgedankens dar, in solchen Fällen die Verletzung weiterer Strafgesetze bei der Strafbemessung mit zu berücksichtigen (RGSt 49, 401, 402). Dass der Tatrichter außer der bisherigen Vorbestraftheit des Angeklagten und dem Umstand, dass es beim Versuch blieb, keine weiteren Milderungsgründe zu finden vermochte, lag ersichtlich daran, dass der Angeklagte von seinem Recht aus § 243 Abs. 4 StPO, nicht zur Sache auszusagen, Gebrauch gemacht hat.
| Fischer | Seibert | Loesdau | |||
| Hüibner | Pikart |